Zuletzt aktualisiert am 13. März 2023
Hilfe in anderen Lebenslagen
(§§ 70 - 74 SGB XII)
Im Rahmen der Sozialhilfe unterstützt das Sozialamt Hilfesuchende in belastenden Situationen, die diese nicht selbst überwinden können. Die Hilfe in anderen Lebenslagen umfasst verschiedene Leistungen, die Betroffene beim örtlichen Sozialamt beantragen können.
Leistungen
Im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen können Betroffene folgende Leistungen in Anspruch nehmen:
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (Siehe auch: Haushaltshilfe)
- Altenhilfe
- Blindenhilfe
- Übernahme von Bestattungskosten
- Hilfe in sonstigen Lebenslagen, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist
Bei der Hilfe in sonstigen Lebenslagen werden individuelle Bedürfnisse berücksichtigt, für die eine spezielle rechtliche Regelung fehlt, z.B. ein erhöhter Bedarf an Hygiene-Hilfsmitteln oder Fahrtkosten zum Besuch eines Inhaftierten Angehörigen.
Auch bei außergewöhnlichen Problemen lohnt sich der Gang zum Sozialamt. Im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen werden Leistungen auch in Einzelfällen gewährt.
Hilfen in anderen Lebenslagen können in Form von Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
Voraussetzungen
Um Hilfe in anderen Lebenslagen beziehen zu können, darf der Antragsteller eine gewisse Einkommens- und Vermögensgrenze nicht überschreiten (Siehe auch: Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe).
Wie alle anderen Leistungen der Sozialhilfe, ist auch die Hilfe in anderen Lebenslagen eine nachrangige Leistung. Sie wird also nur gewährt, wenn der Betroffene keine Ansprüche auf andere Sozialleistungen hat und sich nicht selbst helfen kann.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Ihr Ansprechpartner ist das zuständige Sozialamt.