Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2021
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
(SGB IX, Teil 2)
Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung war bis Ende 2019 eine Unterstützungsmaßnahme der Sozialhilfe. Durch eine Neuerung des Bundesteilhabegesetzes wird die Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 aus dem Sozialhilferecht (SGB XII) herausgelöst und als Teil 2 ins Rehabilitations- und Teilhaberecht (SGB IX) übernommen.
Hinweis: Die wichtigsten Neuerungen des Bundesteilhabegesetzes sind nachzulesen im gleichnamigen Artikel.
Die Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es
- eine drohende Behinderung abzuwenden
- bei einer bereits eingetretenen Behinderung die Folgen zu beseitigen oder zu mildern
- Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern, indem ihnen die Ausübung einer angemessenen beruflichen Tätigkeit und die Unabhängigkeit von Pflege ermöglicht wird
Leistungsberechtigte
Leistungsberechtigt ist, wer aufgrund einer gesundheitlichen Störung nicht nur vorübergehend, d. h. länger als 6 Monate, wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt ist oder von einer solchen Behinderung bedroht ist.
Eine Person gilt als wesentlich behindert, wenn
- sie körperlich wesentlich behindert ist, d. h. ihre Bewegungsfähigkeit ist eingeschränkt, sie ist blind oder sehbehindert, gehörlos, stumm, taubstumm oder seelentaub
oder
- sie geistig wesentlich behindert ist, d. h. wegen einer geistigen Schwäche kann sie am Leben in der Gemeinschaft nur eingeschränkt teilhaben
oder
- sie seelisch wesentlich behindert ist, d. h. ihre Teilhabefähigkeit ist eingeschränkt, z. B. aufgrund einer körperlich nicht begründbaren Psychose, einer seelischen Störung, Suchtkrankheit, Neurose oder Persönlichkeitsstörung
Ausnahmen: Nicht leistungsberechtigt sind Personen, die ausschließlich
- lernbehindert
- legasthenisch oder arithmasthenisch
- erziehungsschwierig
- krank und pflegebedürftig
- sozial gefährlich
sind.
Liegt eine nicht wesentliche Behinderung vor, wird nur in absoluten Ausnahmefällen Eingliederungshilfe geleistet. Dies liegt im Ermessen der Eingliederungshilfeträger.
Träger der Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe stellt eine steuerfinanzierte Leistung dar. Sie wird durch die Träger der Eingliederungshilfe erbracht.
Hinweis: Die Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX) sind von Bundesland zu Bundesland verschieden und werden zurzeit noch festgelegt. Die Webseite "Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz" gibt unter www.umsetzungsbegleitung-bthg.de/gesetz/umsetzung-laender Auskunft darüber, welche Institutionen von den jeweiligen Bundesländern bereits benannt wurden.
Voraussetzungen
- die Person muss leistungsberechtigt sein
- es besteht die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann
- die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ist eine nachrangige Leistung, d. h. sie wird nur erbracht, wenn kein vorrangiger Leistungsträger wie die Krankenversicherung, Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit diese Hilfe leistet. Auch privatrechtliche Versicherungsleistungen oder Schadensersatzansprüche haben Vorrang vor der Eingliederungshilfe
- Um Anrecht auf Eingliederungshilfe zu haben, müssen Menschen mit Behinderungen nicht mehr mittellos sein oder bleiben. Die Einkommens- und Vermögensfreigrenzen werden schrittweise erhöht. Ehe- und Lebenspartnereinkommen und -vermögen werden nicht mehr berücksichtigt
Leistungen der Eingliederungshilfe
Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen umfassen Leistungen aus 4 Leistungsgruppen der Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe:
-
Leistungen der medizinischen Rehabilitation, dazu zählen u. a.
- Rehabilitationssport
- Kuren
- Heilmittel
- Therapien
-
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, dazu zählen u. a.
- Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für Menschen mit Behinderung
- Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern
-
Leistungen zur Teilhabe an Bildung, dazu zählen u. a.
- Hilfe zur einer angemessenen Schulbildung
- Berufsausbildung
- Studium
-
Leistungen zur Sozialen Teilhabe, dazu zählen u. a.
