Zuletzt aktualisiert am 25. Februar 2023
Hilfe zur Pflege
(§ 61 SGB XII)
Die professionelle Pflege von alten und kranken Menschen ist eine anspruchsvolle und kostenintensive Tätigkeit. Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur als Teilabsicherung konzipiert ist, deckt sie allerdings nicht alle Kosten ab. Ist der Betroffene nicht mehr in der Lage, die Aufwendungen zu bezahlen, kann er Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen. Sie umfasst die gleichen Leistungen wie die Pflegeversicherung.
Wer kann Hilfe zur Pflege beantragen?
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung der sozialen Fürsorge, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Nachrangig heißt, dass Sozialhilfe erst dann erbracht wird, wenn alle anderen Möglichkeiten, insbesondere über die Pflegekasse, ausgeschöpft wurden.
Anspruch auf Hilfe zur Pflege hat man also nur, wenn man den Pflegebedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. Unterhaltspflichtigen) finanzieren kann. Zudem können Betroffene Hilfe zur Pflege nur beantragen, wenn Leistungen anderer Sozialversicherungsträger wie der Pflegeversicherung nicht ausreichen oder sie die Voraussetzungen nicht erfüllen. Dies kann bei Pflegebedürftigkeit vor allem vorkommen, wenn:
- der Patient nicht pflegeversichert ist und daher keine Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen kann. Zum Beispiel, weil er die Vorversicherungszeit nicht erfüllt
- der Pflegebedarf so aufwendig und kostenintensiv ist, dass die Leistungen der Pflegeversicherung überschritten werden
- bei stationärem Aufenthalt in einem Pflegeheim, da hier die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden
- wenn nach Begutachtung kein Pflegegrad vergeben wurde und daher kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, aber dennoch ein Pflegebedarf besteht
Es müssen zusammengefasst also folgende Voraussetzungen vorliegen:
- nicht ausreichendes eigenes Einkommen
- nicht ausreichendes eigenes Vermögen
- fehlende oder nicht ausreichende Unterhaltsansprüche und andere Ansprüche
Antragsstellung
Da die Sozialhilfe abhängig vom eigenen Einkommen und Vermögen ist, muss man seine Vermögensverhältnisse bei der Antragstellung offenlegen. Hier besteht eine Mitwirkungspflicht.
Folgende Unterlagen werden in der Regel vom Sozialamt benötigt:
- Bescheid über Grundsicherungsleistung
- Rentenbescheide
- Kontoauszüge der letzten 4 Monate
- Kopien aller Sparkonten der letzten 10 Jahre (auch der aufgelösten Konten)
- Bescheid der Pflegekasse
- Betreuungsausweis oder Vorsorgevollmacht
- Schwerbehindertenausweis
- notarielle Verträge
- weitere Einkommens- und Vermögensnachweise
Einsatz von Einkommen und Vermögen
Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht nur, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten selbst zu decken. Wie viel Einkommen und Vermögen vorhanden sein dürfen, bevor das Sozialamt leistet, hängt von der Art der beantragten Hilfe (stationär oder ambulant), vom Familienstand und von bestimmten Einkommensgrenzen ab. Auch Einkommen und Vermögen der Ehepartner / Lebenspartner werden dabei berücksichtigt (siehe auch: Einsatz des Einkommens und Vermögens bei der Sozialhilfe).
Bei ambulanter Pflege zuhause
Wird Hilfe zur Pflege in ambulanter Form, z.B. zur Finanzierung eines Pflegedienstes, benötigt, werden nur Einkünfte, welche über der Einkommensgrenze liegen, berücksichtigt. Die Einkommensgrenze wird individuell berechnet.
Berechnung der individuellen Einkommensgrenze (§ 85 SGB XII)
Die Angaben dienen zum groben Überblick, eine exakte Feststellung im Einzelfall kann nur das Sozialamt durchführen.
Die individuelle Einkommensgrenze wird wie folgt bestimmt:
Grundbetrag bestehend aus dem doppelten Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1
( 502 € x 2 = 1.004 € monatlich)
+ angemessene Unterkunftskosten (z.B. Miete)
+ den Familienzuschlägen bestehend aus 70 % des aktuellen Regelsatzes der Regelbedarfsstufe1 (351,40 € monatlich) für den Ehegatten und vom Hilfesuchenden oder Ehegatten überwiegend unterhaltene Personen, die im Haushalt leben.
Wenn das bereinigte Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, muss der Betroffene einen angemessenen Kostenbeitrag leisten. Dabei werden die Art des Bedarfs, die Schwere der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der Hilfesuchenden berücksichtigt.
Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen und blinden Menschen, die Leistungen der Blindenhilfe beziehen, wird Einkommen über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 % nicht berücksichtigt (§ 87 SGB XII).
Bei vollstationärer Pflege
Bei vollstationärer Pflege muss auch Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze zur Pflege eingesetzt werden. Ein alleinstehender Pflegebedürftiger, der niemanden überwiegend unterhält, muss sein komplettes Einkommen zur Deckung der Pflegeheimkosten aufwenden. Eine Alters- oder Witwenrente würde z.B. vollständig herangezogen werden. Für die Erfüllung persönlicher Bedürfnisse würde ihm ein Barbetrag in Form eines Taschengeldes in Höhe von 27 % der Regelbedarfsstufe 1 (135,54 € monatlich) als Hilfe zum Lebensunterhalt bleiben.
Einkommen von Ehepartnern
Anders verhält es sich, wenn der Pflegebedürftige nicht alleinstehend ist. Zum Beispiel, wenn für den pflegebedürftigen Ehemann die Aufnahme in ein Pflegeheim notwendig wird, seine Ehefrau aber noch zuhause wohnen kann. In den einzelnen Bundesländern gibt es unterschiedliche Regelungen, in welchen Umfang das gemeinsame Einkommen der Ehegatten von den Sozialämtern berücksichtigt wird.
Die Einkommensanrechnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Informiere Dich deshalb bei Pflegestützpunkten oder Verbraucherzentralen über die regionalen Bestimmungen der Sozialämter.
Unterhaltspflicht
Unter Umständen besteht eine Unterhaltspflicht der Angehörigen. Es wird also immer auch geprüft, ob es den Angehörigen (Kindern, Ehe- oder Lebenspartner) zuzumuten ist, die notwendigen Kosten aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen (siehe Artikel: Unterhaltspflicht).