Zuletzt aktualisiert am 20. März 2023
Gemeinsamer Bundesausschuss
(§ 92 SGB V)
Der gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Gebildet wird der G-BA von der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigung, dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie durch unparteiische Mitglieder.
Die Hauptaufgabe des G-BA liegt darin, in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zu bestimmen, d.h. er legt im Einzelnen fest, welche medizinischen Leistungen von den Krankenkassen gezahlt werden. Außerdem beschließt der
G-BA Maßnahmen zur Qualitätssicherung im ambulanten und stationären Bereich des Gesundheitswesens. Er entwickelt für bestimmte Leistungsbereiche Vorgaben zu Behandlungsstandards, Strukturen und Abläufe.
Dabei soll der G-BA dafür sorgen, dass einerseits Patienten gut versorgt sind und vom medizinischen Fortschritt profitieren, während andererseits die Versorgung wirtschaftlich erfolgt und keine unnötigen Kosten entstehen.
Dieser Aufgabe kommt der G-BA im Wesentlichen durch die Erstellung von Richtlinien nach. Die vom G-BA erlassenen Richtlinien nehmen den Stellenwert untergesetzlicher Normen ein, die für alle gesetzlich Versicherten, die Krankenkassen, behandelnde Ärzte und andere Leistungserbringer rechtlich bindend sind.
Der G-BA befasst sich insbesondere mit folgenden zentralen Aufgabenbereichen:
- Erstellung von Richtlinien, die die Übernahme von Leistungen durch die Krankenkassen betreffen, wie z.B. ambulante spezialfachärztliche Versorgung, ambulante Behandlungen im Krankenhaus, Schutzimpfungen usw.
- Inhaltliche Festlegung strukturierter Behandlungsprogramme für chronisch kranke Menschen (Disease-Management-Programme)
- Festsetzung von Richtlinien zur Bedarfsplanung, um bundesweit auch in strukturschwachen Gebieten den Zugang zu medizinischer Versorgung sicherzustellen
- Erprobung neuer, noch nicht hinreichend kontrollierter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- Entscheidung, welche medizinischen oder medizinisch-technischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Versicherte auf Kosten der Krankenkassen in Anspruch nehmen können. Dies bezieht sich auch auf psychotherapeutische Behandlungsmethoden
- Erstellung von Richtlinien zu den Inhalten spezialisierter ambulanter Palliativversorgung
- Festlegung von Hygieneanforderungen, die Arztpraxen und Kliniken im Rahmen ihrer Qualitätssicherung umsetzen sollen
- Sicherung der Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln
- Überprüfung des diagnostischen oder therapeutischen Nutzens und Notwendigkeit neuer Heilmittel
- Festlegung, was bei der Verordnung von Hilfsmitteln beachtet werden muss
Anlaufstellen und weitere Informationen
Weitergehende Informationen zum Gemeinsamen Bundesauschuss finden sich auf dessen Webseite unter: