Zuletzt aktualisiert am 29. Juni 2023

Erziehungsrente

(§§ 47, 97 SGB VI)

Geschiedene, die ein Kind unter 18 Jahren erziehen und deren früherer Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner stirbt, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Erziehungsrente.

Dieselben Regelungen gelten für verwitwete Ehepartner und Lebenspartner, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde.

Voraussetzungen

Gesetzlich Versicherte erhalten eine Erziehungsrente, wenn

  • sie zum Todeszeitpunkt des geschiedenen Partners die allgemeine Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 5 Jahren erfüllen

    und
  • sie ein eigenes oder ein Kind des geschiedenen Partners erziehen, welches minderjährig oder behindert ist. Als Kinder können auch Stief- oder Pflegekinder, Enkel und Geschwister anerkannt werden, die mit im Haushalt leben

    und
  • die Ehe nach dem 30.6.1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde oder Unterhaltsanspruch nach dem DDR-Recht besteht

    und
  • sie keine weitere Ehe mehr eingegangen sind

    und
  • sie noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben

Rentenhöhe

Die Höhe der Erziehungsrente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Haben Betroffene Anspruch auf mehrere Renten der gesetzlichen Rentenversicherung,  wird ihnen nur die höchste Rente ausbezahlt.

Rentenminderung

Nimmt der Versicherte die Erziehungsrente vor Erreichen einer festgesetzten Altersgrenze in Anspruch, wird die Rente gekürzt. Für jeden vorgezogenen Monat werden 0,3 %, höchstens jedoch 10,8 % abgezogen.

Einkommensanrechnung

Bei Versicherten, die über eigenes Einkommen verfügen, das einen vorgegebenen Freibetrag übersteigt, wird die Erziehungsrente anteilig gekürzt.

Zum Einkommen zählen nahezu alle Einkommensarten wie Erwerbseinkommen, Renten, Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld und Vermögenseinkommen.
Vom Bruttoeinkommen wird durch Abzug von verschiedenen Pauschalwerten das monatliche Nettoeinkommen berechnet. Der Betrag dieses Nettoeinkommens, der den geltenden Freibetrag übersteigt, wird zu 40 % auf die Erziehungsrente angerechnet.

Freibetrag

Der Freibetrag beträgt

  • in den alten Bundesländern: 950,93 € plus 201,71 € für jedes Kind mit grundsätzlichem Anspruch auf eine Waisenrente
  • in den neuen Bundesländern: 937,73 € plus 198,91 € für jedes Kind mit grundsätzlichem Anspruch auf eine Waisenrente

Anlaufstellen und weitere Informationen

Individuelle Berechnungen und Antragsformulare erhältst Du bei Deinem Rentenversicherungsträger vor Ort.

Die nächstgelegenen Adressen findest Du auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung:

Beratung vor Ort

Die Broschüre Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten der Deutschen Rentenversicherung informiert Dich umfassend und mit Berechnungsbeispielen.

 

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