Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2021
Einsatz von Einkommen und Vermögen bei ALG II
(§§ 11, 12 SGB II)
Die Höhe des Arbeitslosengelds II (ALG II, umgangssprachlich Hartz IV genannt) hängt von der Hilfebedürftigkeit des Arbeitssuchenden ab (siehe auch: Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialgeld). Das eigene Vermögen und Einkommen müssen dabei eingesetzt werden. Die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen und mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Angehöriger/Lebenspartner werden daher geprüft.
Der Regelbewilligungszeitraum beim Antrag auf Grundsicherung beträgt 12 Monate. Dann wird erneut geprüft, ob sich die Voraussetzungen verändert haben.
Einsatz von Einkommen
Berücksichtigt und damit angerechnet werden alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert.
Dazu zählen u.a.:
- Einnahmen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit
- Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- Renten
- Einnahmen aus Aktienbesitz
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land und Forstwirtschaft
- Unterhaltsleistungen, Kindergeld
- einmalige Einnahmen (z. B. Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaft, Betriebskostenrückzahlung)
- Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG
- Eigenheimzulage
- Lottogewinne
- Elterngeld
Ausnahme: Eltern, die vor Bezug des ALG II erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag, der dem Einkommen vor der Geburt entspricht, höchstens jedoch 300 €. Beim Bezug von Elterngeld Plus beträgt der Freibetrag höchstens 150 €.
Einnahmen, die nicht angerechnet werden
Bestimmte Einnahmen werden nicht auf das einzusetzende Einkommen angerechnet.
Sie werden ALG II-Beziehern also in voller Höhe ausbezahlt. Dazu zählen u.a.:
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Blindengeld
- Pflegegeld bei Vollzeitpflege (nach § 39 SGB VIII) für den erzieherischen Einsatz: für das 1. und 2. Pflegekind zu 100 % und für das 3. Pflegekind zu 25 %
- besondere Zuwendungen wie Soforthilfen bei Katastrophen, Ehrenabgaben aus öffentlichen Mitteln
Beträge, die vom einzusetzenden Einkommen abgezogen werden
Anhand des angegebenen Einkommens ermittelt das Jobcenter individuell die davon abzuziehenden Absetzungs- und Freibeträge und errechnet so das anzurechnende Einkommen. Je nach Einkommensart und -höhe werden verschiedene Absetzungs- und Freibeträge sowie Ausgaben vom Einkommen abgezogen.
Dazu zählen:
- auf das Einkommen anfallende Steuern (z. B. Lohnsteuer, Kirchensteuer)
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung)
- gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen
(z. B. freiwillige/private Krankenversicherung und Pflegeversicherungen, Erwerbsunfähigkeitsabsicherungen, Lebensversicherungen für Selbständige/Freiberufler etc.) - geförderte Beiträge zur Altersvorsorge nach dem Einkommenssteuergesetz (z. B. Riester-Rente)
- Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten, doppelte Haushaltsführung)
- Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten
- Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Für die Berechnung des Freibetrages ist das Bruttoeinkommen entscheidend. Die ersten 100 € aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundabsetzungsbetrag).
Zudem werden folgende Beträge abgezogen:
- vom Bruttolohn bei 100,01 bis 1.000 €: zusätzlich 20 %
- vom Bruttolohn bei 1.000,01 bis 1.200 €: zusätzlich 10 % bzw.
