Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2021

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(§§ 41 ff. SGB XII)

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe.  Bedürftige Menschen, die wegen gesundheitlichen Einschränkungen oder aus Altersgründen dauerhaft nicht ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, werden damit unterstützt.

Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind Personen, die

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben

und

  • ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, d.h. die Bedürftigkeit liegt vor, da nicht ausreichendes Einkommen oder Vermögen vorhanden sind (Siehe auch: Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe)

    und
  • die Altersgrenze erreicht haben. Diese liegt bei Personen, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, bei Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei allen anderen wird die Altersgrenze schrittweise angehoben

oder

Damit sind Personen zwischen 18 und 65 Jahren gemeint, die aus medizinischen Gründen (wegen Krankheit oder Behinderung) nicht in der Lage sind, mindestens 3 Stunden täglich für den Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. "Dauerhaft" bedeutet, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann.

Ebenfalls zählen dazu Erwachsene, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX) erhalten.

Antragstellung

Der Bedürftige muss einen Antrag beim örtlichen Sozialamt stellen (anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt). Das Antragsdatum ist wichtig für den Beginn der Grundsicherung. Stattdessen kann der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung eingereicht werden, die diesen dann weiterleitet.

Ausschluss der Leistung

Die Leistung wird nicht gewährt, falls der Betroffene in den letzten 10 Jahren vor der Antragsstellung die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (z. B. indem er Vermögen verschenkt hat).

Höhe der Leistungen

Die Höhe der Leistungen orientiert sich an der Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt, die sich nach dem jeweiligen Regelbedarf richtet. Dieser setzt sich zusammen aus:

  • maßgeblicher Regelsatz
  • angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung
  • evtl. Mehrbedarf
  • evtl. einmalige Bedarfe
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, evtl. freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen (v. a. bei Mietschulden)

Bei vollstationärer Pflege entspricht die Höhe der Leistungen dem Lebensunterhalt, der in häuslicher Umgebung anfallen würde, zuzüglich eines Taschengeldes. 

Zusätzlich erhalten Empfänger der Grundsicherung auf Antrag Befreiung vom Rundfunkbeitrag (§ 4 RBeitrStV) und vergünstigte Telefontarife (Sozialtarif).

Im Unterschied zu den anderen Sozialhilfeleistungen wird hier auf den Unterhaltsrückgriff und die Haftung von Erben weitestgehend verzichtet. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren Jahreseinkommen nicht über 100.000 Euro liegt. Bei einer Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihrem Kind wird deren gemeinsames Einkommen betrachtet, bei Kindern gegenüber ihren Eltern gilt diese Einkommensgrenze für jedes einzelne Kind.

Bezugsdauer

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird auf Antrag gewährt und in der Regel für 12 Monate bewilligt (anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, die so lange bewilligt wird, wie die Bedürftigkeit vorliegt). In Ausnahmen ist ein Bezug auf Dauer möglich, z. B. wenn Einkommensveränderungen unwahrscheinlich sind.

Die Grundsicherung beginnt immer mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird und die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Grundsicherung bei Auslandsaufenthalten

Leistungsberechtigte können sich bis zu 4 Wochen im Ausland aufhalten und weiterhin Grundsicherungsleistungen beziehen. Sollten sie sich länger als 4 Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten sie nach Ablauf der 4. Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr nach Deutschland keine Leistungen (§ 41a SGB XII).

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Beim zuständigen Sozialamt oder Rentenversicherungsträger können weitere Informationen eingeholt werden.

 

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