Zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2021

Gründungszuschuss

(§ 33 Abs. 3 SGB IX, §§ 93, 94 SGB III)

Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollen, erhalten auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung. Ein Rechtsanspruch darauf besteht folglich nicht. Der Gründungszuschuss hat den früheren 'Existenzgründungszuschuss' (sogenannte 'Ich-Ag') und das 'Überbrückungsgeld' abgelöst.

Voraussetzungen

Um einen Gründungszuschuss zu bekommen, müssen Betroffene bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • der Antragsteller muss vor der Existenzgründung arbeitslos gewesen sein und einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben
  • Die Tätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden und der zu erwartende Gewinn muss ausreichen, um die Existenz zu sichern
  • der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen
  • die Tragfähigkeit der Existenzgründung muss durch eine Stellungnahme von fachkundigen Stellen wie der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer, berufsständischen Kammern, Fachverbänden und Kreditinstituten nachgewiesen werden
  • der Gründer muss der Bundesagentur für Arbeit belegen, dass er Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit hat, z.B. durch entsprechende Berufserfahrung oder fachliche Qualifikationsnachweise. Bei Zweifeln an der Eignung kann der Betroffene an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung teilnehmen

Leistungsausschluss

Keinen Gründungszuschuss erhalten

Förderdauer und Höhe

  • für die Dauer von 6 Monaten erhalten Gründer einen Betrag in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes plus 300 € monatlich
  • anschließend kann auf Antrag für weitere 9 Monate der Zuschuss in Höhe von 300 € monatlich bewilligt werden. Die Gewährung liegt im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit und ist abhängig davon, ob eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit nachgewiesen werden kann
  • ein weiterer Gründungszuschuss ist generell nach Ablauf von 24 Monaten möglich. Abweichungen sind in begründeten Fällen möglich. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen dann aber erneut gegeben sein, also ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von 150 Tagen muss bestehen

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Der Gründungszuschuss muss persönlich bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragt. werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei den Agenturen für Arbeit. Auf der Internetseite der Arbeitsagentur finden Sie Merkblätter und Broschüren zum Thema Gründungszuschuss: 

https://www.arbeitsagentur.de/existenzgruendung-gruendungszuschuss
https://www.existenzgruender.de/DE/Home/inhalt.html

 

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