Zuletzt aktualisiert am 21. Juni 2022

Epilepsie und Beruf

Epilepsiekranke Arbeitnehmer oder auch Jugendliche mit Epilepsie, die vor der Berufswahl stehen, haben häufig viele Fragen und Ängste in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Karriere. Grundsätzlich können Betroffene genauso leistungsfähig sein wie andere Arbeitnehmer. Entscheidend für die Wahl eines geeigneten Berufs sind die Schwere des Krankheitsbildes und die Gefährdungssituation am Arbeitsplatz.

Ausbildungswahl bei Epilepsie

Bei der Berufswahl sollten zunächst immer die persönlichen Interessen und Fähigkeiten im Vordergrund stehen. Es kommt auf das individuelle Krankheitsbild und die Art der Therapie an, ob und in welchem Maß die Eignung für den Ausbildungspatz durch die Epilepsie eingeschränkt ist. Bürotätigkeiten sind in der Regel problemlos möglich. Berufe, bei denen Fahrtauglichkeit Voraussetzung ist, oder Tätigkeiten, die eine Absturzgefahr beinhalten, können Betroffene dagegen oft nicht oder erst nach einer entsprechend langen Anfallsfreiheit ausüben.

Genau wie für andere Berufsanfänger gilt: Jugendliche mit Epilepsie sollten sich möglichst frühzeitig beraten lassen. Erster Ansprechpartner ist die Agentur für Arbeit.

Bürotätigkeiten sind in der Regel möglich.
Bürotätigkeiten sind in der Regel möglich.

Den Arbeitgeber über die Erkankung informieren?

Viele Menschen mit Epilepsie fragen sich, ob sie ihren Arbeitgeber über die Erkrankung informieren müssen. Einige befürchten dadurch Nachteile Ablehnung, Ausgrenzung oder gar den Verlust des Arbeitsplatzes.

Grundsätzlich gilt: Nur dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Erkrankung seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann, muss er seinen Arbeitgeber darüber informieren. Wird er im Vorstellungsgespräch nach Krankheiten gefragt, muss er die Epilepsie nur dann erwähnen, wenn er trotz Therapie noch unter Anfällen leidet, welche die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit maßgeblich beeinträchtigen.

Allerdings kann es für Betroffene dennoch sinnvoll sein, ihren Arbeitgeber über die Epilepsie zu informieren! Nur so kann dieser auf mögliche Einschränkungen Rücksicht nehmen und entsprechend den Arbeitsplatz gestalten.

Im Rahmen einer Betriebsbegehung können beispielsweise potenzielle Gefahrenstellen ausgemacht und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit vereinbart werden. Abhängig von der individuellen Situation, können das Anbringen weiterer Schutzvorrichtungen oder technischer Zusatzausstattungen, eine betriebsinterne Versetzung oder eine Weiterqualifizierungsmaßnahme erforderlich sein.

Ob Patienten Kollegen über die Erkrankung in Kenntnis setzen, ist immer eine persönliche Entscheidung. Auschlaggebend sollte auch hier das Krankheitsbild sein. Wenn ein gewisses Anfallsrisiko vorliegt, sind informierte Kollegen im Notfall weniger schockiert und wissen, wie sie adäquat reagieren können.

Unterstützung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Manchmal sind nur kleine Veränderungen des Arbeitsumfelds nötig, damit ein Mensch mit Epilepsie einen Beruf genauso erfolgreich, effizient und sicher ausüben kann, wie jeder andere Arbeitnehmer.

Wer haftet bei epilepsiebedingten Arbeitsunfällen?

Erleidet ein Betroffener während seiner Arbeitszeit einen Anfall und kommt dabei zu Schaden, hat er im Allgemeinen gegenüber der Unfallversicherung keinen Entschädigungsanspruch. Das Ereignis wird nämlich nicht als Arbeitsunfall gewertet. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn betriebliche Umstände wesentlich zur Entstehung oder zur Schwere des Unfalls beigetragen haben.
 

Beispiel

Herr Mayer leidet unter einer Epilepsie und hat 1- bis 2-mal im Jahr einen Anfall ohne Aura. Er ist in einer Papierfabrik als Lagerist angestellt. In Zusammenhang mit einem Anfall stürzt Herr Mayer unglücklich zu Boden und erleidet eine Unterarmfraktur. Die Verletzung wird von der Berufsgenossenschaft aufgenommen, aber nicht als Arbeitsunfall gewertet, da die Verletzung ebenso im häuslichen Bereich hätte entstehen können.

Wäre Herr Mayer infolge des Anfalls in eine laufende Maschine (betriebliche Umstände) gestürzt, läge ein Arbeitsunfall vor.

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Zu den Themen berufliche Eignung und individuelle Gefährdungsbeurteilung finden Sie in der Broschüre  „Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall“ des Spitzenverbands der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) viele hilfreiche Informationen. Sie können sie unter folgendem Link kostenlos herunterladen:

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/250-001.pdf

Über „Rechtsfragen bei Epilepsie“, insbesondere in Bezug auf Ausbildung und Beruf, informiert die Stiftung Michael in der gleichnamigen Broschüre. Den kostenlosen PDF-Download finden Sie unter folgendem Link:

http://:www.stiftung-michael.de/schriften/infos_epilepsie.php?l=1

 

 

 

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