Zuletzt aktualisiert am 30. August 2022

Demenz und Autofahren

Wer aktiv am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt, muss seinen Anforderungen gewachsen sein. Autofahrer benötigen ein gutes Konzentrationsvermögen, hohe Belastbarkeit, ihre visuelle und akustische Wahrnehmung muss intakt sein und sie müssen schnell reagieren können. Menschen mit demenziellen Erkrankungen erfüllen meist schon im Frühstadium diese Voraussetzungen nicht mehr.

Einschätzung der Fahrtauglichkeit

Demenzkranken fällt es zunehmend schwer, rasch und adäquat zu reagieren. Die Geschwindigkeit und Entfernung anderer Verkehrsteilnehmer können sie oft nicht mehr korrekt einschätzen, das Fahrverhalten wird unsicher. Zudem haben Demenzkranke häufig Orientierungsprobleme.

Diese eingeschränkten Fähigkeiten sind ein Hinweis darauf, dass die für eine Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche Fahrtauglichkeit nicht mehr vorhanden ist. Der Demenzkranke stellt dann für sich und für andere Verkehrsteilnehmer ein nicht zu unterschätzendes Risiko dar.

Keine gesetzliche Grundlage

Es gibt keine gesetzliche Grundlage im Rahmen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), die konkret vorschreibt, ab wann ein Demenzkranker am Straßenverkehr nicht mehr teilnehmen kann. Daher obliegt es den Angehörigen zu entscheiden, ob ihr demenzkrankes Familienmitglied noch die Voraussetzungen erfüllt, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Hinweise auf ein nicht mehr angepasstes Fahrverhalten können z. B häufige Bagatellschäden, die Nichtbeachtung von Verkehrszeichen, extrem langsames und unsicheres oder sehr schnelles Fahren und plötzliches Abbremsen sein.

Dem Demenzkranken die Problematik vermitteln

Wenn die ärztliche Untersuchung den Verdacht auf Fahruntauglichkeit bestätigt, beginnt das schwierige Unterfangen, dies dem Demenzkranken zu vermitteln. Die wenigsten Betroffenen haben die nötige Einsicht und geben freiwillig ihre Fahrerlaubnis zurück. Da Autofahren und der Besitz eines Führerscheines Flexibilität, Mobilität und Unabhängigkeit verleihen, fällt es sehr schwer diese Einschränkung anzunehmen.

Wenn der Betroffene nicht davon zu überzeugen ist, den Führerschein abzugeben, kann der Hausarzt, obwohl er grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, die zuständige Behörde verständigen. In diesem Fall steht der Schutz der Gemeinschaft bei potenzieller Gefährdung über der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 34 StGB).

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