Zuletzt aktualisiert am 22. August 2022

Kinderrehabilitation

(§ 15a SGB VI)

Werden schwere Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter unzureichend behandelt, können sie die Entwicklung beeinträchtigen und Folgen für die Lebensqualität und Erwerbsfähigkeit im Erwachsenenalter haben. Um dies zu verhindern, haben betroffene Kinder und Jugendliche Anspruch auf eine Rehabilitation.

Voraussetzungen

Eine Rehabilitation ist sinnvoll, wenn das Kind erheblich erkrankt ist und die Möglichkeit besteht, dass sein Gesundheitszustand wiederhergestellt oder gebessert werden kann.

Dies gilt z. B. für Krankheiten

  • der Atemwege
  • der Haut
  • des Herz-Kreislauf-Systems
  • des Stoffwechsels
  • des Bewegungsapparates
  • bei Adipositas

Eine Rehabilitation kommt zudem in Frage bei

  • Allergien
  • neurologischen Erkrankungen
  • onkologischen Erkrankungen
  • psychosomatischen und psychomotorischen Störungen
  • Verhaltensstörungen

Nicht zweckmäßig sind Kinderrehabilitationen bei akuten Erkrankungen oder Infektionskrankheiten.

Wer gilt als Kind?

Als Kinder in diesem Sinne gelten Kinder, Stief- oder Pflegekinder des Versicherten sowie in seinem Haushalt lebende Enkel und Geschwister, jeweils bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die Altersgrenze kann maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhöht werden, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für Eltern

In der Regel übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung die Kosten einer Kinderrehabilitation. Die Eltern müssen dazu die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Kostenübernahme erfüllen (siehe auch: Voraussetzungen für Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung).

Falls kein Elternteil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, kann auch die Krankenkasse die Kosten übernehmen. Bei psychischen Erkrankungen oder Verhaltensstörungen kommen auch die Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) in Frage.

Generell kann eine Kinderrehabilitation alle 4 Jahre beantragt werden, bei medizinischer Notwendigkeit auch schon früher.

Ablauf und Dauer

In der Kinderrehabilitation werden Kinder und Jugendliche nicht nur medizinisch behandelt, sie erhalten Hilfestellung bei der Bewältigung ihres Alltags, bei der Integration in ihr normales Umfeld und beim Einstieg in das Berufsleben.
Fester Bestandteil der Maßnahme sind deshalb verschiedene Beratungs- und Schulungsansätze. Der Schwerpunkt liegt im Erlernen alltäglicher Strategien, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Krankheit stehen. Beispielsweise lernen Kinder mit Allergien bestimmte Risikofaktoren zu vermeiden, Jugendliche mit Adipositas werden hinsichtlich Sport und Ernährung beraten. Schulkinder erhalten zudem Stützunterricht in allen Hauptfächern, damit sie möglichst wenig Unterricht versäumen.

Die Rehabilitation findet immer stationär statt. Auf diese Weise lernen Kinder, sich in einer Gruppe mit ebenfalls chronisch kranken Kindern zu integrieren. Sie dauert in der Regel 4 Wochen und kann bei Bedarf verlängert werden.

Kosten und finanzielle Absicherung

Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, trägt die gesetzliche Rentenversicherung die Reisekosten sowie die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre müssen keine Zuzahlungen zur Rehabilitation leisten.

Begleitperson

Ist eine Begleitperson medizinisch notwendig oder das Kind ist unter 6 Jahre alt, kann der Leistungsträger auch die Kosten für Unterbringung, Reise, Verpflegung sowie eventuell den entgangenen Verdienst der Begleitperson übernehmen (siehe auch: Kinderpflegekrankengeld).

Bei Kindern unter 15 Jahren können auch die Fahrtkosten eines Reisebegleiters übernommen werden.

Wichtig: Im Befundbericht muss der Arzt angeben, dass ein Elternteil als Reisebegleiter erforderlich ist.

Haushaltshilfe

Der Leistungsträger kann auf Antrag auch die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen, wenn entsprechende Voraussetzungen vorliegen. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Elternteil das Kind während der Rehabilitationsleistung begleitet und ein Geschwisterkind unter 12 Jahren zu Hause nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person betreut werden kann.

Versicherungsschutz

Das Kind ist am Rehabilitationsort sowie auf dem Hin- und Rückweg unfallversichert. Die Kosten übernimmt die Rentenversicherung. Die Begleitperson ist nicht unfallversichert, auch wenn die Rentenversicherung die Kosten für die Mitaufnahme der Begleitperson übernimmt.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Die Anlaufstellen der Rehabilitationsträger bieten eine umfassende Beratung an. Auf folgender Internetseite findest Du ein Verzeichnis aller Beratungsstellen: 

www.bar-frankfurt.de/service/datenbanken-verzeichnisse/adressenverzeichnis.html

Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund ist eine ausführliche Broschüre zum Thema „Rehabilitation für Kinder und Jugendliche“ abrufbar: 

www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Mediathek/Broschueren/broschueren_node.html

Inhaltsverzeichnis