Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2021

Grad der Behinderung bei Morbus Parkinson

Menschen, die an Morbus Parkinson erkrankt sind, können beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Anerkennung einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung stellen. Je nach Grad der Behinderung, der ihnen dabei zuerkannt wird, stehen ihnen verschiedene Rechte und Vergünstigungen zu.

Eine Behinderung im Sinne des Gesetzes liegt vor, „wenn die körperliche Funktion, die geistige Fähigkeit oder die seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“ (§ 2 SGB IX) Die Feststellung einer Behinderung und des Grads der Behinderung (GdB) erfolgt nach den Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze.

Beurteilung des Grads der Behinderung bei Morbus Parkinson

Die Höhe des GdB bei Parkinson richtet sich vor allem danach, wie stark der Betroffene in seinen Bewegungsabläufen und seinem Gleichgewicht beeinträchtigt ist. Dementsprechend werden folgende Anhaltswerte für die Höhe des GdB genannt:

Ausprägung der Bewegungseinschränkung

GdB

Ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung

30 - 40

Deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörung, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung

50 - 70

Schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität

80 - 100

 

Andere extrapyramidale Syndrome (Störungen im Bewegungsablauf) – auch mit Hyperkinesen
(motorische Extrabewegungen) – werden analog nach Art und Umfang und der Möglichkeit ihrer Unterdrückung bewertet.

 

Bei lokalisierten Störungen (z. B. Torticollis spasmodicus) sind niedrigere GdB als bei generalisierten (z. B. choreatische Syndrome) in Betracht zu ziehen.1

Wenn Patienten aufgrund ihrer Einschränkungen erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt sind, kann das Merkzeichen G bewilligt werden. Die genauen Voraussetzungen finden sich in der sog. „Versorgungsmedizin-Verordnung“ (Teil D, Abschnitt 1) unter: https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/BJNR241200008.html

Betroffene, die das Merkzeichen G erhalten, können beim zuständigen Amt für Soziales und Versorgung eine Wertmarke für jährlich 80 Euro kaufen, die bundesweit zur Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr berechtigt. Bei Bezug von ALG II bzw. laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt oder bei Vorliegen des Merkzeichens H oder Bl ist die Wertmarke kostenlos erhältlich.

Schwerbehinderte Menschen mit Parkinson, denen das Merkzeichen G bewilligt wurde, können unter Umständen Anspruch auf das Merkzeichen B haben, sofern sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Erkrankung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.2 Das heißt, sie wären dann befugt (nicht verpflichtet!), eine Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln kostenfrei mitzunehmen. Ob eine Berechtigung für eine ständige Begleitung vorliegt, wird zum zuständigen Versorgungsamt geprüft.

 

1Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Versorgungsmedizin-Verordnung, Versorgungsmedizinische Grundsätze, GdS-Tabelle Seite 37, Stand: September 2015

2Bundesamt der Justiz und für Verbraucherschutz. Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV). Teil D: Merkzeichen. Abzurufen unter: https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/BJNR241200008.html

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