Zuletzt aktualisiert am 5. April 2022

Kosten für Unterkunft und Heizung

(§ 22 SGB II, § 35 SBG XII, § 3 AsylbLG)

Im Rahmen der Grundsicherungsleistungen wie Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten Leistungsempfänger kein Wohngeld, um die Kosten für ihren Wohnbedarf zu decken. Die Kosten für Unterkunft und Heizung, auch Kosten der Unterkunft (KdU) genannt, werden ihnen stattdessen zusammen mit den Leistungen zum Lebensunterhalt berechnet und ausgezahlt.

Art der Kostenübernahme

Die Kosten werden für die gesamte Bedarfsgemeinschaft übernommen, sofern sie in einem angemessenen Rahmen bleiben. Dazu gehören auch die Kosten für Kaltwasser- und Warmwasserversorgung in tatsächlicher Höhe, für die meist ein monatlicher Pauschalbetrag gezahlt wird.

Bei der Bemessung der Pauschale werden die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Der Betrag kann auch direkt vom Sozialamt oder Jobcenter an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten überwiesen werden.

Angemessene Unterkunft

Da der Wohnungsmarkt regional sehr unterschiedlich ist, gibt es keine bundeseinheitliche Regelung hinsichtlich Wohnungsgröße und Miethöhe. Als angemessen gelten 45 bis 50 Quadratmeter für eine Person, für 2 Personen sind es ca. 60 qm. Für jede weitere Person werden ca. 15 qm hinzugerechnet. Bei Wohneigentum werden 130 Quadratmeter als angemessen angesehen. Die Höhe der angemessenen Wohnkosten orientiert sich an kommunalen Richtlinien. Liegen diese Richtlinien nicht vor, wird in der Regel auf die Werte des Wohngeldgesetzes zurückgegriffen.

Rollstuhlfahrer und Pflegebedürftige können einen Mehrbedarf an Wohnfläche geltend machen.

Unangemessene Kosten

Unangemessene Kosten für Unterkunft und Heizung werden in der Regel für maximal 6 Monate übernommen. In dieser Zeit muss der Leistungsberechtigte die Wohnung wechseln, durch Untervermietung oder auf andere Weise die Aufwendungen senken. Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten können nach vorheriger Zusicherung vom Leistungsträger als Bedarf anerkannt werden.

Sollte der Betroffene nach 6 Monaten noch keine angemessene Wohnung bezogen haben, kann das Amt entscheiden, ob nur noch Kosten für einen angemessenen Wohnraum bezahlt werden. Die Differenz müsste dann der Leistungsberechtigte selbst übernehmen.
Ausnahmen können z. B. bei Krankheit, Behinderung oder anderen Gründen, die einem Umzug im Wege stehen, gemacht werden. Der Kostenträger entscheidet nach dem Einzelfall.

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Genaue Auskünfte zur Kostenübernahme von Unterkunft und Heizung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt oder Jobcenter vor Ort.

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