Zuletzt aktualisiert am 18. Juli 2022

Krankenhilfe

(§ 48 SGB XII)

Die Krankenhilfe oder auch "Hilfe bei Krankheit" ist ein Bestandteil der Gesundheitshilfe im Rahmen der Sozialhilfe in Deutschland. Durch sie soll sichergestellt werden, dass jeder Mensch im Krankheitsfall angemessene Hilfe erhält. Durch die Krankenhilfe werden Leistungen finanziert, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder um Beschwerden zu lindern.

Leistungen im Rahmen der Krankenhilfe

Die Leistungen der Krankenhilfe entsprechen im Wesentlichen dem normalen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen. Empfänger von Krankenhilfe sind also gesetzlich Pflichtversicherten gleichgestellt.

Zu den Leistungen gehören:

  • freie Arztwahl
  • ärztliche und zahnärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe
  • Krankenhausbehandlung
  • Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
  • Verbandmaterial
  • Zahnersatz
  • Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
  • Kosten für empfängnisverhütende Mittel für Personen unter 20 Jahren
  • häusliche Pflegeleistungen nach § 65 Abs. 1 SGB XII

Wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, sind bei manchen Leistungen der Krankenhilfe Zuzahlungen zu leisten bzw. sind manche Leistungen nicht erstattungsfähig (Siehe auch: Zuzahlungen zur Krankenversicherung).

Hierzu gehören:

  • nicht verschreibungspflichtige Medikamente (sogenannte OTC-Präparate)
  • Sehhilfen und Zahnersatz
  • empfängnisverhütende Mittel für Personen über 20 Jahren

Anspruchsberechtigte

Anspruch auf Hilfe bei Krankheit im Rahmen der Gesundheitshilfe haben alle nicht krankenversicherten Empfänger von Sozialhilfe. Diese sind, anders als Bezieher von Arbeitslosengeld II, nicht automatisch gesetzlich krankenversichert.


Die Krankenhilfe ist eine nachrangige Leistung, d.h. sie wird nur erbracht, wenn Betroffene keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, einer privaten Krankenversicherung, Unterhaltsforderungen gegenüber Angehörigen oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger in Anspruch nehmen können.

Antragstellung

Hilfe bei Krankheit erhalten Sozialhilfeempfänger nur, wenn sie im Vorfeld einen Antrag stellen. Nachdem das Sozialamt den Antrag geprüft und bewilligt hat, bekommt der Antragsteller einen sogenannten Berechtigungsschein ausgestellt.
Bei Notfällen kann allerdings auf einen Berechtigungsschein verzichtet werden. Die Kosten für eine medizinische Notfallhilfe können Patienten im Nachhinein beim Sozialamt zur Erstattung einreichen (§ 25 SGB XII).

Anlaufstellen und weitere Informationen

Für weitere Informationen und die Antragstellung wendest Du Dich an das örtliche Sozialamt.

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