Zuletzt aktualisiert am 13. April 2023

Ersatzpflege

(§ 39 SGB XI)

Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen versorgt, trägt eine große Verantwortung und ist oft sehr belastet. Deshalb haben Betroffene die Möglichkeit, sich für einen begrenzten Zeitraum vertreten zu lassen. Diese Leistung, die bei der Pflegekasse beansprucht werden kann, nennt sich Ersatz- oder Verhinderungspflege.

Es gibt viele Gründe, die eine Vertretung erforderlich machen können. Die Pflegeperson kann selbst erkranken, sie möchte in Urlaub gehen, muss einen Termin wahrnehmen, will eine Veranstaltung besuchen oder ist aus einem anderen Grund verhindert.

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bzw. deren Pflegepersonen haben Anspruch auf Ersatz- bzw. Verhinderungspflege.

Voraussetzungen

Ersatzpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn der Pflegebedürftige durch eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson im häuslichen Bereich gepflegt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Kombination von Sachleistung und Geldleistung gewählt wurde.

Grundsätzlich müssen Betroffene die Vorversicherungszeit erfüllen und ihre Pflegebedürftigkeit (mind. Pflegegrad 2) muss festgestellt worden sein.

Bevor die Leistung erstmals beansprucht werden kann, muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen 6 Monate im häuslichen Bereich gepflegt haben. Die meisten Pflegekassen orientieren sich dabei am Datum der Pflegeeinstufung.

Dauer

Ersatzpflege kann für maximal 42 Tage bzw. 6 Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Die Ersatzpflege kann komplett an einem Stück, wochenweise, tageweise und auch stundenweise erbracht werden.

Beispiel

Die Pflegeperson möchte ins Theater gehen, die Ersatzkraft versorgt für diesen Zeitraum den Pflegebedürftigen.

Wenn Betroffene Ersatzpflege stundenweise beanspruchen, wird der Betrag, der für Ersatzpflege zur Verfügung steht, reduziert. Eine Minderung des Anspruchszeitraumes um 1 Tag erfolgt erst, wenn die Ersatzpflege länger als 8 Stunden andauert.

Kombination von Ersatzpflege, Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige können auch Ersatzpflege, Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag verbinden. Sofern sie ihn noch nicht aufgebraucht haben, können sie 50 % ihres Kurzzeitpflegeanspruches ergänzend zur Ersatzpflege nehmen. Somit ergibt sich eine Erhöhung des Leistungsbetrages um 806 € (50 % des Kurzzeitpflegeanspruches). Die Leistung für Kurzzeitpflege reduziert sich entsprechend. 

Leistungserbringer

Ersatzpflege ist sowohl im Haushalt des Pflegebedürftigen als auch im stationären Bereich möglich. Die Vertretung der Pflegeperson können ein Verwandter, ein Nachbar oder auch ein ambulanter Dienst übernehmen.

Ersatzpflege durch Verwandte

Ist die Vertretungsperson mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert oder lebt diese in häuslicher Gemeinschaft mit ihm, geht die Pflegekasse davon aus, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. In diesem Falle sind die Aufwendungen grundsätzlich auf den 1,5 fachen Betrag des jeweiligen Pflegegeldes beschränkt. Ergänzend werden der Ersatzpflegekraft Aufwendungen (z. B. für Fahrtkosten, Verdienstausfall), die nachgewiesen werden, erstattet. Insgesamt wird ein Maximalbetrag in Höhe von 1.612 € gezahlt.

Ersatzpflege in einer Einrichtung

Ersatz- oder Verhinderungspflege kann auch in einem Pflegeheim, in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung oder in einem Wohnheim für Behinderte erbracht werden. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einer Maximalhöhe von 1.612 €, wenn Betroffene zusätzlich 50 % Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen maximal 2.418 €. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der Pflegebedürftige.

Anspruchshöhe

Insgesamt gewährt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 maximal 1.612 € im Kalenderjahr, in Kombination mit 50 % Kurzzeitpflege maximal 2.418 €. Nicht aufgebrauchte Leistungen verfallen, eine Übernahme ins Folgejahr ist nicht möglich.

Wie wirkt sich die Ersatzpflege auf das Pflegegeld aus?

Wird Ersatz- bzw. Verhinderungspflege stundenweise (unter 8 Stunden) in Anspruch genommen, wird das Pflegegeld nicht gekürzt.

Für Ersatzpflege, die mindestens tageweise erbracht wird, erhalten Pflegebedürftige für maximal 6 Wochen (42 Tage) 50 % ihres bisherigen Pflegegeldes.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Fragen zur Ersatzpflege beantwortet u.a. die Pflegekasse.

 

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