Zuletzt aktualisiert am 20. April 2022

Kraftfahrzeughilfe

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)

Wer aufgrund seiner Behinderung dauerhaft ein Kraftfahrzeug nutzen muss, um seinen Ausbildungs- oder Arbeitsort zu erreichen, kann Kraftfahrzeughilfe erhalten. Sie beinhaltet verschiedene Unterstützungsleistungen rund um die Anschaffung und Ausstattung eines Kraftfahrzeugs und den Erwerb des Führerscheins. Voraussetzung ist, dass der behinderte Mensch das Fahrzeug entweder selbst fahren kann oder gewährleistet ist, dass ihn eine andere Person damit fährt. Wenn dies nicht der Fall ist, können Betroffene im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe auch alternative Transportmöglichkeiten nutzen.

Finanzielle Hilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs

Die Höhe des Zuschusses für den Kauf eines angemessenen und zweckmäßigen Fahrzeugs ist abhängig vom Einkommen des Antragstellers im Monat vor der Antragstellung. Bemessungsbetrag ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeugs, höchstens jedoch ein Betrag von 22.000 € (§ 5 Abs.1 KfzHV). Vorrangige Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag abzusetzen.

Netto-Einkommen bis       

Zuschusshöhe in %

Zuschusshöhe höchstens
1.320 € 100  22.000 €
1.485 € 88 19.360 €
1.645 € 76 16.720 €
1.810 € 64 14.080 €
1.975 € 52 11.440 €
2.140 € 40 8.800 €
2.305 € 28 6.160 €
2.470 € 16 3.520 €

 

Für jeden Familienangehörigen, gegenüber dem der Betroffene unterhaltspflichtig ist, kann ein Betrag von 395 € vom Einkommen abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 KfzHV).

Ein erneuter Zuschuss wird in der Regel frühestens nach 5 Jahren bewilligt.

Kostenübernahme von behinderungsbedingten Zusatzausstattungen

Die Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen (z. B. Automatikgetriebe, Lenkhilfen, verstellbare und schwenkbare Sitze) und ihre Reparatur werden ohne Berücksichtigung des Einkommens für ein bedarfsgerechtes Fahrzeug übernommen.

Unabhängig davon werden "andere Zusatzausstattungen", die ausschließlich behinderungsbedingt erforderlich sind und nicht zur allgemeinen Zusatzausstattung eines PKWs gehören, wie beispielsweise Auffahrrampen, in voller Höhe übernommen.

 

Finanzielle Hilfe beim Führerscheinerwerb

Behinderte Menschen können, abhängig von ihrem Einkommen, im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe einen Zuschuss zum Erwerb des Führerscheins erhalten.

Netto-Einkommen bis       Zuschusshöhe
1.320 € Kosten werden voll übernommen
1.810 € 2/3 der Kosten
2.470 € 1/3 der Kosten


Für jeden Familienangehörigen, gegenüber dem eine Unterhaltspflicht besteht, kann ein Betrag von 395 € vom Einkommen abgezogen werden.

Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in den Führerschein werden in voller Höhe übernommen.

Übernahme der Beförderungskosten

Ist es einem Berechtigten weder möglich öffentliche Verkehrsmittel noch ein eigenes Fahrzeug zu nutzen, können ihm die Kosten für Fahrdienste ganz oder teilweise erstattet werden.

Zudem kann der Kostenträger anstelle eines Zuschusses für einen Fahrzeugkauf auch die Kosten für einen Fahrdienst übernehmen, wenn dies wirtschaftlicher und zumutbar ist.

Härtefälle

Ergänzend zu den oben genannten Hilfen können Betroffene in besonderen Härtefällen (z.B. zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage) weitere Leistungen erhalten. Diese sind abhängig von den Regelungen des jeweiligen Kostenträgers.

Anlaufstellen und weitere Informationsquellen

Als Kostenträger kommen je nach Einzelfall die Rehabilitationsträger (Renten-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung) oder die Agentur für Arbeit in Frage.

Wer nicht sicher ist, welcher sein zuständiger Kostenträger ist, kann sich an eine der zahlreichen Beratungsstellen (ehemals Servicestelle) der Rehabilitationsträger vor Ort wenden. Die nächstgelegene Beratungsstelle finden Sie unter:https://www.bar-frankfurt.de/datenbanken-verzeichnisse/adressenverzeichnis/

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