Zuletzt aktualisiert am 31. Januar 2023
Minijob - Geringfügige Beschäftigung
(§§ 8, 8a SGB IV)
Teilzeittätigkeiten, die eine bestimmte Entgelt- und Beschäftigungszeitgrenze nicht überschreiten, werden als geringfügige Beschäftigung, Minijob oder 520 Euro-Tätigkeit bezeichnet. Mit Ausnahme eines Beitrags zur Rentenversicherung muss der Arbeitnehmer weder Steuern noch andere Sozialversicherungsabgaben auf das Einkommen entrichten.
Der Arbeitgeber ist dagegen melde- und beitragspflichtig und zahlt Pauschalabgaben (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) an die Minijobzentrale. Für Minijobs in Privathaushalten gelten andere Regelungen als im gewerblichen Bereich. Minijobber haben wie Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf zahlreiche arbeitsrechtliche Regelungen.
Entgeltgeringfügigkeitsgrenze
Das regelmäßige, monatliche Einkommen von dauerhaft geringfügig Beschäftigten darf 520 € nicht übersteigen. Da der Bezug von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld (siehe arbeitsrechtliche Ansprüche) in bestimmten Monaten zu einer Erhöhung führen kann, ist das Jahresentgelt (12 x 520 € = 6.240 €) entscheidend.
Arbeitsrechtliche Leistungsansprüche
Geringfügig Beschäftigte haben die gleichen Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftige. Sie haben Anspruch auf:
- bezahlten Erholungsurlaub
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Übergangsgeld
- bezahlte Feiertage
- anteiligen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld (sofern Arbeits- oder Tarifvertrag diese Leistung vorsehen)
- Mutterschutz
- Mutterschaftsgeld
- Elterngeld
- Elternzeit
- Pflegeunterstützungsgeld
- Kündigungsschutz
- gesetzlichen Mindestlohn
Durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohnes auf 12,00 € pro Stunde ist die 520 € Grenze schneller erreicht. Bei Überschreitung der 520 € werden reguläre Sozialversicherungsabgaben fällig, was zu einer Minderung des Einkommens führt.
Für geringfügig Beschäftigte gelten seit Anhebung des Mindestlohnes besondere Aufzeichnungspflichten (Minijobber in Privathaushalten sind davon ausgenommen). Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen dokumentiert und 2 Jahre aufbewahrt werden.
Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
Privathaushalte, die zur Erledigung haushaltsnaher Tätigkeiten (Einkaufen, Kochen, Putzen, Staubsaugen etc.) eine Person auf Geringfügigkeitsbasis anstellen, müssen weniger Sozialversicherungsbeiträge und Steuern als gewerbliche Arbeitgeber an die Minijobzentrale abführen. Der Arbeitnehmer muss im Vergleich zu Geringverdienern aus dem gewerblichen Bereich einen höheren Beitrag zur Rentenversicherung entrichten.
Das Haushaltsscheckverfahren regelt die An- und Abmeldung des Minijobbers sowie den halbjährlichen Einzug der Abgaben.
Auf den Internetseiten der Minijobzentrale kannst Du mittels eines Haushaltsscheck-Rechners ermitteln, mit welchen Kosten Du für eine geringfügig beschäftige Person rechnen musst. Du kannst hier zudem einen Minijobber an- und abmelden:
www.minijob-zentrale.de/DE/minijob-anmelden/haushaltshilfe-anmelden
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
Personen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, sind rentenversicherungspflichtig. Die Beschäftigungszeiten werden komplett auf die spätere Altersrente angerechnet. Der Minijobber hat Anspruch auf alle Leistungen der Rentenversicherung.
Arbeitnehmerbeiträge: Geringfügig Beschäftigte im gewerblichen Bereich zahlen einen Rentenversicherungsbeitragsanteil in Höhe von 3,6 %, in Privathaushalten beträgt der Beitragsanteil 13,6 %.
Arbeitgeberbeiträge: Für Minijobber im gewerblichen Bereich zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 %, in Privathaushalten von 5 %.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Minijobber können sich grundsätzlich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Dieser entrichtet weiter den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung, der Eigenanteil des Minijobbers entfällt. Der geringere Beitrag vermindert den Leistungsanspruch.
Lasse dich vorab beraten, wenn du über eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nachdenkst.
Die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung geben Informationen darüber, wie sich eine Befreiung in deinem Fall auswirkt.
Ausübung eines Minijobs neben einer Altersvollrente
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze sind Personen, die einen Minijob ausüben, rentenversicherungsfrei. Wie bei jüngeren Arbeitnehmern muss die Befreiung schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden und ist ab Beginn des Monats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingeht, wirksam.
Für Altersvollrentner, die ihren Minijob bereits vor dem 01.01.2017 ausgeübt haben, gilt diese Neuerung nicht!
Die Betreffenden können allerdings auf ihre Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dies muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Die Rentenversicherungspflicht beginnt in diesem Fall mit dem Tag, der auf den Eingang der Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt.
Mehrere Beschäftigungen
Neben einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit, können Arbeitnehmer eine geringfügige Tätigkeit ausüben. Weitere Minijobs werden zu der Haupttätigkeit gerechnet und unterliegen der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.
Minijobber, die keine Haupttätigkeit, aber mehrere geringfügige Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausüben, werden in den verschiedenen Sozialversicherungsbereichen versicherungspflichtig, wenn bei Addierung aller Entgelte (mit Ausnahme derer aus kurzfristigen Beschäftigungen) die 520-Euro-Grenze überschritten wird.
Mehrere Beschäftigungen bei einem Arbeitgeber werden sozialversicherungsrechtlich zusammengefasst.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Ausführliche Informationen, Formulare, Anträge, Tools und Hilfen stehen unter der Rubrik "Service" auf der Internetseite der Minijobzentrale zum Download bereit:
Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr unter der Telefonnummer 030 - 221 911 005 erreichbar und beantwortet Fragen zu Teilzeit, Altersteilzeit und Minijob.