Zuletzt aktualisiert am 2. Februar 2023
Grundrente
(§§ 76g, 97a, 151c, 307e SGB VI; § 82a SGB XII)
Seit Anfang Januar 2021 erhalten Rentner, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben, einen Zuschlag auf ihre Rente, die sogenannte Grundrente. Die Zuzahlung stellt keine eigenständige Leistung dar, sondern wird als Teil der gesetzlichen Rente ausgezahlt.
Anspruchsberechtigt ist, wer seit Januar 2021 erstmals eine Rente erhält oder bereits eine Rente bezieht. Ein Antrag ist nicht erforderlich, da die Erhöhung automatisch mit der gesetzlichen Rente gezahlt wird. Die ersten Grundrentenbescheide werden seit Mitte Juli 2021 versendet. Die seit Anfang 2021 erwirkten Ansprüche werden rückwirkend ausgezahlt.
Voraussetzungen
Um die Grundrente zu erhalten, müssen Versicherte folgende Voraussetzungen erfüllen:
Grundrentenzeiten
Anspruch auf Grundrente haben Rentner, die mindestens 33 Jahre Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Berücksichtigt werden
- Beiträge aus Berufstätigkeit oder Selbstständigkeit
- Zeiten der Kindererziehung
- Zeiten der Pflege von Angehörigen
- Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation
- Ersatzzeiten (z. B. Zeiten des Kriegsdienstes oder der politischen Gefangenschaft in der DDR)
Nicht berücksichtigt werden u. a. Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Schulausbildung, einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ohne eigene Beitragszahlung, Zurechnungszeiten z. B. bei Erwerbsminderungs- oder Witwen/Witwerrente oder freiwillig gezahlte Beiträge.
Ab einer Beitragszeit von 33 Jahren soll der Zuschlag mit Abschlägen gestaffelt und ab 35 Beitragsjahren in voller Höhe ausgezahlt werden.
Verdiensthöhen
Neben den Pflichtbeitragszeiten werden ebenfalls die vergangenen Verdiensthöhen der Leistungsempfänger berücksichtigt.
Die Grundrente richtet sich an Menschen mit unterdurchschnittlichem Verdienst. Trotz dessen wird der Zuschlag aus allen Grundrentenzeiten berechnet, in denen der Leistungsempfänger mindestens 30 % des Durchschnittsverdienstes in Deutschland erhalten hat. Dies entspricht jährlich 0,3 Entgeltpunkten auf dem Rentenkonto.
Für den Grundrentenanspruch darf das Einkommen ebenfalls nicht mehr als 80 % des jährlichen Durchschnittverdienstes überschritten haben. Dies entspricht jährlich 0,8 Entgeltpunkten auf dem Rentenkonto.
Zeiten, in denen der Versicherte weniger als 30 % bzw. mehr als 80 % jährlich durchschnittlich verdient hat, werden nicht berücksichtigt.
Antragstellung
Ein Antrag auf Grundrente ist nicht erforderlich. Die Rentenversicherung prüft automatisch, ob ein Anspruch besteht.
Einkommensanrechnung
Vor dem Erhalt der Grundrente findet eine automatisierte Einkommensprüfung statt. Zu versteuerndes Einkommen oberhalb des Einkommensfreibetrags wird auf die Grundrente angerechnet.
Der Freibetrag beträgt:
- 1.250 € für Alleinstehende
- 1.950 € für Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften
Einkommen über 1.250 € (ledig) bzw. 1.950 € (Paare) wird zu 60 % und Einkommen über 1.600 € (ledig) bzw. 2.300 € (Paare) voll angerechnet.
Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten oder geringfügigen Beschäftigungen werden nicht angerechnet. Eine Vermögensprüfung findet ebenfalls nicht statt.
Herr Meyer ist Rentner und arbeitet nebenbei in Teilzeit. Zusammen mit seiner Rente und seinem Gehalt besitzt er ein zu berücksichtigendes Einkommen von monatlich 1.450 €. Sein Einkommen bis 1.250 € wird nicht angerechnet. Die darüber liegenden 200 € werden zu 60 % auf seine Grundrente angerechnet (120 €). Seine Grundrente wird daher monatlich um 120 € gekürzt.
Freibeträge
Neben dem monatlichen Zuschlag werden durch die Grundrente ebenfalls Freibeträge gewährt, um das Einkommen im Alter auch während des Bezugs von Wohngeld oder einer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu erhöhen.
So erhalten Grundsicherungsempfänger, die 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllen, einen individuell berechneten Freibetrag, der 100 € monatlich zuzüglich 30 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus ihrer gesetzlichen Rente beträgt. Der Freibetrag wird höchstens bis zu 50 % der Regelbedarfsstufe 1 gewährt (bis zu 251 €).
Damit die Grundrente für Wohngeldempfänger nicht vollständig als Einkommen angerechnet wird, erhalten sie ebenfalls einen monatlichen Freibetrag in Höhe von mindestens 100 € und höchstens 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (bis zu 251 €).
Anlaufstellen und weitere Informationen
Weitere Informationen zur Grundrente sowie ein FAQ hierzu findest Du auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung:
www.deutsche-rentenversicherung.de/200219_grundrente.html
www.deutsche-rentenversicherung.de/grundrente/grundrente_faq_liste.html