Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2021

Beurteilung des Grades der Behinderung bei chronischen Schmerzen

Die Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung (GdB) durch das Versorgungsamt erfolgt nach den Vorgaben der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze".

Der GdB bei chronischen Schmerzen wird meist an der zugrunde liegenden Erkrankung sowie an den durch die Schmerzen verursachten Funktionseinschränkungen bemessen.
Die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß auftretende besonders schmerzhafte Zustände. In Fällen, in denen Schmerzen über das übliche Maß hinausgehen und eine spezielle ärztliche Behandlung erfordern, können höhere GdB-Werte festgelegt werden.

Beispiel Gesichtsneuralgien

Für die Höhe des GdB bei Gesichtsneuralgien gelten folgende Anhaltswerte:

Gesichtsneuralgien (z.B. Trigeminusneuralgien) GdB
leicht
(seltene, leichte Schmerzen)
0 - 10
mittelgradig
(häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar)
20 - 40
schwer
(häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken)
 50 - 60
besonders schwer
(starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich)
70 - 80


Beispiel Gefäßkrankheiten

In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist dazu Folgendes festgelegt:

Arterielle Verschlusskrankheiten, Arterienverschlüsse an den Beinen (auch nach rekanalisierenden Maßnahmen)  GdB             
mit ausreichender Restdurchblutung, Pulsausfall ohne Beschwerden oder mit geringen Beschwerden (Missempfindungen in Wade und Fuß bei raschem Gehen) ein- oder beidseitig 0 - 10
mit eingeschränkter Restdurchblutung (Claudicatio intermittens) Stadium II  
       Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von
       mehr als 500 Meter
20
       Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von
       100 bis 500 Meter
30 - 40
       Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von
       50 bis 100 Meter
50 - 60
       Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von
       weniger als 50 Meter - ohne Ruheschmerz
70 - 80
Schmerzen nach Gehen einer Wegstrecke unter 50 Meter mit Ruheschmerz (Stadium III) einschließlich trophischer Störungen (Stadium IV)  
       einseitig 80
       beidseitig 90 - 100

 

Hat ein Patient mehrere Beeinträchtigungen, werden nicht einfach die einzelnen GdB addiert. Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Die Erkrankung und ihre Auswirkungen werden also in ihrer Gesamtheit betrachtet.

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beantwortet Ihre Fragen zum Thema "Behinderung" Montag bis Donnerstag, jeweils 8 - 20 Uhr: Tel. 030 - 221 911 006.

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