Zuletzt aktualisiert am 5. Juli 2022
Blindengeld
Blinde Menschen erhalten, unabhängig von ihrem Einkommen, ihrem Vermögen und ihrer individuellen Bedürftigkeit, Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen. Dadurch sollen Mehraufwendungen ausgeglichen werden, die Betroffene aufgrund ihrer Blindheit haben.
Voraussetzungen
- gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
und
- vollständiger Verlust des Augenlichts
oder
- die Gesamtsehstärke beträgt nicht mehr als ein Fünfzigstel (2 %)
oder
- dem gleichzusetzende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens, wie z. B. Gesichtsfeldeinschränkungen oder Nachtblindheit
In einigen Bundesländern erhalten auch Personen mit hochgradiger Sehbehinderung, die auf dem besseren Auge nur noch ein Sehvermögen von maximal einem Zwanzigstel (5 %) haben, ein entsprechend geringeres Blindengeld.
Ausschlussgründe
Keinen Anspruch auf Blindengeld haben:
- Betroffene, die andere Entschädigungen beziehen, z. B. Leistungen nach dem Opferentschädigungs- bzw. Bundesversorgungsgesetz oder Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
- Asylbewerber
- je nach Bundesland blinde Menschen, die stationär in einem Heim untergebracht sind, die eine Gefängnisstrafe verbüßen oder die gleichzeitig Gehörlosengeld erhalten
Fügen Sie Ihrem Antrag auf Blindengeld auch gleich die augenärztlichen Untersuchungsunterlagen bei.
Höhe
Das Blindengeld wird je nach Bundesland in unterschiedlicher monatlicher Höhe gewährt. Teilweise erhalten taubblinde Personen ein zusätzliches Blindengeld.
Bundesland |
Volljährige |
Minderjährige |
Hochgradige Sehbehinderung |
Taubblind |
Taubseh-behinderung |
|||||
Baden-Württemberg | 410 € | 205 € | ||||||||
Bayern |
685 € |
685 € |
205,50 € |
1.370 € |
411 € | |||||
Berlin |
645,12 € |
645,12 € |
161,28 € |
1.189 € |
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Brandenburg |
345,80 € |
172,90 € |
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Bremen |
474,17 € |
237,08 € |
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||||||
Hamburg |
582,97 € |
582,97 € |
|
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||||||
Hessen |
693,50 € |
403,89 € |
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Mecklenburg-Vorpommern |
430 € |
273,05 € |
107,50 € für Volljährige |
68,28 € für Minderjährige |
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Niedersachsen | 410 € | 410 € | ||||||||
Nordrhein- Westfalen |
ab 60 Jahre: 473 € |
18-59 Jahre: 806,40 € |
unter 18 Jahre: 403,89 € |
ab 16 Jahren: 77 € | ||||||
Rheinland-Pfalz |
410 € |
205 € |
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Saarland |
450 € |
317 € |
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Sachsen |
ab 14 Jahren: |
2-13 Jahre: |
100 € |
zusätzlich 320 € |
||||||
Sachsen-Anhalt |
404,94 € |
278,44 € |
57,91 € |
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Schleswig-Holstein |
300 € |
200 € |
|
400 € |
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Thüringen |
400 € |
400 € |
|
500 € |
Kürzungen
Während der Unterbringung eines Erblindeten in einer stationären Einrichtung, die aus öffentlich-rechtlichen Mitteln finanziert wird, wird das Blindengeld in der Regel um 50 % gekürzt.
Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung
Leistungen der Pflegeversicherung für häusliche Pflege sowie Leistungen wegen einer Pflegebedürftigkeit werden zum Teil auf das Blindengeld angerechnet. Welcher Prozentsatz angerechnet wird, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden und zum Teil abhängig vom Pflegegrad und liegt zwischen 25 % und 70 %.
Antragstellung
In der Regel wird das Blindengeld beim Versorgungsamt beantragt.
Wenn Sie nur über ein sehr geringes Einkommen verfügen, können Sie aufstockend zum Blindengeld auch Blindenhilfe beziehen. Reichen Sie in diesem Fall beim Antrag auf Blindengeld gleichzeitig einen Antrag auf Blindenhilfe ein.
Mitwirkungspflichten
Der Leistungsberechtigte muss jeden Umstand, der zu einer Änderung des Sehvermögens führt, Änderungen seines gewöhnlichen Aufenthalts (Umzug) oder Aufenthalte in Einrichtungen melden.
Anlaufstellen und weitere Informationsquellen
Die Landesvereine des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbands (DBSV) vertreten die Interessen von blinden und sehbehinderten Menschen auf Länderebene. Betroffene und ihre Angehörigen können dort Serviceleistungen, kompetente Beratung und Freizeitangebote erhalten. Einen Landesverein in Ihrer Nähe finden Sie hier:
www.dbsv.org/landesvereine.html