Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2021

Fahrtauglichkeit bei Opioidabhängigkeit

Die Einnahme von Drogen und das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs schließen sich aus. Unter dem Einfluss von Opiaten kommt es - ebenso wie bei deren Entzug - zu psychischen und physischen Funktionsstörungen. Das Reaktions-, Konzentrations- und das Urteilsvermögen sind eingeschränkt.

Substitionspatienten dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Kraftfahrzeug führen
Substitionspatienten dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Kraftfahrzeug führen

 

Der Gesetzgeber übt bei illegalen Drogen am Steuer Null-Toleranz. Werden nach einer Blutentnahme entsprechende Substanzen nachgewiesen, ohne dass der Betroffene eine durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ausgestellte Erlaubnis zur Teilnahme am Straßenverkehr mit Betäubungsmitteln vorweisen kann (§ 3 BtMG), muss er mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.
 


Laut § 24a Abs.2 der Straßenverkehrsordnung begeht jemand eine Ordnungswidrigkeit, der unter der Wirkung eines berauschenden Mittels ein Kraftfahrzeug führt. Hier ist mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot zu rechnen. Haben die Beamten bei der Verkehrskontrolle drogenbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt oder kam es zu einem Unfall, so liegt ein Straftatbestand vor (§316 StGB). Der Führerschein wird unmittelbar einbehalten, das Fahrzeug stillgelegt und es ist mit einer erheblichen Freiheits- und Geldstrafe zu rechnen.
 

Wichtig:

Die Straßenverkehrsbehörde wird durch die Polizei informiert – auch wenn der Opiatkonsum nicht bei einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde. Die Fahreignung des Betroffenen wird überprüft – in der Regel folgen ärztliche Begutachtungen, Drogenscreenings und der Entzug des Führerscheins. Um ihn wieder zu erlangen, müssen Patienten 6 bis 12 Monate Abstinenz nachweisen und sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) stellen.


Hinweis:

Wer an einem Substitutionsprogramm teilnimmt, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen zur MPU zugelassen werden.

Laut den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (2017) gehören hierzu u. a.:

  • eine mindestens einjährige Substitution
  • eine psychosoziale stabile Integration
  • die Freiheit von Beikonsum inklusive Alkohol, seit mindestens 1 Jahr
  • der Nachweis der Eigenverantwortung
  • Therapiecompliance
  • Stabile Gesamtpersönlichkeit

Der substituierende Arzt überprüft und dokumentiert die genannten Faktoren, bevor der Patient zur MPU-Beurteilung zugelassen wird.1

 

 
1Vgl. „Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahrteignung“. Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen. Mensch und Sicherheit Heft M 115. Seite 83, Stand: 14.08.2017

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