Zuletzt aktualisiert am 5. Juli 2022

Blindengeld

Blinde Menschen erhalten, unabhängig von ihrem Einkommen, ihrem Vermögen und ihrer individuellen Bedürftigkeit, Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen. Dadurch sollen Mehraufwendungen ausgeglichen werden, die Betroffene aufgrund ihrer Blindheit haben.

Voraussetzungen

  • gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

und

  • vollständiger Verlust des Augenlichts

oder

  • die Gesamtsehstärke beträgt nicht mehr als ein Fünfzigstel (2 %)

oder

  • dem gleichzusetzende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens, wie z. B. Gesichtsfeldeinschränkungen oder Nachtblindheit

In einigen Bundesländern erhalten auch Personen mit hochgradiger Sehbehinderung, die auf dem besseren Auge nur noch ein Sehvermögen von maximal einem Zwanzigstel (5 %) haben, ein entsprechend geringeres Blindengeld.

Ausschlussgründe

Keinen Anspruch auf Blindengeld haben:

  • Betroffene, die andere Entschädigungen beziehen, z. B. Leistungen nach dem Opferentschädigungs- bzw. Bundesversorgungsgesetz oder Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Asylbewerber
  • je nach Bundesland blinde Menschen, die stationär in einem Heim untergebracht sind, die eine Gefängnisstrafe verbüßen oder die gleichzeitig Gehörlosengeld erhalten

Höhe

Das Blindengeld wird je nach Bundesland in unterschiedlicher monatlicher Höhe gewährt. Teilweise erhalten taubblinde Personen ein zusätzliches Blindengeld.

Bundesland

 Volljährige 

Minderjährige

 Hochgradige Sehbehinderung

 Taubblind 

 Taubseh-behinderung 

 Baden-Württemberg    410 €        205 €      

 Bayern

    685 €

       685 €

205,50 €

 1.370 €

   411 €

 Berlin

   645,12 €

     645,12 €

161,28 €
bei gleichzeitiger
Gehörlosigkeit 322,56 €

1.189 €

 

 Brandenburg

345,80 €

172,90 €

 

 

 

 Bremen

  474,17 €

     237,08 €

 

 

 

 Hamburg

   582,97 €

     582,97 €

 

 

 

 Hessen

   693,50 €

     403,89 €

          208,05 € für Volljährige

121,17 € für Minderjährige

 

 

 Mecklenburg-Vorpommern

430 €

273,05 €

107,50 € für Volljährige

68,28 € für Minderjährige

 

 
 Niedersachsen 410 € 410 €        
 Nordrhein-   Westfalen

ab 60 Jahre:

473 €

18-59 Jahre:

 806,40 €

unter 18 Jahre:
403,89 €
ab 16 Jahren: 77 €    

 Rheinland-Pfalz

410 €

205 €

 

 

 

 Saarland

450 €

317 €

 

 

 

 Sachsen

ab 14 Jahren:
380 €

2-13 Jahre:
285 €

100 €
120 € für schwerstbehinderte Kinder bis 18 Jahren

zusätzlich 320 €

 

 Sachsen-Anhalt

404,94 €

278,44 €

                                      57,91 €
 

 

  

 Schleswig-Holstein

300 €

200 €

 

400 €

 

 Thüringen

     400 €

      400 €

 

500 €

 
 

Kürzungen

Während der Unterbringung eines Erblindeten in einer stationären Einrichtung, die aus öffentlich-rechtlichen Mitteln finanziert wird, wird das Blindengeld in der Regel um 50 % gekürzt.

Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung für häusliche Pflege sowie Leistungen wegen einer Pflegebedürftigkeit werden zum Teil auf das Blindengeld angerechnet. Welcher Prozentsatz angerechnet wird, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden und zum Teil abhängig vom Pflegegrad und liegt zwischen 25 % und 70 %.

Antragstellung

In der Regel wird das Blindengeld beim Versorgungsamt beantragt.

Mitwirkungspflichten

Der Leistungsberechtigte muss jeden Umstand, der zu einer Änderung des Sehvermögens führt, Änderungen seines gewöhnlichen Aufenthalts (Umzug) oder Aufenthalte in Einrichtungen melden.

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Die Landesvereine des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbands (DBSV) vertreten die Interessen von blinden und sehbehinderten Menschen auf Länderebene. Betroffene und ihre Angehörigen können dort Serviceleistungen, kompetente Beratung und Freizeitangebote erhalten. Einen Landesverein in Ihrer Nähe finden Sie hier:

www.dbsv.org/landesvereine.html



 

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