Zuletzt aktualisiert am 13. April 2023
Kombinationsleistung
(§ 38 SGB XI)
Pflegebedürftige können Pflegegeld und Pflegesachleistung beziehen, diese also kombinieren. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn nur ein geringerer Teil als Pflegesachleistung erbracht und diese dadurch nicht voll ausgeschöpft wird. Neben der Pflegesachleistung kann dann der Versicherte anteilig Pflegegeld erhalten. Dies wird als Kombinationsleistung bezeichnet und muss bei der Pflegekasse extra beantragt werden.
Da Personen mit Pflegegrad 1 weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen beziehen können, kommt die Kombinationsleistung nur für Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 2 bis 5 in Frage.
Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 nimmt einmal die Woche einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch. In Pflegegrad 2 hat er Anspruch auf eine Pflegesachleistung von 724 €. Der Einsatz des ambulanten Pflegedienstes kostet aber nur 130 €. Er hat also nur
18 % der Pflegesachleistung verbraucht. Als Ausgleich können nun 82 % des zustehenden Pflegegeldes in Pflegegrad 2 bezogen werden. Das Pflegegeld in Grad 2 beläuft sich auf 316 €, davon 82 % ergeben 259,12 €. Der Pflegebedürftige erhält also für 130 € Pflegesachleistung und 259,12 € Pflegegeld.
Wenn Du nur eingeschränkt, zum Beispiel einmal wöchentlich, Hilfe durch einen Pflegedienst benötigst und so die Sachleistung nicht komplett ausschöpfst, dann beantrage die Kombinationsleistung. So kannst Du neben der Sachleistung noch anteilig Pflegegeld bekommen und damit zum Beispiel pflegende Angehörige unterstützen.
Entscheidungsbindung
An den Antrag auf Kombinationsleistung und das Verhältnis, in dem die Sach- und Geldleistung bezogen werden soll, ist der Versicherte für 6 Monate gebunden. Ein vorzeitiger Wechsel ist aber möglich, wenn eine wesentliche Veränderung in der Pflegesituation eingetreten ist. Beispiel: Der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen verschlechtert sich und es ist ein höherer Anteil an Sachleistung notwendig, um die Pflege sicher zu stellen.
Die 6 Monatsfrist ist auch nicht zu beachten, wenn
- der Pflegebedürftige nur noch das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung in Anspruch nehmen will
oder
- das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung neben der teilstationären Pflege bezogen werden
Leistungsweitergewährung bei Änderungen der Pflegesituation
Die Pflege eines Menschen verläuft selten gradlinig. Der Gesundheitszustand kann sich verschlechtern und ein stationärer Krankenhausaufenthalt kann nötig werden. Wird eine Kombinationsleistung bezogen, ist die Pflegesachleistung während des stationären Aufenthalts nicht notwendig und fällt deshalb weg.
Da die Angehörigen während stationärer Aufenthalte Pflege und Alltag des Betroffenen weiter unterstützen, wird das anteilig bezahlte Pflegegeld bis zu 4 Wochen weiter gewährt.
Diese Regel wird bei folgenden Situationen angewendet:
- stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus
- stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme
- Verordnung von häuslicher Krankenpflege über die Krankenversicherung, z. B. um einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen
Um den Einsatz von Verhinderungs-/bzw. Ersatzpflege und Kurzzeitpflege zu fördern, wurde hier eine ähnliche Regelung getroffen.
Werden Ersatz- und Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, wird die Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
Tod des Pflegebedürftigen
Stirbt der Pflegebedürftige, wird auch bei der Kombinationsleistung das anteilige Pflegegeld bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt.
Kombinationsleistung in Verbindung mit anderen Leistungen
Wird der Sachleistungsanspruch nicht ausgeschöpft, können bis zu 40 % des Sachleistungshöchstbetrages für Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Versicherte haben neben der Kombinationsleistung einen Anspruch auf bis zu 100 % Tages- und Nachtpflegeleistungen.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Weitere Informationen zu Leistungen und Ansprüchen bei Pflegebedürftigkeit findest Du im neuraxWiki unter
Pflegegrade und Leistungsansprüche im Überblick
Fristen für die Pflegebegutachtung
Kurzzeitige Arbeitsfreistellung nach dem Pflegezeitgesetz
Soziale Sicherung der Pflegeperson