Zuletzt aktualisiert am 20. Februar 2023

Haushaltshilfe

(§ 38 SGB V, § 28 SGB VI i.V.m. §§ 64, 74 SGB IX, § 42 SGB VII i.V.m. §§ 64, 74 SGB IX)

Wird eine haushaltsführende Person krank, muss beispielsweise ins Krankenhaus und kann daraufhin die Betreuung ihrer Kinder nicht mehr gewährleisten, ist es möglich eine Haushaltshilfe zu beantragen. Diese Hilfe umfasst alle Aufgaben, die zur Haushaltsführung gehören, wie die Betreuung der Kinder, den Einkauf, die Zubereitung von Speisen, die Reinigung der Wohnung oder das Waschen der Wäsche.

Der Leistungsumfang ist abhängig vom tatsächlichen Hilfebedarf des Betroffenen. Eine Haushaltshilfe kann auch in eingeschränktem Maß bewilligt werden, wenn beispielsweise eine andere Person am Wochenende die Haushaltsführung übernehmen kann.

Als Träger der Leistung kommen je nach Ausgangssituation die

in Betracht.

Beantragung einer Haushaltshilfe bei der Krankenkasse

Die versicherte Person kann eine Haushaltshilfe beantragen, wenn

  • sie sich einer Krankenhausbehandlung unterziehen muss, häusliche Krankenpflege benötigt oder an einer medizinischen Vorsorgeleistung oder medizinischen Rehabilitation teilnimmt

und

  • mindestens ein Kind unter 12 Jahren in seinem Haushalt lebt oder ein Kind mit Behinderung im Haushalt lebt (ohne Altersbeschränkung)

und

  • kein weiteres Haushaltsmitglied den Haushalt weiterführen kann (das Haushaltsmitglied muss dabei nicht volljährig sein!). Die Haushaltsmitglieder müssen sich nicht wegen der Weiterführung des Haushalts beurlauben lassen.

Antrag

Eine Haushaltshilfe kann bei der Krankenkasse schriftlich beantragt werden. Dem Antrag ist eine Notwendigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes beizulegen, in der die Beeinträchtigungen des Versicherten sowie der Umfang und die Dauer der gewünschten Hilfe notiert werden.

Dauer

Kinderlosen Versicherten wird eine Haushaltshilfe für längstens 4 Wochen gewährt.
Für Haushalte mit Kindern verlängert sich der Anspruch auf längstens 26 Wochen.

Kosten

Antragsteller können z. B. bei Wohlfahrtsverbänden, örtlichen Dienstleistern oder im privaten Umfeld nach einer passenden Haushaltskraft suchen. Krankenversicherungen sind verpflichtet bei der Beantragung zu beraten.

Die zuständige Krankenkasse kommt für die anfallenden Kosten in angemessener Höhe (84 € pro Tag, das entspricht einem Stundenlohn von 10,50 €) auf. Sie gewährt häusliche Unterstützung für maximal 8 Stunden pro Tag. In Ausnahmefällen kann sie 10 Stunden täglich bewilligen, zum Beispiel, wenn die haushaltsführende Person alleinerziehend ist.

Übernimmt eine verwandte oder verschwägerte Person bis zum 2. Grad – also die eigenen Eltern, die Eltern des Ehepartners, Kinder, Großeltern, die Großeltern des Ehepartners, Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegerkinder oder Schwager/Schwägerin – die Haushaltsführung, werden ihr ausschließlich Fahrtkosten und nachgewiesener Verdienstausfall erstattet. Letzterer muss vom Arbeitgeber bestätigt werden.

Zuzahlungen

Die versicherte Person muss für die häusliche Krankenpflege 10 % der Kosten pro Tag, jedoch mind. 5 € und max. 10 € pro ärztlicher Verordnung als Eigenanteil leisten.

Ausnahme: Schwangerschaft und Entbindung

Wenn eine Versicherte aufgrund von Schwangerschaft oder Entbindung nicht in der Lage ist, ihren Haushalt zu führen, kann sie eine Haushaltshilfe bei der Krankenkasse beantragen. Es ist in diesem Fall nicht erforderlich, dass schon ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt und es müssen auch keine Zuzahlungen geleistet werden. Die Haushaltshilfe wird solange gewährt, wie es vom Arzt bzw. der Hebamme für notwendig erachtet wird.

Beantragung einer Haushaltshilfe bei der Rentenversicherung

Die Rentenversicherung ist Leistungsträger für die Haushaltshilfe, wenn

und

  • ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt (bei Kindern mit Behinderung gibt es keine Altersgrenze)

und

  • kein Haushaltsmitglied den Haushalt weiterführen kann (das Haushaltsmitglied muss dabei nicht volljährig sein)

und

  • die rentenrechtlichen Voraussetzungen für ergänzende Leistungen zur Reha vorliegen

Antrag

Zur Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe, sollte die Leistung rechtzeitig vor Beginn der Reha beantragt werden. Die Antragsformulare können beim Rentenversicherungsträger angefordert werden.

Zuzahlung

Gewährt die Rentenversicherung eine Haushaltshilfe, fällt hierfür keine Zuzahlung an.

Beantragung Haushaltshilfe bei der Berufsgenossenschaft

Versicherte Personen, die in Folge einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls eine medizinische oder berufliche Reha (Teilhabe am Arbeitsleben) beantragen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Haushaltshilfe:

  • ein Kind unter 12 Jahren lebt im Haushalt (bei Kindern mit Behinderung ohne Altersgrenze)

und

  • kein anderes Haushaltsmitglied kann den Haushalt weiterführen (das Haushaltsmitglied muss dabei nicht volljährig sein)

Zuzahlung

Wenn die Berufsgenossenschaft Leistungsträger ist, fällt in der Regel keine Zuzahlung an.

Eine Haushaltshilfe kann Betroffene im Krankheitsfall enorm entlasten.
Eine Haushaltshilfe kann Betroffene im Krankheitsfall enorm entlasten.

 

Anderweitige Unterbringung des Kindes oder der Kinder

 

Die Kostenträger können auch die Übernahme der Kosten bewilligen, wenn das Kind bzw. die Kinder aus dem Haushalt anderweitig untergebracht werden. Dazu zählt auch, dass sie vom Versicherten beispielsweise in die Rehaklinik mitgenommen werden.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Bei den jeweiligen Leistungsträgern erhältst du weiterführende Informationen sowie die benötigten Antragsforumlare.

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