Zuletzt aktualisiert am 20. März 2023

Brückenteilzeitgesetz

Am 1. Januar 2019 ist das neue Brückenteilzeitgesetz in Kraft getreten. Beschäftigte haben dann nun die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen für einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr bis maximal 5 Jahren in Teilzeit zu arbeiten und danach wieder Vollzeit in ihren Job zurückzukehren.

Voraussetzungen

Der Arbeitnehmer muss bereits seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen arbeiten, bevor er von der Teilzeitregelung Gebrauch machen darf.
Zudem müssen in dem Betrieb mindestens 46 Mitarbeiter beschäftigt sein.
Bei einer Betriebsgröße von bis zu 200 Mitarbeitern darf außerdem nur einer von 15 Beschäftigten die Regelung in Anspruch nehmen. Ab 200 Mitarbeitern gibt es keine Einschränkungen mehr.

Antragstellung

Mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Wechsel in die Teilzeit muss der Antrag in Schriftform beim Arbeitgeber gestellt werden. Abgelehnt werden darf der Antrag nur, wenn die Brückenteilzeit des Arbeitnehmers erwiesenermaßen die Betriebsabläufe und –sicherheit stören würde.

Ansprechpartner und weitere Informationen

Weitere Informationen zum Thema „Brückenteilzeit“ finden sich auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter:

www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Teilzeit-flexible-Arbeitszeit/Teilzeit/brueckenteilzeit-artikel.html

 

 

 

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