Zuletzt aktualisiert am 4. August 2022

Krankenversicherung der Rentner

(§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 SGB V)

Wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, ist unter bestimmten Voraussetzungen in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Damit ist automatisch auch eine Pflichtmitgliedschaft bei der Pflegeversicherung verbunden.

Die KVdR wird von den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen betrieben. Betroffene erhalten grundsätzlich die Leistungen, die auch anderen Mitgliedern der Kasse gewährt werden.

Voraussetzungen

Pflichtversichert in der KVdR sind Rentner, die

  • eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten bzw. beantragt haben. Die Art der Rente ist dabei unbedeutend
  • die Vorversicherungszeit erfüllen:
    • dies ist der Fall, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Berufstätigkeit bis zum Rentenantrag mindestens 90 % der 2. Hälfte des Erwerbslebens eine Mitgliedschaft (als Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied oder im Rahmen der Familienversicherung) in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand
    • es werden pauschal für jedes Kind, Stiefkind, Pflegekind oder Adoptivkind 3 Jahre als Vorsicherungszeit angerechnet

Hinweis: Nur auf Antrag bei der Krankenkasse werden die Bestandsfälle dahingehend geprüft, ob durch die 3 Jahre Vorversicherungszeiten pro Kind eine Versicherungspflicht in die KVdR eintritt!

Beispiel

Die Antragstellerin hat ihre Berufsausbildung mit 15 Jahren begonnen. Mit 65 Jahren möchte sie in Altersrente gehen. War sie zwischen ihrem 40. und ihrem 65. Lebensjahr mindestens 90 % dieser Zeit - also 22,5 Jahre - gesetzlich krankenversichert, wird sie Pflichtmitglied in der KVdR.

Witwer erfüllen grundsätzlich die Vorversicherungszeit, wenn der Verstorbene bereits in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert war und Rente bezog.

Bezieher einer Waisenrente sind ohne Berücksichtigung einer Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung pflichtversichert.

Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Rentenantrag gestellt wird. Ist der Antragsteller bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenpflichtversichert (z. B. durch ein noch bestehendes Arbeitsverhältnis oder den Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld), beginnt die Mitgliedschaft erst ab Rentenbeginn.

Beitrag zur KVdR

Die Beiträge zur KVdR sind abhängig von der Höhe der Rente. Es gilt die Beitragsbemessungsgrenze.

Krankenversicherung

Die Beiträge zur KVdR bei Pflichtmitgliedern werden nach dem allgemeinen Beitragssatz berechnet. Er beträgt 14,6 % der Rente.
Seit März 2015 können die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben, der sich durchschnittlich auf 1,1 % beläuft, aber von jeder Krankenkasse unterschiedlich hoch bemessen wird.

Die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge (inklusive Zusatzbeitrag von durchschnittlich 7,85 %) ist der Versichertenanteil, welcher von der Rente abgezogen wird. Der Rentenversicherer trägt die andere Hälfte und führt den Gesamtbetrag ab.

Für Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten) und Arbeitseinkommen, welche neben der gesetzlichen Rente bezogen werden, trägt der Versicherte den gesamten Beitragssatz selbst.

Pflegeversicherung

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen Versicherte komplett. Für Rentner mit Kindern beträgt der Beitragssatz 3,05 % der Rente, kinderlose Rentner zahlen einen erhöhten Beitrag von 3,3 %. Dieser Zuschlag gilt nicht für Versicherte, die vor dem 1.1.1940 geboren sind. Ausnahme: Eine Elterneigenschaft wird nachgewiesen, d. h. auch Pflege-, Adoptiv- und Stiefeltern erhalten einen günstigeren Beitragsanteil.

Freiwillig und privat krankenversicherte Rentner

Bei freiwillig krankenversicherten Beziehern einer gesetzlichen Rente werden bei der Berechnung des Beitrags sämtliche Einkünfte berücksichtigt. Die Beitragshöhe ist abhängig von der Art der Einkünfte:

  • Renten und Versorgungsbezüge: 14,6 %, evtl. zuzüglich eines kassenindividuellen Beitrags
  • sonstige Einkünfte wie Miet- und Kapitaleinnahmen: 14,0 %, evtl. zuzüglich eines kassenindividuellen Beitrags

Bezieher einer gesetzlichen Rente, die freiwillig oder privat krankenversichert sind, erhalten vom Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung.
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 7,3 % der Rente, kann bei privat versicherten Personen aber auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt werden.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Bei der Krankenversicherung der Rentner gibt es einige Sonderregelungen, z. B. was ausländische Renten betrifft. Individuelle Beratung und Berechnungen erhältst Du bei Deiner Krankenkasse oder Deinem Rentenversicherungsträger.

Die Broschüre "Rentner und ihre Krankenversicherung" der Deutschen Rentenversicherung informiert umfassend und mit Berechnungsbeispielen.

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