Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2021
Einmalige Leistungen
(§§ 31, 35 SGB XII)
Sogenannte "einmalige Leistungen" sind Teil des Leistungsspektrums der Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe in Deutschland. Einmalig bedeutet nicht, dass die Leistung nur ein einziges Mal erbracht wird, sondern dass sie nur in Zusammenhang mit einem konkreten Bedarf in Anspruch genommen werden kann.
Folgende Bedarfe zählen zu den einmaligen Leistungen:
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
- Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung für Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung sowie Miete von therapeutischen Geräten
Voraussetzungen
Im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt, die von der Höhe des vorhandenen Vermögens abhängig ist (Siehe auch: Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe), können einmalige Leistungen auch Personen in Anspruch nehmen, die sonst keine unterstützenden Leistungen zum Lebensunterhalt von staatlicher Seite erhalten.
Wenn Ihr Einkommen nur geringfügig über dem Sozialhilfebedarf liegt, können Sie sich bei Eintritt eines der oben genannten Fälle in Hinblick auf eine mögliche Finanzierung an Ihr zuständiges Sozialamt wenden.
Wichtig!
Einmalige Leistungen müssen vor dem Kauf beantragt und bewilligt werden! Eine nachträgliche Erstattung der Kosten auf Rechnung ist nicht möglich!
Anlaufstellen und weitere Informationsquellen
Individuelle Auskünfte zu einmaligen Leistungen erteilt Ihnen das zuständige Sozialamt.