Zuletzt aktualisiert am 25. Oktober 2022

Freiwillige Krankenversicherung

(§ 9 SGB V)

Im Sozialgesetzbuch ist definiert, wer sich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichern lassen muss. Wenn keine Pflichtmitgliedschaft (mehr) besteht, können sich Personen unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig versichern lassen. Mit der freiwilligen Krankenversicherung ist eine Pflichtmitgliedschaft in der Pflegeversicherung verbunden, sofern sich der Betroffene nicht privat pflegeversichern lässt.

Wer kann sich freiwillig versichern lassen?

  • Menschen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, wenn sie
    • in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate
      oder
    • unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate
  • versichert waren (sog. Vorversicherungspflicht)
  • Personen, deren Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, können zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung wählen
  • Selbstständige, unabhängig von ihrem Einkommen
  • Betroffene, deren Mitgliedschaft in der Familienversicherung erlischt
    oder die nur deswegen nicht mehr besteht, weil der mehr verdienende Elternteil nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, wenn sie oder der Elternteil die Voraussetzungen der oben genannten Vorversicherungspflicht erfüllen
  • Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen, wenn sie versicherungsfrei sind, weil ihr Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt
  • Schwerbehinderte, wenn sie selbst, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder Lebenspartner in den letzten 5 Jahren vor dem gewünschten Beitritt mindestens 3 Jahre versichert waren

    Ausnahme: Wenn Betroffene die Vorversicherungspflicht aufgrund ihrer Behinderung nicht erfüllen, können sie sich dennoch freiwillig versichern lassen. In der Satzung der einzelnen Krankenkassen kann die Aufnahme allerdings von einer Altersgrenze abhängig gemacht werden.
  • Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft aufgrund einer Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach ihrer Rückkehr wieder einer Tätigkeit nachgehen 
  • nicht krankenversicherte Sozialhilfeempfänger (Siehe auch: Gesundheitshilfe)
  • unter bestimmten Voraussetzungen Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie sich innerhalb von 6 Monaten versichern lassen
  • Spätaussiedler sowie deren leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge können sich innerhalb von 6 Monaten freiwillig versichern lassen, nachdem sie ihren ständigen Aufenthalt nach Deutschland verlegt haben
    oder
    innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Voraussetzung: die Betroffenen waren auch im Ausland gesetzlich krankenversichert
  • Promotionsstudenten sowie Studenten, die nicht mehr in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versicherungspflichtig sind. Das ist in der Regel nach Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. nach Vollendung des 30. Lebensjahres der Fall
  • Soldaten/Innen auf Zeit, die ab dem 31.12.2018 aus ihrem Dienst ausgeschieden sind

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Wer vorher Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war und jetzt freiwillig beitreten möchte, muss sich innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen schriftlich anmelden. Die freiwillige Versicherung beginnt, sobald die Pflichtversicherung bzw. Familienversicherung endet oder - in anderen Fällen -  mit  dem Tag des Beitritts.

Die freiwillige Mitgliedschaft endet z. B.

  • wenn der Betroffene nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, z. B. wenn ein unter 30-Jähriger ein Studium aufnimmt, und damit Pflichtmitglied der Krankenversicherung wird
  • bei einer schriftliche Kündigung und dem Nachweis einer anderen, daran anschließenden Krankenversicherung
  • durch den Tod des Mitglieds
     

Selbstständige, die sich freiwillig privat krankenversichert haben, können unter Umständen nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurück wechseln.

Beitragshöhe

Die seit 27.10.2008 geltenden einheitlichen Grundsätze über die Beitragshöhe für freiwillig Versicherte orientieren sich an der Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragshöhe orientiert sich u.a. daran, ob der Anspruch auf Krankengeld mitversichert wurde, was bei der freiwilligen Krankenversicherung optional ist.  

Tipps

  • Wer aus der Pflicht- oder Familienversicherung ausscheidet, aber nicht freiwillig versichert werden möchte, muss innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung erklären und einen anderweitigen Anspruch auf nahtlose Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, z.B. mittels einer privaten Krankenversicherung. Soweit kein Nachweis vorliegt, wird der Versicherte automatisch am Tag nach dem Ende der bisherigen Versicherung als freiwilliges Mitglied weiterversichert (sog. obligatorische Anschlussversicherung, § 188 Abs. 4 SGB V).
  • Wer sich freiwillig bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, muss sich automatisch auch bei der gesetzlichen Pflegeversicherung versichern. Wer nicht Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung werden möchte, muss einen gleichwertigen privaten Versicherungsschutz nachweisen.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Bei den Krankenkassen wirst Du individuell beraten.

Weitere Auskünfte erhältst Du auch beim Beratungstelefon für Bürger des Bundesministeriums für Gesundheit unter Tel. 030/ 340 60 66 - 01 Montag bis Donnerstag von 8.00 - 18.00 Uhr und Freitags von 8.00 - 12.00 Uhr

Inhaltsverzeichnis