Zuletzt aktualisiert am 9. August 2022

Covid-19 - sozialrechtliche Sonderbestimmungen

Die Ausbreitung des Coronavirus hat viele Menschen vor allem psychisch und finanziell vor besondere Herausforderungen gestellt. Zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen hat die Bundesregierung verschiedene Unterstützungen und sozialrechtliche Sonderregelungen auf den Weg gebracht.

So wurden vor allem im Rahmen der Sozialschutzpakete verschiedene Regelungen getroffenen, mit denen die Belastungen des Arbeitsmarktes gemindert und vor allem Menschen mit geringem Einkommen unterstützt werden sollen.

Zu den weitreichendsten sozialrechtlichen Sonderregelungen zählen:

Vereinfachter Zugang zu Grundsicherungsleistungen

Menschen, die aufgrund der Maßnahmen zur Vermeidung des Coronavirus erhebliche Einkommenseinbuße erleiden, können vereinfacht Grundsicherungsleistungen beantragen. Für die Bewilligungszeiträume bis Dezember 2022 gilt Folgendes:

  • die vor der Pandemie geltende Vermögensprüfung wird in den ersten 6 Monate des Bewilligungszeitraumes ausgesetzt. Trotzdessen gilt ein Vermögensfreibetrag von 60.000 € für Singles (zuzüglich Altersvorsorgeleistungen), für jede weitere Person im Haushalt kommen noch 30.000 € dazu
  • in den ersten 6 Monaten des Bewilligungszeitraums übernimmt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe; die eigentliche Angemessenheitsprüfung der Kosten entfällt
  • Folgeanträge zur Grundsicherung werden weiter bewilligt. Bei einem endgültigen Bewilligungsbescheid für weitere 12 Monate, bei einem vorläufigen Bescheid für 6 Monate

Ausführliche Informationen zum vereinfachten Zugang zur Grundsicherung (SGB II und SGB XII) liefert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Kurzarbeitergeld

Der Gesetzgeber hat aufgrund der Corona-Pandemie einen vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Für einen diesbezüglichen Antrag auf Kurzarbeitergeld, welchen das Unternehmen (nicht der Arbeitnehmer) zu stellen hat, genügt es, wenn 10 % der Arbeitnehmer eines Unternehmens von dem Arbeitsausfall betroffen sind.

Kurzarbeitergeld ist für jeden Betrieb möglich, auch für Beschäftigte in Zeitarbeit. Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Beiträge für die Sozialversicherungen werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 30.09.2022.

Eine Nebenbeschäftigung kann bis zur Höhe des bisherigen Nettoentgelts ausgeübt werden. Minijobs, also geringfügige Beschäftigungen, werden bis zur vollen Höhe (max. 450 €) nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Einkommenseinbußen in Form von Kurzarbeitergeld im relevanten Zeitraum der Corona-Pandemie reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld und den Corona-spezifischen Änderungen bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Künstlersozialversicherung

Damit pandemiebedingt kein bestehender Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung verloren geht, wurde die jährliche Mindesteinkommensgrenze von 3.900 € im Künstlersozialversicherungsgesetz für die Jahre 2020, 2021 und 2022 ausgesetzt.

Finanzielle Unterstützung von Familien

Unterstützung für Alleinerziehende

Als Unterstützung für Alleinerziehende wird wurde der Entlastungsbetrag in der Einkommensteuer von zuvor 1.908 € auf nun 4.008 € angehoben.

Verlängerter Anspruch auf Kinderkrankengeld

Die Tage, an denen sich Eltern für ihre Kinder krankschreiben lassen können, wurden angehoben. In 2022 erhält jedes Elternteil pro Kind 30 Tage Kinderkrankengeld, Elternpaare somit 60 pro Kind. Bei mehreren Kindern sind es maximal 65 Tage. Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern maximal 130. Der Anspruch gilt auch, wenn die Betreuung des Kindes aufgrund von pandemiebedingten Schul- oder Kitaschließungen erforderlich ist.

Weitere Informationen gibt es auf der Webseite des Bundesministeriums.

Kinderzuschlag

Eltern, die ihren eigenen Bedarf decken können, aber nicht ausreichend finanzielle Mittel für den Bedarf ihrer Kinder haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Kinderzuschlag erhalten.

Um die Beantragung zu vereinfachen, wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Kinderbonus

Wie bereits in 2020 und 2021, wurde im Juli 2022 ein Kinderbonus in Höhe von 100 € für jedes kindergeldberechtigte Kind ausgezahlt. Da der Bonus bei Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt wird, kommt er vor allem hilfebedürftigen Familien zugute. Für hochverdienende Eltern wird der Betrag mit dem Kindergeld verrechnet. Er wird für alle Kinder ausgezahlt, für die in 2022 mindestens 1 Monat Anspruch auf Kindergeld besteht.

