Zuletzt aktualisiert am 20. Oktober 2022

Krankenkostzulage

(§ 30 Abs. 5 SGB XII, § 21 Abs. 2 SGB II)

Die Krankenkostzulage ist eine Leistung in Zusammenhang mit dem sogenannten "Mehrbedarf" im Rahmen der Sozialhilfe bzw. des Arbeitslosengeld II. Kranke, Genesende, behinderte Menschen sowie von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten diese Zulage. Sie soll die finanzielle Mehrbelastung für die Betroffenen ausgleichen.

Höhe der Zulage

Die genaue Höhe der Krankenkostzulage hängt vom Erkrankungsbild und dem Einzelfall ab. Sie kann daher nicht pauschal angegeben werden. Dementsprechend wird vom Gesetzgeber lediglich von einem Mehrbedarfsausgleich in "angemessener Höhe" gesprochen.
Es gelten folgende Empfehlungen:

  • Terminale Niereninsuffizienz mit Dialysetherapie
    zzgl. einer Mangelernährung

5 % des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1
15 % des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1

  • Krankheitsassoziierte Mangelernährung

10 % des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1

  • Zöliakie, Sprue

20 % des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1

  • Mukoviszidose

30 % des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1

 

Bei Schluckstörungen (z.B. durch neurologische Erkrankungen) wird ein Mehrbedarf in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten gewährt.

Ob durch mehrere Nahrungsmittelintoleranzen ggf. ein Mehrbedarf entsteht, wird individuell vom Sozialamt geprüft.

Was wird unter "Vollkost" verstanden?

Eine Vollkost ist eine Ernährung, die

  1. den Bedarf an essenziellen Nährstoffen deckt
  2. in ihrem Energiegehalt den Energiebedarf berücksichtigt
  3. Erkenntnisse der Ernährungsmedizin zur Prävention und auch zur Therapie berücksichtigt
  4. in ihrer Zusammensetzung den üblichen Ernährungsgewohnheiten angepasst ist,
    soweit Punkt 1-3 nicht tangiert werden

Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.: "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe". DV 25/08 AF III / 1. Oktober 2008

Antragstellung

Wer eine Krankenkostzulage beantragen möchte, benötigt eine medizinische Begründung und ein Attest des behandelnden Arztes. Hierauf muss die genaue Bezeichnung der Erkrankung vermerkt und der daraus resultierende Mehrbedarf begründet werden. Der Antrag auf Krankenkostzulage wird entweder direkt beim örtlichen Sozialamt oder bei der Agentur für Arbeit eingereicht.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Weitere Informationen zur Krankenkostzulage findest Du auch beim Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.:

www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2020/dv-12-20_kostenaufwaendige-ernaehrung.pdf

Inhaltsverzeichnis