- Leistungen für Wohnraum
- Assistenzleistungen
- Leistungen zur Förderung der Verständigung (z. B. Gebärdendolmetschdienste)
- Leistungen zur Mobilität (z. B. Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs oder zur Erlangung der Fahrerlaubnis)
- Hilfsmittel (z. B. Hörgeräte, Blindenhunde oder Schreibmaschinen für Blinde)

Leistungsformen der Eingliederungshilfe
Ab dem 1.1.2020 werden die Leistungen der Eingliederungshilfe in verschiedenen Formen erbracht:
- Dienstleistungen
- Sachleistungen
- Pauschale Geldleistungen
- Persönliches Budget
Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
Haben Betroffene nicht nur Anspruch auf Eingliederungshilfe, sondern auch auf andere Sozialhilfeleistungen, wird die Eingliederungshilfe vorrangig gewährt.
Die Eingliederungshilfe ist gegenüber der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vorrangig, wenn es sich um eine wesentliche Behinderung handelt.
Ansprüche auf Gesundheitshilfe, Krankenhilfe und Hilfe zur Pflege werden vorrangig zur Eingliederungshilfe gewährt, wenn diese Leistungen voraussichtlich eine Behinderung verhindern können. Ist absehbar, dass eine wesentliche Behinderung durch die Leistungen der Gesundheitshilfe oder der Hilfe bei Krankheit nicht abgewendet werden kann, wird Eingliederungshilfe geleistet.
Solange Fortschritte in der selbständigen Lebensführung eines Betroffenen erzielt werden können, wird statt Hilfe zur Pflege Eingliederungshilfe geleistet. Je nach Art und Schwere der Behinderung, können unter Umständen neben der Eingliederungshilfe auch Leistungen der Hilfe zur Pflege erbracht werden, z. B. wenn der Betroffene neben der Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen häusliche Pflege benötigt.
Schwerbehinderte oder schwerstmehrfachbehinderte Kinder erhalten im Rahmen der Eingliederungshilfe heilpädagogische Maßnahmen. Zusätzlich können auch Pflegeleistungen gewährt werden.
Dauer
Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen wird nach dem individuellen Einzelfall erbracht und in der Regel solange geleistet, bis ihre Aufgabe erfüllt ist.
Kostenbeteiligung der Eingliederungshilfeträger
Leistungen der Eingliederungshilfe sind abhängig von Einkommen und Vermögen. Menschen mit Behinderung bzw. die einstandsplichtigen Eltern eines Minderjährigen müssen sich jedoch nicht an allen Leistungen finanziell beteiligen. Der Gesetzgeber hat einige Leistungen festgelegt, die ohne Kostenbeteiligung gewährt werden, sogenannte "privilegierte Leistungen". Dazu zählen z. B. Leistungen der Frühförderung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Hilfen zur Schulbildung. Nicht-privilegierte Leistungen, die eine Kostenbeteiligung fordern, sind beispielsweise Leistungen der Sozialen Teilhabe.
Einkommen bei nicht-priviligierten Leistungen
Seit 2020 gilt eine neue Einkommengrenze, nach welcher ein bestimmtes Einkommen des Leistungsbeziehers einen bestimmten Kostenbeitrag auslöst. Es wird geprüft, ob er bzw. die Eltern eines Kindes ihr Einkommen einsetzen müssen.
Ein Einkommensbeitrag ist gefordert, wenn das Einkommen der Person(en) einen nach gesetzlich festgelegten Kriterien ermittelten Einkommensfreibetrag überschreitet. Liegt das Einkommen unterhalb dieses Einkommensfreibetrags, ist kein Einkommensbeitrag zu zahlen.
Als Einkommen wird die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie bei Renten die Bruttorente berücksichtigt.
Die Höhe des Einkommensfreibetrages wird individuell je nach Einkommensart berechnet. Der Freibetrag wird jährlich anhand der Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung neu ermittelt (39.480 €). Je nach Einkommensart liegt der Einkommensfreibetrag bei 85 %, 75 % oder 60 % der Bezugsgröße:
- 85 % der jährlichen Bezugsgröße, wenn das Einkommen überwiegend aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erzielt wurde
- 75 % der jährlichen Bezugsgröße, wenn das Einkommen überwiegend aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder anderen nicht ausdrücklich genannten Einkünften erzielt wurde
- 60 % der jährlichen Bezugsgröße, wenn das Einkommen überwiegend aus Renteneinkünften erzielt wurde
Der Freibetrag kann zusätzlich erhöht werden:
- um 15 % der jährlichen Bezugsgröße, wenn die leistungsberechtigte Person in einer Partnerschaft lebt. Dies gilt nicht, wenn das Einkommen des Partners die jährliche Bezugsgröße übersteigt
- um 10 % der jährlichen Bezugsgröße für jedes unterhaltsberechtigte Kind der leistungsberechtigten Person, das mit ihr in einem Haushalt lebt. Wenn das Einkommen des Partners die jährliche Bezugsgröße übersteigt, beträgt der Kinderzuschlag nur 5 %
- um 75 % der jährlichen Bezugsgröße, wenn eine minderjährige Person mit Behinderung Leistungen beantragt und mit beiden Elternteilen in einem Haushalt lebt
Übersteigt das berücksichtigte Einkommen den ermittelten Einkommensfreibetrag, muss ein monatlicher Beitrag direkt an den Eingliederungshilfeträger gezahlt werden. Grundlage für die Berechnung des Beitrags ist das den Freibetrag übersteigende Einkommen. Die zuzahlende Summe beträgt 2 % des übersteigenden Einkommens und ist auf volle 10 € abzurunden.
