Zuletzt aktualisiert am 29. Juni 2023

Familienpflegezeit

(Familienpflegezeitgesetz - FPfZG)

Für viele stellt der Balanceakt zwischen Berufstätigkeit und Pflege eine große Belastung dar. Durch das reduzierte oder wegfallende Einkommen wird zudem die Finanzierung des Lebensunterhalts erschwert.

Die Familienpflegezeit ermöglicht es Arbeitnehmern über einen Zeitraum von maximal 24 Monaten nahe Angehörige zu pflegen und gleichzeitig ihren Arbeitsplatz zu erhalten.

Während der Familienpflegezeit können Pflegepersonen ihre Arbeitszeit auf wöchentlich bis zu 15 Stunden reduzieren und den Einkommensverlust durch ein zinsloses Darlehen überbrücken. Es besteht zudem Kündigungsschutz. Beschäftigte, die in Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitern arbeiten, haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. 

In Kleinbetrieben mit 25 oder weniger Beschäftigten besteht zwar kein Rechtsanspruch, allerdings sind Arbeitgeber seit 01.01.23 dazu verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang, den Antrag der Beschäftigten auf Pflegezeit zu beantworten und im Fall der Ablehnung zu begründen.

Ein Anspruch auf Familienpflegezeit kann auch geltend gemacht werden, wenn pflegebedürftige Kinder, die außerhäuslich untergebracht sind, von nahen Angehörigen betreut werden.

Was sind "nahe Angehörige"?

Familienpflegezeit kann für folgende Angehörige beantragt werden:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwager sowie lebenspartnerähnliche Gemeinschaften
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister
  • eigene Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder oder die Kinder-, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder

Voraussetzungen für die Familienpflegezeit:

Um Familienpflegezeit beanspruchen zu können, muss

  • die Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegegrad 1) eines nahen Angehörigen von der Pflegekasse oder dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (bei privat versicherten Personen entsprechender Nachweis) schriftlich bestätigt sein
  • der Arbeitgeber acht Wochen vor Inanspruchnahme schriftlich informiert werden. Gleichzeitig muss die Verteilung und der Umfang der Arbeitszeit angekündigt werden
  • eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Pflegeperson über die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit vorliegen
  • die wöchentliche Arbeitszeit während der Familienpflegezeit mindestens 15 Stunden betragen

Familienpflegezeit in Kombination mit Pflegezeit

Werden Pflegezeit und Familienpflegezeit kombiniert, besteht eine Gesamtsanspruchdauer von 24 Monaten. Eine Verknüpfung der beiden Freistellungsmöglichkeiten ist nur möglich, wenn die jeweils erforderliche Unternehmensgröße vorhanden ist und wenn die beiden Freistellungen nahtlos aufeinander folgen.

Arbeitnehmer, die unmittelbar im Anschluss an die Pflegezeit in Familienpflegezeit gehen wollen, müssen ihren Arbeitgeber 3 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit darüber informieren.

Wird die Pflegezeit nach der Familienpflegezeit beansprucht, gilt eine Ankündigungsfrist von 8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit. 

Vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit

Folgende Gründe können zu einem vorzeitigen Ende der Familienpflegezeit führen:

  • Tod des Pflegebedürftigen
  • Wegfall der Pflegebedürftigkeit
  • Beendigung der häuslichen Pflege
  • Unterschreitung der wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden

In diesen Fällen endet die Familienpflegezeit 4 Wochen nach Eintritt der jeweiligen Situation.
Der Arbeitgeber muss unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt werden.

Wird die wöchentliche Mindestarbeitszeit wegen Kurzarbeit unterschritten, führt dies nicht zu einem Ende der Familienpflegezeit.

Anspruch auf ein zinsloses Darlehen

Zur Absicherung ihres Lebensunterhalts haben Pflegepersonen in der Familienpflegezeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Dieses kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden.

In der Regel beträgt die Höhe des Darlehens 50 % des durch die Arbeitsreduzierung fehlenden Nettogehalts. Auf Antrag kann ein geringeres Darlehen gewährt werden, wobei die Mindesthöhe  bei 50 € monatlich liegt.

Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausbezahlt und muss innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung getilgt sein. Mit der Rückzahlung in möglichst gleichen monatlichen Raten müssen Arbeitnehmer nach Ende der Familienpflegezeit beginnen.

In Härtefällen kann die Darlehensrückzahlung gestundet (spätere Fälligkeit), teilweise oder vollständig erlassen werden.

  • Darlehensstundung: bei Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, bei einer mehr als 180 Tage andauernden Arbeitsunfähigkeit, bei vorübergehenden, unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten oder wenn die Darlehensrückzahlung solche Schwierigkeiten zur Folge hätte
  • teilweiser Darlehenserlass: lässt sich der Beschäftige nach Ende der Familienpflegezeit zur Pflege seines nahen Angehörigen weiter freistellen, werden ihm die fälligen Rückzahlungsraten zu einem Viertel erlassen
  • vollständiger Darlehenserlass: bezieht der Darlehensnehmer ununterbrochen nach Ende der Freitstellung für mindestens 2 Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder verstirbt er, wird die Rückzahlung des Darlehens erlassen

Beschäftigte, die aufgrund ihrer Arbeitszeitreduzierung bedürftig werden, müssen vor dem Bezug von Sozialleistungen vorrangig den Anspruch auf ein zinsloses Darlehen geltend machen.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterhält ein Informationsportal und ein Servicetelefon. Beide liefern Informationen und beantworten offene Fragen zur Familienpflegezeit. 

www.wege-zur-pflege.de/startseite.html

Servicetelefon Pflege:  030 - 201 791 31, Montag bis Donnerstag 9 - 18 Uhr

 

Antragsformulare und Merkblätter zur Familienpflegezeit sowie für ein zinsloses Darlehen stehen online zur Verfügung unter:

www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit

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