Zuletzt aktualisiert am 7. März 2023
Klage vor dem Sozialgericht
Für Streitigkeiten in Sozialversicherungsangelegenheiten sind in Deutschland die Sozialgerichte zuständig. Versicherte, die mit einer Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden sind und im sogenannten Vorverfahren (Widerspruch) keine Einigung erzielen, können sich an das Sozialgericht wenden.
Zuständigkeit der Sozialgerichte
Im Wesentlichen beschäftigen sich Sozialgerichte mit Streitigkeiten aus folgenden Bereichen:
- gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, private Pflegeversicherung
- Grad der Behinderung, Merkzeichen und Nachteilsausgleiche
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Sozialhilfe, Leistungen für Asylbewerber
- Elterngeld, Erziehungsgeld, Kindergeld
- Leistungen, die das Entschädigungsrecht betreffen (z.B. Opferentschädigung, Impfschäden)
Das Sozialgericht ist nicht zuständig bei
- Auseinandersetzungen mit privaten Versicherungsträgern
(Ausnahme: private Pflegeversicherung)
Für Streitfälle, die sich auf nachfolgende Leistungen beziehen, können sich Betroffene an das jeweilige Verwaltungsgericht wenden:
- Wohngeld
- Kinder-, und Jugendhilfe
- Ausbildungsförderungsansprüche bzw. -leistungen
Verfahrensinstanzen
Es gibt 3 Verfahrensinstanzen. In 1. Instanz werden die Angelegenheiten vor dem Sozialgericht (SG) verhandelt. Berufungsverfahren finden vor dem jeweiligen Landessozialgericht (LSG) statt. Wird gegen ein Urteil des Landessozialgerichtes Revision eingelegt, entscheidet darüber das Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel.
Erforderliche Frist- und Formwahrung
Das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) wird mit einem Widerspruchsbescheid der jeweiligen Behörde beendet. In der Regel enthält der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die besagt vor welchem Gericht, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt Versicherte Klage gegen den Bescheid einlegen können.
Die Klageschrift kann per Post oder per Fax an das zuständige Sozialgericht gesandt werden oder der Kläger sucht das Gericht auf und lässt dort die Klage aufnehmen. Abhängig davon, ob der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthält oder der Kläger im Ausland lebt, gelten folgende Fristen:
- Widerspruchsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung: innerhalb1 Monats nach Erhalt des Bescheids
- Widerspruchsbescheid ohne oder mit falscher Rechtsmittelbelehrung: innerhalb 1 Jahres nach Erhalt des Bescheids
- bei Wohnsitz im Ausland: 3 Monate nach Erhalt des Bescheids
Gerichtskosten
Versicherte, Leistungsempfänger und Behinderte, die als Kläger oder Beklagte am Verfahren beteiligt sind, zahlen keine Gerichtskosten.
Ausnahme: Ein Rechtsstreit wird geführt, obwohl das Gericht die Aussichtslosigkeit ausdrücklich erwähnt.
Rechtsvertretung
Für Verfahren in 1. und 2. Instanz besteht kein Anwaltszwang, d.h. Kläger oder Beklagter können sich selbst vertreten. U. U. kann bei Bedürftigkeit im Rahmen der Beratungs-und Prozesskostenhilfe von staatlicher Seite aus Unterstützung geleistet werden.
Man kann sich in 1. und 2. Instanz vor Gericht durch Mitarbeiter der Sozialverbände vertreten lassen.
Bei Verhandlungen vor dem Bundessozialgericht (3. Instanz) muss ein Anwalt die Vertretung übernehmen.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD)
Bundesgeschäftsstelle
Stralauer Str. 63
10179 Berlin
Tel.: 030/72 62 22-0
www.sovd.de/
Sozialverband VdK Deutschland e.V.
Linienstraße 131
10115 Berlin
Telefon: 030 9210580-0
Telefax: 030 9210580-110
www.vdk.de/deutschland/?dscc=ok