Zuletzt aktualisiert am 12. Dezember 2022
Sehhilfen
(§ 33 Abs. 2 SGB V)
Sehhilfen, die Funktionsbeeinträchtigungen der Augen korrigieren und ausgleichen, sind klassische Hilfsmittel. Sie werden im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes, der zentralen Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, unter der Produktgruppe 25 geführt.
Als Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe gelten Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen (z. B. Lupen). Die Kosten für Sehhilfen werden allerdings nur in wenigen Fällen übernommen.
Voraussetzungen für die Verordnungsfähigkeit von Sehhilfen
Für die Erstverordnung einer Sehhilfe benötigen Betroffene eine Verordnung durch einen Facharzt für Augenheilkunde. Krankenkassen übernehmendie Kosten für Sehhilfen bis zur Höhe des Festbetrags bei
- Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- kurz- oder weitsichtigen Patienten mit mindestens 6,25 Dioptrien
- Hornhautverkrümmungen mit Sehbeeinträchtigungen von mindestens 4,25 Dioptrien
- Erwachsenen, die eine Sehbeeinträchtigung aufweisen, die nach Schweregradklassifikation der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mindestens der Stufe 1 entspricht (das bessere Auge weist trotz Sehhilfe nur eine Sehleistung von maximal 30 % auf bzw. das beidäugige Gesichtsfeld weist bei zentraler Fixation maximal 10 Grad auf)
- therapeutischen Sehhilfen zur Behandlung von Augenverletzungen und -erkrankungen
Einen erneuten Leistungsanspruch können Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur dann geltend machen, wenn sich ihre Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat.
Verordnung von Brillengläsern
Kosten für Brillengläser sowie notwendige Optikerleistungen werden nur in der Höhe der bundesweit geltenden Festbeträge (vorgeschriebene Höchstgrenze) übernommen.
Grundsätzlich werden die Kosten für beidäugige Brillengläser von der Krankenversicherung getragen. Unter Umständen können auch Mehrstärkengläser, Lichtschutzgläser, Kunststoffgläser oder hochbrechende Brillengläser übernommen werden.
Die Kosten für das Brillengestell muss der Versicherte selbst zahlen. Auch entspiegelte Gläser oder Brillengläser für Sportbrillen sind beispielsweise nicht verordnungsfähig.
Verordnung von Kontaktlinsen
Besteht ein Anspruch auf die Versorgung mit Sehhilfen, können in Ausnahmefällen auch die Kosten für Kontaktlinsen übernommen werden. Zu den Voraussetzungen zählen u.a.:
- Kurz- oder Weitsichtigkeit mit mindestens 8 Dioptrien
- irreguläre Hornhautverkrümmungen
- Augenkrankheiten, wie Keratokonus oder Aphakie
- Brechkraftunterschiede beider Augen, wie Aniseikonie oder Anisometropie (ab 2 Dioptrien)
Die Kosten für Pflegemittel muss der Versicherte selbst zahlen.
Verordnung von vergrößernden Sehhilfen
Abhängig vom augenärztlich dokumentierten Vergrößerungsbedarf sind verordnungsfähig:
- Optisch vergrößernde Sehhilfen (z. B. Hellfeldlupe, Handlupe, Fernrohrlupenbrillensysteme)
- Elektronisch vergrößernde Sehhilfen
- Optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne (z. B. Handfernrohre)
Therapeutische Sehhilfen
Bei einer Augenverletzung oder Augenerkrankung können therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Dazu zählen z. B.:
- Brillengläser mit Lichtschutz
- Okklusionslinsen/-pflaster
- Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Versicherten, die an Epilepsie erkrankt und erheblich sturzgefährdet sind
Anlaufstellen und weitere Informationen
Die genauen Bestimmungen sind in den "Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung" nachzulesen:
www.g-ba.de/downloads/62-492-2467/HilfsM-RL_2021-03-18_iK-2021-04-01.pdf