Zuletzt aktualisiert am 21. Juli 2022

Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

(§ 50 SGB XII)

Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft ist ein Bestandteil der Gesundheitshilfe im Rahmen der Sozialhilfe in Deutschland. Nicht krankenversicherte schwangere Frauen und Mütter, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder aus eigenen Mitteln zu bestreiten, können diese Leistungen in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen

Nachrangigkeit der Leistung

Die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft ist eine nachrangige Leistung, d. h. sie wird nur gewährt, wenn Betroffene keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, einer privaten Krankenversicherung oder anderer Sozialleistungsträger in Anspruch nehmen können.

Leistungen

Die Leistungen im Rahmen der Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft entsprechen im Wesentlichen denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Empfängerinnen dieser Hilfe sind also gesetzlich Pflichtversicherten gleichgestellt.

Folgende Leistungen sind möglich:

Antragstellung

Zuständig für die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft ist das Sozialamt bzw. die Sozialhilfeverwaltungen bei den Landesämtern und kreisfreien Städten. Den Antrag auf die Hilfe können Betroffene schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie unter dem Stichwort Gesundheitshilfe.

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