Zuletzt aktualisiert am 16. Mai 2023
Entlastungsbetrag
(§ 45b SGB XI)
Pflegebedürftige Personen aller Pflegegrade (1 bis 5), die in häuslicher Umgebung gepflegt werden, erhalten eine einheitliche Geldleistung in Höhe von bis zu 125 € monatlich. Dieser sog. Entlastungsbetrag ist für Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags zweckgebunden einzusetzen.
Regelungen, die während der Covid-19-Pandemie getroffen wurden, wirken sich auf die Leistungen der Pflegeversicherung aus.
Näheres im Artikel: Covid-19 - sozialrechtliche Sonderbestimmungen
Anspruchsvoraussetzungen
Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung verschiedener Pflege- und Betreuungsangebote. Dazu zählen:
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Leistungen ambulanter Pflegedienste (z. B. pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung). Allein Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag zusätzlich für Leistungen zugelassener Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen
- Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird also mit den anderen Leistungsansprüchen nicht verrechnet.
Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Danach verfällt der Vorjahresanspruch.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Mehr Informationen zum Entlastungsbetrag finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit unter: