Zuletzt aktualisiert am 17. Februar 2023
Kinderkrankengeld
(§§ 45, 46 SGB V)
Berufstätige Mütter und Väter, die wegen der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege ihres kranken Kindes nicht arbeiten können, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Krankenversicherung Kinderkrankengeld (auch Kinderpflege-Krankengeld genannt).
Voraussetzungen
- das Kind ist gesetzlich krankenversichert und jünger als 12 Jahre oder
behindert und auf Hilfe angewiesen (keine Altersgrenze) - keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung übernehmen
- der Elternteil, der Kinderkrankengeld beansprucht, ist berufstätig und hat selbst Anspruch auf Krankengeld
- ein Arzt hat bescheinigt, dass das Kind beaufsichtigt, betreut und gepflegt werden muss, wodurch ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz des Elternteils, der das Kind betreut, notwendig ist
- dem Elternteil entsteht durch das Fernbleiben von der Arbeit ein Verdienstausfall
(keine bezahlte Arbeitsfreistellung)
Wichtig: Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben nur Anspruch auf das gesetzliche Kinderpflegekrankengeld, wenn sie für sich selbst Krankengeldleistungen mitversichert haben.
Zur Beantragung von Kinderpflegekrankengeld benötigst Du 2 Bescheinigungen:
- Die ärztliche Bestätigung, dass Du bei Deinem kranken Kind zu Hause bleiben musst
und
- eine Bestätigung Deines Arbeitgebers, dass Du von ihm den Verdienstausfall nicht ersetzt bekommst.
Beide Bescheinigungen musst Du bei der Kasse einreichen, um Deinen Anspruch geltend zu machen! Zusätzlich erhält Dein Arbeitgeber eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung.
Leistungsumfang
Im Rahmen der Pandemievorsorge wurden die Regelungen zum erweiterten Kinderkrankengeld bis zum 07. April 2023 verlängert.
Jedes Elternteil hat im Jahr 2023 Anspruch auf maximal 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind, bei mehreren Kindern insgesamt maximal 65 Tage.
Alleinerziehende können maximal 60 Arbeitstage pro Kind geltend machen und bei mehreren Kindern insgesamt maximal 130 Tage.
Laufen diese Regelungen aus, gilt für gewöhnlich:
- Jedes Elternteil erhält jährlich 10 Tage Kinderkrankengeld pro Kind
- Bei 2 oder mehr Kindern erhöht sich der Anspruch auf insgesamt 25 Tage je Elternteil pro Jahr
- Alleinerziehende können 20 Tage pro Kind und Jahr geltend machen, maximal jedoch 50 Tage im Jahr
Dieser Anspruch ist auch übertragbar. Mütter oder Väter können sich die (verbliebenden) Tage des jeweils anderen überschreiben lassen, wenn zum Beispiel einer von beiden eher auf der Arbeit entbehrlich ist.
Voraussetzung hierfür ist, dass beide Elternteile gesetzlich versichert sind und der Arbeitgeber einer längeren unbezahlten Freistellung zustimmt. Eine Versicherung bei unterschiedlichen Krankenkassen ist kein Problem. Die Eltern müssen aber beide Kassen über den gewünschten Übertrag informieren. Die interne Abrechnung übernehmen die Krankenkassen eigenständig.
Ausnahme: Für Eltern, die schwerstkranke Kinder pflegen, die vermutlich in absehbarer Zeit versterben, gilt bis dahin ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld.
Höhe der Leistung
Die Höhe des Kinderpflegekrankengeldes beträgt 90 % des Nettogehalts, jedoch höchstens 70 % der Beitragsbemessungsgrenze (= 116,38 € täglich).
Anlaufstellen und weitere Informationen
Individuelle Auskünfte zum Kinderkrankengeld erhältst Du bei Deiner Krankenkasse.