Zuletzt aktualisiert am 12. Januar 2023
Kindergeld
(BKGG, § 32 EStG)
Eltern erhalten auf Antrag unabhängig von ihrem Einkommen Kindergeld. Bei getrennt Lebenden bekommt derjenige das Kindergeld, bei dem das Kind lebt. Wenn das Kind in keinem der beiden Haushalte wohnt, bekommt das Elternteil das Kindergeld, das den überwiegenden Unterhalt bestreitet.
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind Eltern,
- die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
- die ihren Wohnsitz im Ausland haben, so lange sie in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind
- die Ausländer mit gültiger Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis sind
Als Kinder gelten:
- Kinder, die mit dem Antragssteller im 1. Grad verwandt sind, also eheliche, nichteheliche oder adoptierte Kinder, die im Haushalt des Antragsstellers wohnen
- Pflegekinder, die nicht mehr unter der Obhut und Pflege ihrer leiblichen Eltern stehen und bereits für längere Zeit bei den Pflegeltern im Haushalt leben
- Enkelkinder, die im Haushalt aufgenommen wurden
- Kinder des Ehegatten, wenn sie in den Haushalt aufgenommen wurden (Stiefkinder)
- Vollwaisen, die für sich selbst Kindergeld erhalten können, wenn für sie keine andere Person Kindergeld beansprucht oder der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist
Eltern können für ein Kind, das nicht mehr in ihrem Haushalt lebt, eine Abtretungserklärung abgeben. Das Kind erhält das Kindergeld dann selbst direkt von der Familienkasse. Für den Fall, dass die Eltern das Kindergeld einbehalten, obwohl es dem Kind zusteht, kann über einen Abzweigungsantrag an die Familienkasse anteiliges Kindergeld an das Kind selbst ausbezahlt werden.
Dauer
Kindergeld wird in der Regel von der Geburt bis zum 18. Geburtstag gewährt. Es kann aber unter folgenden Voraussetzungen auch länger gezahlt werden:
- bis zum 21. Geburtstag, wenn sich das Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet hat und in keinem Beschäftigungsverhältnis steht
- bis zum 25. Geburtstag
- bei der erstmaligen Schul- bzw. Berufsausbildung oder während des Erststudiums
- wenn eine zweite Schul-/Berufsausbildung oder ein zweites Studium begonnen wird, können junge Erwachsene Kindergeld erhalten und gleichzeitig bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten oder einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nachgehen
- während einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten, also z. B. zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung
- wenn mangels eines Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht fortgesetzt oder begonnen werden kann
- während eines berücksichtigungsfähigen Freiwilligendienstes, z. B. während eines Bundes-Freiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
- während eines Prakitkums, das einen fachlichen Bezug zum angestrebten Beruf hat
- über das 25. Lebensjahr hinaus für Kinder, die sich in Schul- oder Berufsausbildung, im Studium oder in einer Übergangszeit befinden, wenn sie
- den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet haben
oder
- sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für nicht mehr als 3 Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben
oder
- eine vom gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben
und
- sie diesen Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1.7.2011 angetreten haben.
Die Berücksichtigung dieser Dienste erfolgt jedoch maximal für die Dauer des damals geltenden gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes. Während der Ableistung der genannten Dienste steht den Eltern nur in bestimmten Fällen Kindergeld zu.
- unbegrenzt für Kinder mit Behinderung, die aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Unterhalt selbst zu bestreiten, sofern die Behinderung vor ihrem 25. Geburtstag eingetreten ist (siehe auch: Kindergeld für behinderte Kinder)
Höhe des Kindergeldes
Das Kindergeld beträgt seit dem 1.1.2023 monatlich für jedes Kind 250 €.
Antragsverfahren
Kindergeld muss immer schriftlich beantragt werden. Entweder können Eltern den Antrag online ausfüllen oder die Vordrucke herunterladen und bei der örtlich zuständigen Familienkasse einreichen. Beides ist möglich unter
www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder
Angestellte im öffentlichen Dienst sowie Empfänger von Versorgungsbezügen richten ihre Anträge an die Stelle bei ihrem Arbeitgeber, die für die Bezügefestsetzung verantwortlich ist.
Der Familienkasse muss zudem die steuerliche Identifikationsnummern (Steuer-ID) des Elternteils, das den Kindergeldantrag stellt oder bereits Kindergeld bezieht, schriftlich mitgeteilt werden.
Kinderfreibetrag
Alternativ zum Kindergeld können Betroffene Kinderfreibeträge nach Prüfung über das Finanzamt bei der Einkommenssteuer geltend machen. Das Kindergeld wird vorrangig ausbezahlt.
Der Kinderfreibetrag (zusammengesetzt aus dem Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes und dem Freibetrag für Erziehung und Ausbildung) beträgt:
- 8.388 € pro Kind für verheiratete Eltern (5.460 € plus 2.928 €)
- 4.194 € pro Kind für ein Elternteil (2.730 € plus 1.464 €)
Bei der Einkommenssteuer am Ende des Jahres werden bereits gezahltes Kindergeld und die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag so verrechnet, dass die günstigere Variante für den Steuerpflichtigen in Anspruch genommen wird. Stellt sich heraus, dass der Steuervorteil aufgrund des Steuerfreibetrages höher ist als das Kindergeld, wird dem Steuerpflichtigen der Mehrbetrag ausbezahlt.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Bei den Familienkassen der Agenturen für Arbeit erhältst Du vertiefende Informationen.
Das gebührenfreie Servicetelefon der Familienkasse erreichst Du von Montag bis Freitag
8 - 18 Uhr: Tel. 0800 - 4 555530
Auf der Internetseite der Familienkasse findest Du weitere Informationen und die nötigen Antragsformulare:
Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kannst Du einen kostenfreien Ratgeber zum Thema Kindergeld herunterladen oder bestellen:
www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/merkblatt-kindergeld-73894