Zuletzt aktualisiert am 21. April 2022
Elternzeit
(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
Die Elternzeit bietet berufstätigen Müttern und Vätern die Möglichkeit, sich maximal 3 Jahre ganz oder zeitweise der Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu widmen. Das Arbeitsverhältnis ruht in diesem Zeitraum und kann nach Ende der Elternzeit wieder aufgenommen werden. Um das dadurch fehlende Gehalt auszugleichen, können Mütter und Väter Elterngeld in Anspruch nehmen.
Anspruchsvoraussetzungen
Jedes Elternteil, das in einem Arbeitsverhältnis steht, hat einen rechtlichen Anspruch auf Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigungen, befristete Arbeitsverträge, geringfügige Beschäftigungen, Umschulungen, berufliche Fortbildungen oder Ausbildungszeiten.
Elternzeit können Anspruchsberechtigte für das leibliche Kind beantragen und für Kinder
- des Ehepartners
- des unverheirateten Partners, mit Zustimmung des Sorgeberechtigten
- die mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen wurden
- die bei ihnen in Vollzeit-Pflege leben
- für welche sie die Personensorge haben
- eines Verwandten (in Härtefällen wie bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern)
Eltern müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um Elternzeit nehmen zu können:
- das Kind lebt mit ihnen im Haushalt
- das Kind wird überwiegend von ihnen betreut und erzogen
- während der Elternzeit wird eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht überschritten
Falls beide Eltern des Kindes keine Elternzeit nehmen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Großeltern für die Betreuung ihres Enkelkindes Elternzeit beanspruchen. Dies ist möglich, wenn:
- ein Elternteil des Kindes minderjährig ist
oder
- ein Elternteil des Kindes sich im vorletzten oder letzten Jahr der Ausbildung befindet und diese vor dem 18. Lebensjahr begonnen hat
Dauer
Eltern können pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Sie können die vollen 3 Jahre oder nur einen Teil beanspruchen. Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes und endet spätestens am Tag vor dem 8. Geburtstag. Zwischen dem 3. und 8. Geburtstag können Eltern höchstens 24 Monate Elternzeit nehmen.
Elternzeit vor dem 3. Geburtstag
Vor dem 3. Geburtstag des Kindes können Eltern den Beginn und das Ende der Elternzeit frei wählen. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Sorgeberechtigte müssen die Elternzeit allerdings spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn anmelden. Der Zeitraum kann entweder am Stück genommen oder in 2, 3 oder, bei Einverständnis des Arbeitsgebers, auch in mehr als 3 Zeitabschnitte aufgeteilt werden.
Elternzeit nach dem 3. Geburtstag
Bis zu 24 Monate der Elternzeit können Eltern zwischen dem 3. und 8. Geburtstag ihres Kindes nehmen. Bei der Einteilung der Zeitabschnitte nach dem 3. Geburtstag gilt die Besonderheit, dass Arbeitgeber einen möglichen 3. Elternzeitraum (s.o.) aus dringlichen betrieblichen Gründen ablehnen können, wenn dieser erst nach dem 3. Geburtstag des Kindes beginnen soll.
Frau Vogt ist kürzlich Mutter geworden und möchte ihre Elternzeit in 3 Zeitabschnitte aufteilen:
- 6 Monate ab der Geburt ihres Kindes
- 6 Monate mit 1,5 Jahren
- 12 Monate mit 2,5 Jahren
Da der 3. Zeitabschnitt vor dem 3. Geburtstag beginnt, kann ihr Arbeitgeber die Elternzeit nicht aus dringlichen betrieblichen Gründen ablehnen.
Mutterschutzfrist
Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet, d. h. Mütter können erst nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfrist ihre Elternzeit antreten.
Väter können bereits ab der Geburt des Kindes bzw. während der Mutterschutzfrist ihre Elternzeit beginnen.
Damit der Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht gefärdet wird, sollten Sie die Elternzeit erst nach dem Mutterschutz beanspruchen, wenn der Mutterschutz bis nach der Geburt andauert.
Mehrlingsgeburten
Bei Mehrlingsgeburten haben Eltern für jedes Kind einen Elternzeitanspruch von 3 Jahren. Sie müssen dabei für jedes Kind einen Teil der Elternzeit vor und einen Teil nach dem 3. Geburtstag in Anspruch nehmen.
Eine Mutter von Zwillingen nimmt im Anschluss an ihren Mutterschutz für den Zwilling A 2 Jahre Elternzeit in den ersten 2 Lebensjahren, für den Zwilling B im 3. Lebensjahr. Für Zwilling A können nun noch 12 Monate und für Zwilling B 24 Monate auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag übertragen werden. Beispielsweise für Zwilling A im 4. und für Zwilling B im 5. und 6. Lebensjahr. Die Mutter nimmt also insgesamt 6 Jahre Elternzeit in Anspruch.