bei einem minderjährigen Kind, das im Haushalt lebt, erhöht sich der oben genannte Betrag von 1.200 € auf 1.500 €: zusätzlich 10 % (siehe unten genanntes Beispiel)
Sie verfügen über ein Bruttoeinkommen von 1.900 €. Der Freibetrag wird folgendermaßen berechnet:
Bruttobetrag | 1.900 € |
Grundfreibetrag | - 100 € |
von 100,01 bis 1.000 € = 900 €, davon 20 % frei | - 180 € |
von 1.000,01 bis 1.200 € = 200 €, davon 10 % frei | - 20 € |
Es bleiben anrechnungsfrei | 300 € |
Nettobetrag (abzgl. Steuer o. ä. siehe oben) | 1.500 € |
abzüglich des errechneten Freibetrags | - 300 € |
Gesamtes anrechenbares Einkommen | 1.200 € |
Der berechnete Freibetrag erhöht sich bei einem minderjährigen Kind:
bei einem Bruttoeinkommen von 1.900 € gilt dann zusätzlich ein Freibetrag von 10 %
(bei 1.200, 01 € bis 1.500 € = 300 € , davon 10 % = 30 €). Insgesamt beträgt der Freibetrag also 330 €. Diese Summe darf zusätzlich zum ALG II einbehalten werden.
Die Bundesagentur für Arbeit hält online ein Video zum Thema "Anlage Einkommenserklärung (EK)" bereit. Darin wird bildlich erklärt, was bei dem Ausfüllen der Anlage zur Einkommenserklärung zu beachten ist.
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/erklaer-video-grundsicherung-anlage-ek
Einsatz von Vermögen
Als Vermögen gilt das gesamte Eigentum, das in Geld messbar ist. Dazu zählen z. B. Bargeld, (Bau-) Sparguthaben, Wertpapiere, Eigentum und Gegenstände wie Fahrzeuge oder Schmuck. Zu berücksichtigen ist das eigene verwertbare Vermögen und das Vermögen der in der gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.
Vom Vermögen abzuziehen
- Altersvorsorge aus "Riester-Anlageformen"
- weitere Anlageformen zur Altersvorsorge bis zu einer Höhe von 750 € je vollendetem Lebensjahr
Bedingung: das Geld wird für den Altersruhestand verwendet - Freibetrag in Höhe von 750 € für notwendige Anschaffungen
- für jedes vollendete Lebensjahr für alle in der Bedarfsgemeinschaft lebenden volljährigen Personen und deren Partner: 150 € (also: Alter x 150 €). Die zulässige Höchstgrenze ist nach Geburtsjahr gestaffelt und beträgt bei Erwachsenen zwischen 9.750 € und 10.050 €
- für jedes leistungsberechtige minderjährige Kind: 3.100 €
Geburtstdatum | Max. Höhe des Freibetrages |
vor 01.01.1958 | 9.750 € |
nach 31.12.1957 | 9.900 € |
nach 31.12.1963 | 10.050 € |
Minderjährige | 3.100 € |
Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren wurden, erhalten einen erhöhten Freibetrag von 520 € je vollendetem Lebensjahr.
Herr S. ist am 10.2.1963 geboren und 51 Jahre alt. 51 x 150 = 7.650 € Freibetrag,
maximal 9.900 €
Frau S. ist am 13.4.1964 geboren und 50 Jahre alt. 50 x 150 € = 7.500 € Freibetrag, maximal 10.050 €
Sohn N. ist 8 Jahre alt. Mindestbetrag 3.100 €
Sofern der Grundfreibetrag eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht voll ausgeschöpft ist, kann dieser auf andere Mitglieder übertragen werden, da er grundsätzlich mit dem Freibetrag des Partners in der Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet wird. Eine Übertragbarkeit ist allerdings nicht bei dem Freibetrag des minderjährigen Kindes möglich.
Weiteres Vermögen, das nicht berücksichtigt wird
- angemessener Hausrat
- angemessenes Kraftfahrzeug
- ein selbst genutztes, in seiner Größe angemessenes Hausgrundstück bzw. Eigentumswohnung
- Vermögen zur Beschaffung oder Erhaltung eines in der Größe angemessenen Hausgrundstücks, das dazu dient von behinderten oder pflegebedürftigen Menschen bewohnt zu werden
- Gegenstände, deren Verwertung unwirtschaftlich wäre oder eine besondere Härte für den Betroffenen darstellen würde
Anlaufstellen und weitere Informationsquellen
Vertiefende Informationen erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.