Zuletzt aktualisiert am 16. Februar 2023

Krankengeld

(§ 44 ff. SGB V)

Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie aufgrund ihrer Beschwerden länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung stationär behandelt werden müssen.

Patienten erhalten Krankengeld, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

oder

  • bei Arbeitsunfähigkeit wegen einer Erkrankung

Eltern, die ihr erkranktes, mitversichertes Kind unter 12 Jahren pflegen und betreuen, haben ebenfalls Anspruch auf Krankengeld (siehe auch: Kinderpflegekrankengeld).

Wer bekommt kein Krankengeld?

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben unter anderem:

  • Studenten und Praktikanten
  • Familienversicherte
  • Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbarer Leistungen
  • Bezieher von Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld
  • Bezieher von Bürgergeld
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen
  • Rehabilitanden, die für die Dauer der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben.
     
Wer länger als 6 Wochen arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf Krankengeld
Wer länger als 6 Wochen arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf Krankengeld

Mitwirkungspflichten

Wer Krankengeld bekommt, hat sogenannte Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Dazu gehört unter anderem auch die Pflicht, auf Verlangen der Krankenkasse binnen 10 Wochen Rehabilitationsmaßnahmen zu beantragen. Erfüllt ein Patient diese Mitwirkungspflichten nicht, entfällt sein Anspruch auf Krankengeld.

Höhe des Krankengeldes

Gesetzlich Versicherte erhalten bei Arbeitsunfähigkeit in der Regel 6 Wochen lang weiterhin ihr Gehalt bzw. ihren Lohn vom Arbeitgeber (sogenannte Entgeltfortzahlung).

Kann der Patient seine Arbeit nach dieser Zeit noch nicht wieder aufnehmen, zahlt seine Krankenkasse ihm anschließend Krankengeld. Es beträgt 70 % des Bruttoentgelts, jedoch höchstens 90 % des Nettoentgelts.

Berechnung

Bei der Berechnung des Krankengeldes werden das regelmäßige Einkommen sowie Einmalzahlungen der letzten 12 Monate wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zugrunde gelegt, allerdings nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.

Daraus ergibt sich für 2023 ein Höchstkrankengeld pro Tag von 116,38. Krankengeld wird immer für 30 Kalendertage berechnet und gezahlt.

Vom Krankengeld müssen grundsätzlich Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden (12,125 % bei Patienten mit Kind oder unter 23 Jahren; 12,30 % bei kinderlosen Patienten oder ab dem 24. Lebensjahr).
Diese werden von der Krankenkasse vom Krankengeld einbehalten und an die zuständige Einzugsstelle abgeführt.

Patienten, die Leistungen von der Agentur für Arbeit beziehen, bekommen als Krankengeld den Betrag des Arbeitslosengeldes, den sie zuletzt erhalten haben.

Beispiel

Berechnung des Krankengelds (bei Patienten mit Kind):

Monatliches Bruttoeinkommen: 2.100 €

2.100 € : 30 Kalendertage = 70 €

davon 70 % = 49 €

Monatliches Nettoeinkommen: 1.500 €

1.500 € : 30 Kalendertage = 50 €

davon 90 % = 45 €

abzüglich Sozialversicherungsbeiträge 12,125 % = 5,46 €

Krankengeld pro Kalendertag: 39,54 €

Krankengeld pro Monat: 1.186,20 €

Anspruchsdauer

Der Anspruch auf Krankengeld besteht:

  • maximal für 78 Wochen
  • innerhalb eines 3-Jahreszeitraums ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit

und

  • wegen derselben Krankheit, d. h. wenn dieselbe nicht ausgeheilte Ursache der Krankheit zugrunde liegt bzw. wenn es sich um unzweifelhafte Folgeerkrankungen derselben Grunderkrankung handelt.

Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit zur bereits bestehenden Erkrankung auf, führt dies jedoch nicht zu einer längeren Anspruchsdauer.
 

Ab dem Tag der ärztlichen Feststellung haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld
Ab dem Tag der ärztlichen Feststellung haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld

 

Ruhenstatbestand des Krankengeldes in Ausnahmefällen

Seit 11. Mai 2019 - mit in Kraft treten des Terminservice und Versorgungsgesetzes - gibt es eine Neuregelung in Bezug auf das Ruhen des Krankengeldes. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft vom Krankengeldbezug abhängt, bleibt künftig der Anspruch auf Krankengeld und auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig am nächsten Werktag attestiert wird.

Hiernach ruht dann der Anspruch auf Krankengeld bis zur Vorlage der Folge-Bescheinigung, die innerhalb eines Monats vom Arzt ausgestellt und bei der Krankenkasse eingereicht werden muss. Auch die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse bleibt bis dahin bestehen.

Die genauen gesetzlichen Bestimmungen sind im Bundeszeiger nachzulesen :

www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/T/TSVG_BGBL.pdf

Ruhen des Anspruchs

Zeiten, in denen ein Anspruch auf Krankengeld zwar besteht, die Zahlung aber ruht, zählen zur Anspruchsdauer dazu. Ein Beispiel ist die Entgeltfortzahlung innerhalb der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber. Danach erhält der Versicherte das Krankengeld also noch für längstens 72 Wochen.

Neuer Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf der 3-Jahresfrist

Hat ein Patient die Anspruchsdauer von 78 Wochen ausgeschöpft, steht ihm nach Ablauf der 3-Jahresfrist erneut Krankengeld zu. Dies gilt allerdings nur, wenn er zwischen dem Ablauf seines Krankengeldanspruchs und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit

  • mindestens 6 Monate nicht erwerbsunfähig aufgrund derselben Erkrankung war

und

  • mindestens 6 Monate erwerbstätig war oder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Individuelle Auskünfte erhältst Du bei Deiner Krankenkasse.

Als kostenfreies Beratungsangebot steht ebenfalls das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministerium bei Fragen zur Krankenversicherung zur Verfügung:

Telefon: 030 340 60 66 01 (Mo. - Do. 8 - 18 Uhr, Fr. 8 - 12 Uhr)

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