Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2021
Grad der Behinderung bei Bipolaren Störungen
Menschen, die unter einer bipolaren Störung leiden, können beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Anerkennung einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung stellen. Je nach Grad der Behinderung, der ihnen dabei zuerkannt wird, stehen ihnen verschiedene Rechte und Vergünstigungen zu.
Die Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung (GdB) erfolgt nach den Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Eine Behinderung im Sinne des Gesetzes liegt vor, „wenn die körperliche Funktion, die geistige Fähigkeit oder die seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“ (§ 2 SGB IX)
Bei einer bipolaren Störung finden sich in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sowohl unter „Schizophrenie und affektive Psychosen“ als auch unter „Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumata“ Anhaltswerte für einen Grad der Behinderung:
Anhaltswerte für Schizophrenie und affektive Psychosen
Krankheitsbild |
Grad der Behinderung |
Langdauernde (über ein halbes Jahr anhaltende) Psychose im floriden Stadium je nach Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungsmöglichkeiten |
50 – 100 |
Schizophrener Residualzustand (z.B. Konzentrationsstörung, Kontaktschwäche, Vitalitätseinbuße, affektive Nivellierung) mit geringen und einzelnen Restsymptomen ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten
mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten
|
10 – 20
30 – 40
50 – 70
80 – 100 |
Affektive Psychose mit relativ kurz andauernden, aber häufig wiederkehrenden Phasen
|
60 – 100 |
Nach dem Abklingen langdauernder psychotischer Episoden ist im Allgemeinen (Ausnahme siehe unten) eine Heilungsbewährung von 2 Jahren abzuwarten
GdB während dieser Zeit, wenn bereits mehrere manische oder manische und depressive Phasen vorangegangen sind
Sonst |
50
30 |
Darstellung GdB gemäß Quelle 1
Ausnahme: Eine Heilungsbewährung braucht nicht abgewartet zu werden, wenn eine monopolar verlaufene depressive Phase vorgelegen hat, die als erste Krankheitsphase oder erst mehr als 10 Jahre nach einer früheren Krankheitsphase aufgetreten ist.
Anhaltswerte für Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumata
Krankheitsbild |
Grad der Behinderung (GdB) |
Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen |
0 – 20 |
Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) |
30 – 40 |
Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) |
|
- mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten |
50 – 70 |
- mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten |
80 – 100 |
Darstellung GdB gemäß Quelle 2
Zur Beurteilung des Ausmaßes der Beeinträchtigung des Einzelnen werden nicht einfach die einzelnen GdB-Werte addiert, sondern die Erkrankung wird in ihrer Gesamtheit betrachtet.
Weiterführende Artikel im neuraxWiki:
Behinderung und Schwerbehinderung
1„Versorgungsmedizinverordnung. Versorgungsmedizinische Grundsätze“. Hrsg.: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat Information. Stand: September 2015, S. 43
2 Ebd. S. 44.