Zuletzt aktualisiert am 2. März 2023

Krankenversicherungsschutz im Ausland

(§ 18 SGB V)

Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse genießen in Deutschland einen umfangreichen Krankenversicherungsschutz.

Im Ausland ist der Umfang dieses Schutzes abhängig von den Bestimmungen des jeweiligen Aufenthaltslandes. In europäischen Mitgliedsstaaten haben Versicherte mit der elektronischen Gesundheitskarte Anspruch auf notwendige, medizinische Leistungen.

Europäisches Ausland

Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse werden mit einer elektronischen Gesundheitskarte ausgestattet, die rückseitig als europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) zu verwenden ist. Sie wird in allen europäischen Mitgliedsstaaten anerkannt.

Zu diesen gehören: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern (griechischer Teil) sowie die Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Versicherte, die im europäischen Ausland erkranken, können ihren dortigen Behandler (Arzt, Zahnarzt, Krankenhaus) frei wählen, müssen aber darauf achten, dass dieser im jeweiligen Krankenversicherungssystem Behandlungen durchführen darf.

Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist die unaufschiebbare Behandlungsbedüftigkeit. Häufig müssen Patienten die Behandlungskosten zunächst vor Ort bezahlen. Nachdem sie die Rechnung bei der Krankenkasse eingereicht haben, zieht diese etwaige Zuzahlungen sowie eine Aufwands-Pauschale vom Rechnungsbetrag ab. Erstattet werden maximal die Kosten, welche die Krankenkasse für die geiche Behandlung in Deutschland übernommen hätte.

Krankenrücktransporte müssen stets separat versichert werden.

Nicht-EU-Staaten mit Sozialversicherungsabkommen

Für Auslandsreisen in Nicht-EU-Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, erhalten Versicherte von ihrer Krankenkasse einen Auslandskrankenschein.

Die Regelung trifft auf folgende Länder zu: Bosnien-Herzegowina, Israel, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien.  

Nicht-EU-Ausland ohne Sozialversicherungsabkommen

Versicherte, die sich vorübergehend in Ländern aufhalten, die nicht der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, haben Anspruch auf eine teilweise oder volle Erstattung ihrer Behandlungskosten, wenn

  • eine Notfallbehandlung erforderlich ist

und

  • wegen einer Erkrankung oder aus anderen Gründen eine private Auslandskrankenversicherung nicht abgeschlossen werden konnte und die Krankenkasse dies vor Reiseantritt wusste

Die Krankenkasse übernimmt in diesen Fällen für maximal 6 Wochen im Jahr die Kosten für Behandlungen, die auch im Inland möglich gewesen wären und zwar in der Höhe, die in Deutschland angefallen wäre.

Versicherte, die sich zur Behandlung ins Nicht-EU-Ausland ohne Sozialversicherungsabkommen begeben, erhalten keine Kostenübernahme.

Krankenkassen können Behandlungskosten ganz oder teilweise im Nicht-EU/ EWR- Ausland übernehmen, wenn Behandlungen nach dem allgemeinen Stand medizinischer Erkenntnisse nur dort möglich sind. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesen Fällen nicht.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Weitere Informationen finden sich bei der "Deutschen Verbindungsstelle, Krankenversicherung - Ausland" des GKV-Spitzenverbandes:

GKV-Spitzenverband
Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung - Ausland
Pennefeldsweg 12 c
53177 Bonn

Telefon: +49 228 9530-0
Telefax: +49 228 9530-600
E-Mail: Post@dvka.de

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