Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2021

Beurteilung des Grades der Behinderung bei Demenz


Die Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung (GdB) durch das Versorgungsamt erfolgt nach den Vorgaben der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze".

Eine Demenzerkrankung zählt in diesen Vorgaben zu der Kategorie "Hirnschäden".

Für die Höhe des GdB bei Demenz gelten demnach folgende Anhaltswerte:
 

Krankheitsbild

Grad der Behinderung (GdB)

Hirnschäden (Gesamtbewertung)

• geringe Leistungsbeeinträchtigung

• mittelschwere Leistungsbeeinträchtigung

• schwere Leistungsbeeinträchtigung

 

30 – 40

50 – 60

70 – 100

Hirnschäden mit psychischen Störungen

• leicht (im Alltag sich gering auswirkend)

• mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend)

• schwer

 

30 – 40

50 – 60

70 – 100

Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens (z. B. Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus)

• leicht

• mittelgradig

• erhebliche Auswirkungen auf den Allgemeinzustand

 

 

30

40

50

Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen (z. B. Aphasie, Apraxie, Agnosie)

• leicht

• mittelgradig

• schwer

 

30 – 40

50 – 80

90 – 100

 

Hat ein Patient mehrere Beeinträchtigungen, werden nicht einfach die einzelnen GdB addiert. Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Die Behinderung und ihre Auswirkungen werden also in ihrer Gesamtheit betrachtet.
 

 

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beantwortet Ihre Fragen zum Thema "Behinderung" Montag bis Donnerstag, jeweils 8 - 20 Uhr: Tel. 030 - 221 911 006.

 

 

 

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