1. Szenario
Frau Klein lebt mit ihrem Mann und 2 Kindern zusammen. Aufgrund ihrer Behinderung beantragt sie nicht-privilegierte Leistungen der Eingliederungshilfe. Frau Klein arbeitet als Angestellte in einem Unternehmen. Abzüglich Werbungskosten erhält sie ein Bruttojahreseinkommen von 35.200 €. Das Bruttojahres-Einkommen ihres Mannes beläuft sich auf 32.300 €.
Berechnung des Einkommensfreibetrags |
85 % der Bezugsgröße - Einkommen aus Angestelltenverhältnis |
15 % der Bezugsgröße - Partnerzuschlag |
20 % der Bezugsgröße - 2 x Kinderzuschlag |
___________________ |
120 % der Bezugsgröße - Einkommensfreibetrag insgesamt |
Der Einkommensfreibetrag liegt für Frau Klein bei 47.376 €. Da ihr berücksichtiges Bruttojahreseinkommen unter diesem Freibetrag liegt, muss sie keinen Beitrag zu ihren beantragten Eingliederungshilfeleistungen zahlen.
2. Szenario
Frau Klein (verheiratet, 2 Kinder) bezieht ein relevantes Bruttojahreseinkommen von 42.500 €, ihr Mann 40.300 €. Aufgrund der Höhe des Einkommens ihres Mannes erhält sie keinen Partnerschaftsbonus.
Berechnung des Einkommensfreibetrags |
85 % der Bezugsgröße - Einkommen aus Angestelltenverhältnis |
10 % der Bezugsgröße - 2 x Kinderzuschlag i.H.v. 5 % (Partnereinkommen übersteigt die jährliche Bezugsgröße) |
___________________ |
95 % der Bezugsgröße - Einkommensfreibetrag insgesamt |
Der Einkommensfreibetrag liegt für Frau Klein bei 37.506 €. Ihr Einkommen überschreitet den Freibetrag um 4.994 €. Der monatliche Einkommenbeitrag beträgt davon 2 %. Frau Klein muss monatlich 90 € an den Eingliederungshilfeträger zahlen, da der Betrag auf volle 10 € abzurunden ist.
Vermögen bei nicht-priviligierten Leistungen
Die Vermögensfreigrenze der Eingliederungshilfe liegt bei 59.220 €. Partnervermögen wird nicht berücksichtigt. Diese Grenze gilt nur dann, wenn allein Eingliederungshilfeleistungen bezogen werden. In der Regel werden jedoch noch weitere Leistungen bezogen. Dann sinkt die Vermögensfreigrenze.
Für Bezieher von Grundsicherungsleistungen wie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege beträgt der Vermögensfreibetrag weiterhin 5.000 €. Bei der Hilfe zur Pflege bleibt unter bestimmten Voraussetzungen auch ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 € unberücksichtigt.
Unterhaltspflicht der Eltern bei volljährigen Kindern
Mit Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes Anfang 2020 müssen Eltern keinen Beitrag mehr zu den Eingliederungshilfeleistungen ihres volljährigen Kindes zahlen. Allein wenn das Bruttojahreseinkommen der Eltern über 100.000 € liegt und ihr erwachsenes Kind Grundsicherungsleistungen erhält, müssen sie einen anteiligen Unterhaltsbeitrag leisten.
Anlaufstellen und weitere Informationsquellen
Nähere Informationen zu den Leistungen oder einer möglichen Unterhaltspflicht der Angehörigen können bei den zuständigen Eingliederungshilfeträgern erfragt werden.
Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet ebenfalls eine kostenfreie Hotline zum Thema Behinderung unter 030 221 911 006 an.