Zuletzt aktualisiert am 20. April 2022
Kraftfahrzeughilfe
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)
Wer aufgrund seiner Behinderung dauerhaft ein Kraftfahrzeug nutzen muss, um seinen Ausbildungs- oder Arbeitsort zu erreichen, kann Kraftfahrzeughilfe erhalten. Sie beinhaltet verschiedene Unterstützungsleistungen rund um die Anschaffung und Ausstattung eines Kraftfahrzeugs und den Erwerb des Führerscheins. Voraussetzung ist, dass der behinderte Mensch das Fahrzeug entweder selbst fahren kann oder gewährleistet ist, dass ihn eine andere Person damit fährt. Wenn dies nicht der Fall ist, können Betroffene im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe auch alternative Transportmöglichkeiten nutzen.
Finanzielle Hilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs
Die Höhe des Zuschusses für den Kauf eines angemessenen und zweckmäßigen Fahrzeugs ist abhängig vom Einkommen des Antragstellers im Monat vor der Antragstellung. Bemessungsbetrag ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeugs, höchstens jedoch ein Betrag von 22.000 € (§ 5 Abs.1 KfzHV). Vorrangige Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag abzusetzen.
Netto-Einkommen bis |
Zuschusshöhe in % |
Zuschusshöhe höchstens |
1.320 € | 100 | 22.000 € |
1.485 € | 88 | 19.360 € |
1.645 € | 76 | 16.720 € |
1.810 € | 64 | 14.080 € |
1.975 € | 52 | 11.440 € |
2.140 € | 40 | 8.800 € |
2.305 € | 28 | 6.160 € |
2.470 € | 16 | 3.520 € |
Für jeden Familienangehörigen, gegenüber dem der Betroffene unterhaltspflichtig ist, kann ein Betrag von 395 € vom Einkommen abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 KfzHV).
Die finanzielle Hilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs müssen Sie vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags beantragen.
Ein erneuter Zuschuss wird in der Regel frühestens nach 5 Jahren bewilligt.
Kostenübernahme von behinderungsbedingten Zusatzausstattungen
Die Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen (z. B. Automatikgetriebe, Lenkhilfen, verstellbare und schwenkbare Sitze) und ihre Reparatur werden ohne Berücksichtigung des Einkommens für ein bedarfsgerechtes Fahrzeug übernommen.
Unabhängig davon werden "andere Zusatzausstattungen", die ausschließlich behinderungsbedingt erforderlich sind und nicht zur allgemeinen Zusatzausstattung eines PKWs gehören, wie beispielsweise Auffahrrampen, in voller Höhe übernommen.
- Ist der Behinderte nicht gleichzeitig Fahrzeugführer, gelten die Leistungen gleichbleibend für den, der die Beförderung der behinderten Person vornimmt
- Öffentlich-rechtliche Zuschüsse, die vorrangig infrage kommen, werden angerechnet
Die Kostenübernahme für die Zusatzausstattung müssen Sie im Vorfeld beantragen; Rechnungen über Reparaturen müssen Sie innerhalb eines Monats beim Kostenträger einreichen.
Finanzielle Hilfe beim Führerscheinerwerb
Behinderte Menschen können, abhängig von ihrem Einkommen, im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe einen Zuschuss zum Erwerb des Führerscheins erhalten.
Netto-Einkommen bis | Zuschusshöhe |
1.320 € | Kosten werden voll übernommen |
1.810 € | 2/3 der Kosten |
2.470 € | 1/3 der Kosten |
Für jeden Familienangehörigen, gegenüber dem eine Unterhaltspflicht besteht, kann ein Betrag von 395 € vom Einkommen abgezogen werden.
Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in den Führerschein werden in voller Höhe übernommen.
Die finanzielle Hilfe müssen Sie beantragen, bevor Sie mit der Fahrausbildung beginnen.
Übernahme der Beförderungskosten
Ist es einem Berechtigten weder möglich öffentliche Verkehrsmittel noch ein eigenes Fahrzeug zu nutzen, können ihm die Kosten für Fahrdienste ganz oder teilweise erstattet werden.
Zudem kann der Kostenträger anstelle eines Zuschusses für einen Fahrzeugkauf auch die Kosten für einen Fahrdienst übernehmen, wenn dies wirtschaftlicher und zumutbar ist.
Härtefälle
Ergänzend zu den oben genannten Hilfen können Betroffene in besonderen Härtefällen (z.B. zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage) weitere Leistungen erhalten. Diese sind abhängig von den Regelungen des jeweiligen Kostenträgers.
Anlaufstellen und weitere Informationsquellen
Als Kostenträger kommen je nach Einzelfall die Rehabilitationsträger (Renten-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung) oder die Agentur für Arbeit in Frage.
Wer nicht sicher ist, welcher sein zuständiger Kostenträger ist, kann sich an eine der zahlreichen Beratungsstellen (ehemals Servicestelle) der Rehabilitationsträger vor Ort wenden. Die nächstgelegene Beratungsstelle finden Sie unter:https://www.bar-frankfurt.de/datenbanken-verzeichnisse/adressenverzeichnis/