Zuletzt aktualisiert am 22. März 2022

Bezugsgröße

(§ 18 SGB IV)

Unter der Bezugsgröße versteht man den Ausgangswert für die Berechnung von Leistungen und Einkommensgrenzen in einzelnen Zweigen der deutschen Sozialversicherung. So kann die Einkommensentwicklung berücksichtigt werden, ohne dass anzuwendende Gesetze ständig geändert werden müssen.

Höhe der Bezugsgröße

Die Höhe des Wertes wird jährlich festgesetzt. Basis der Berechnung ist das Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorletzten Kalenderjahr. Dieser Wert beträgt für 2021 2022:

  • West: jährlich 39.480 € / monatlich 3.290 €
  • Ost: jährlich 37.380 € 37.800 € / monatlich 3.115 € 3.150 €

Im Kranken- und Pflege versicherungsrecht wird nicht mehr zwischen Ost und West Deutschland unterschieden, sondern es gilt die einheitliche Bezugsgröße West für die gesamte Bundesrepublik (nach § 309 SGB V).

Anwendung

Angewendet wird die Bezugsgröße beispielsweise bei der Berechnung

  • der Berechtigung zur beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • von Freibeträgen zur Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen zur Krankenversicherung und der Bezuschussung bei Zahnersatz
  • der verkürzten Anwartschaftszeit (6 Monate) in der Arbeitslosenversicherung bei überwiegender Kurzzeitbeschäftigung und Arbeitsentgelt bis zur Bezugsgröße
  • der Höhe des Beitrages des Bundes zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für SGB II-Bezieher

 

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