Zuletzt aktualisiert am 23. August 2022

Hilfe bei Sterilisation

(§ 51 SGB XII)

Hilfe bei Sterilisation ist ein Bestandteil der Gesundheitshilfe im Rahmen der Sozialhilfe in Deutschland. Ist in Folge einer Erkrankung eine Sterilisation erforderlich, übernimmt das Sozialamt die Kosten für die ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege.

Voraussetzungen

Leistungsberechtigt sind bedürftige Frauen, welche die Kosten einer medizinisch notwendigen Sterilisation nicht selbst tragen können und für die auch kein anderer Kostenträger zuständig ist.

Nachrangigkeit der Leistung

Die Hilfe bei Sterilistion ist eine nachrangige Leistung. Sie wird also nur erbracht, wenn keine Leistungen der Krankenversicherung oder anderer Sozialleistungsträger in Anspruch genommen werden können (Siehe auch: Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe).

Anlaufstellen und weitere Informationen

Weitere Informationen findest Du unter dem Stichwort Gesundheitshilfe.

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