Vorzeitige Beendigung
Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist in der Regel nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. In besonderen Härtefällen (z. B. Tod eines Elternteils, erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Familie) kann der Arbeitgeber dies allerdings nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Mütter, die während der Elternzeit erneut schwanger werden, können die Elternzeit wegen der Mutterschutzfristen (siehe: Mutterschutz ) vorzeitig auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers beenden.
Anmeldung und Kündigungsschutz
Die Elternzeit muss nicht vom Arbeitgeber genehmigt werden. Vor dem 3. Geburtstag des Kindes muss der Zeitraum allerdings spätestens 7 Wochen vor ihrem Beginn schriftlich (nicht per E-Mail, sondern in Briefform) beim Arbeitgeber angemeldet werden. Verspätet sich die Anmeldung, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend.
Möchte ein Elternteil seine Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes anmelden, beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen.
Der gesetzliche Kündigungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmeldung, allerdings erst frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit vor dem 3. Geburtstag. Zwischen dem 3. und 8. Geburtstag beträgt der Kündigungsschutz 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Während Mütter schon ab Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft einen Kündigungsschutz genießen, sollten Väter ihre Elternzeit erst innerhalb der 8. Woche vor dem Beginn ihrer Elternzeit anmelden.
Bei der Anmeldung müssen die Eltern verbindlich die ersten 2 Jahre ihrer Elternzeit anmelden.
8 Wochen vor Ablauf dieser 2 Jahre müssen die Eltern dann festlegen, wie es weiter gehen soll.
Meldet ein Elternteil nur für 1 Jahr Elternzeit an, folgt daraus, dass auf 1 weiteres Jahr Elternzeit verzichtet wird. Eine Verlängerung ist dann nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich!
- eine Mutter möchte ihre Elternzeit im 1. Lebensjahr ihres Kindes gleich an den Mutterschutz anschließen: sie muss ihre Elternzeit 7 Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist (also in der Regel 1 Woche nach der Geburt) anmelden
- ein Vater möchte gleich nach der Geburt seines Kindes Elternzeit nehmen: er muss 7 Wochen vor der Geburt seine Elternzeit anmelden (am besten mit dem Vermerk "ab Geburt")
- ein Vater möchte im 4. Lebensjahr Elternzeit beanspruchen: er muss 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit, also 13 Wochen vor dem 3. Geburtstag des Kindes, die Elternzeit anmelden.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit besteht die Möglichkeit bis zu 30 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit, wenn
- keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen
- der Arbeitnehmer bereits mindestens 6 Monate im Unternehmen tätig ist
- die Arbeitszeit für mindestens 2 Monate auf 15 - 30 Wochenstunden reduziert wird
- Die Fristen zur Beantragung von Teilzeitarbeit sind identisch mit denen zur Anmeldung von Elternzeit (s.o.)
Möchten Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihrer Elternzeit wieder Teilzeit arbeiten, so empfiehlt es sich dem Arbeitgeber diesen Wunsch bereits bei Anmeldung mitzuteilen. So kann vermieden werden, dass Ihrem Antrag später aus betrieblichen Gründen nicht nachgekommen wird (z. B. weil bereits für die gesamte Elternzeit eine Ersatzkraft eingestellt wurde).
Sozialversicherung während der Elternzeit
Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht während der Elternzeit beitragsfrei, sofern bereits zuvor eine Mitgliedschaft bestand und der Betroffene keine Beschäftigung mit einem Verdienst über 450 € hat.
Während der Elternzeit in den ersten 3 Lebensjahren sind Eltern zudem in der Arbeitslosenversicherung versichert, wenn zuvor eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestand.
Die Rentenversicherung rechnet die ersten 3 Lebensjahres des Kindes als Erziehungszeit an.
Anlaufstellen und weitere Informationsquellen
Die Elterngeldstellen der jeweiligen Landesregierung beraten Sie individuell. Eine Liste aller zuständigen Elterngeldstellen in den einzelnen Bundesländern finden Sie beispielsweise unter:
http://www.elterngeld.net/elterngeldstellen.html
Das Bundesministerium bietet eine umfassende Broschüre mit Informationen rund um die Elternzeit und das Elterngeld:
Auch das Familienportal des Bundesministeriums informiert über das Thema Elternzeit:
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit
Bei Fragen können Sie sich auch an das Servicetelefon des Bundes-Familienministeriums wenden unter der Nummer 030 20 17 91 30.