Weitere Informationen unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderbonus

Digitale Endgeräte im Homeschooling

Familien, die Arbeitslosengeld II und Sozialgeld beziehen und deren Kinder keine digitalen Endgeräte zur Teilnahme am Homeschooling besitzen, können dafür einen Zuschuss beim Jobcenter erhalten. Das Amt kann die Kosten im Einzelfall als Mehrbedarf in Höhe von bis zu 350 € anerkennen.

Auch Familien, die Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Kinder- und Jugendhilfeleistungen beziehen, können unter Umständen finanziell bei der Anschaffung unterstützt werden. Ob ein Anspruch besteht und in welcher Höhe, prüft das Jobcenter.

Aktionsprogramm "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche"

In 2021 und 2022 investiert die Bundesregierung 2 Milliarden €, um Kinder und Jugendliche zu unterstützen, die besonders von der Pandemie getroffen wurden. So sollen u. a. Lernrückstände aufgeholt und außerschulische Freizeitangebote ausgebaut werden. Folgende Bereiche umfasst das Aktionsprogramm:

  • Frühkindliche Bildung
  • Ferienfreizeiten und außerschulische Angebote
  • Begleitung und Unterstützung junger Menschen im Alltag und in der Schule
  • Abbau von Lernrückständen
  • Kinderfreizeitbonus (einmalige Auszahlung von 100 € pro Kind aus bedürftigen Familien)

Weitere Informationen unter www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/aufholen-nach-corona

Corona-Auszeit für Familien

Damit sie sich von den Strapazen der Corona-Pandemie erholen können, ermöglicht das Bundesfamilienministerium Familien mit kleineren oder mittleren Einkommen oder mit Angehörigen mit einer Behinderung einen kostengünstigen Familienurlaub.

Weitere Informationen unter www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/corona-auszeit-fuer-familien

Anpassung des Elterngeldes

Hatten werdende Eltern wegen der Corona-Pandemie zwischen März 2020 und dem 23.09.2022 Einkommensverluste, können sie diese - wenn sie es möchten - bei der Berechnung des Elterngeldes ausklammern. Diese Monate werden dann für die Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.

Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Rentner

Um die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung bei einer vorgezogenenen Altersrente zu erleichtern, wurde in 2022 erneut die Hinzuverdientsgrenze angehoben. Ohne Kürzungen können Rentner 46.060 € hinzuverdienen.

Weiterzahlung von Waisenrenten

Die Zahlung von Waisenrenten erfolgt auch bei einem Corona-bedingten späteren Beginn von Ausbildungen oder Freiwilligendiensten (§ 304 Abs. 2  SGB VI).

Sonderregelungen in der Pflege

Um Pflegende und Pflegebedürftige während der Pandemie zu entlasten und zu schützen, hat der Gesetzgeber einige Maßnahmen verabschiedet:

  • Um Pandemie-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen, können Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 bis zum 31.12.2022 den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelung einsetzen
  • Bis zum 31.12.2022 wird die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes von 10 auf 20 Arbeitstage verlängert
  • Sollte es zu Versorgungsengpässen in der ambulanten Pflege kommen, kann ein Antrag auf Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge bei der Pflegekasse gestellt werden

Sonstige Regelungen

Krankschreibung per Telefon

Seit August 2022 ist wieder eine telefonische Krankschreibungen bei Erkältungssymptomen bundesweit möglich. Die Sonderregelung gilt zunächst bis 30.11.22. Bei einer telefonischen Befragung überzeugen sich die niedergelassenen Ärzte vom Zustand der Patienten. Die Krankschreibung gilt bis zu 7 Tage und kann einmalig um weitere 7 Tage telefonisch verlängert werden.

Verordnung von Heil-, Hilfsmitteln und weiteren Leistungen

Eine Übersicht zu allen aktuellen Änderungen bietet die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

Ansprechpartner und weitere Informationen

Allgemeine Informationen zur Corona-Pandemie liefert das Robert-Koch-Institut,

www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html

die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

www.infektionsschutz.de/coronavirus/

oder das Bundesministerium für Gesundheit

www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

 

Eine telefonische Beratung erhätst Du beispielsweise hier:

  • Der Patientenservice

Das Service-Telefon ist ganztägig erreichbar und bietet schnelle, qualifizierte ärztliche Hilfe auch bei Fragen zum Coronavirus.

Telefon: 116 117

Weitere Informationen unter: www.116117.de/de/coronavirus.php

 

  • Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit

Das Bundesministerium für Gesundheit bietet eine kostenfreie Hotline zum Coronavirus an.

Telefon: 030 346 465 100 (Mo. - Do. 8 - 18 Uhr, Fr. 8 - 12 Uhr)

 

  • Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)

Die UPD beantwortet Fragen zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Themen.

Telefon: 0800 011 77 22 (Mo. - Fr. 8 - 18 Uhr, Sa. 8 - 16 Uhr)

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