Zuletzt aktualisiert am 24. Januar 2023

Kurzarbeitergeld

(§§ 95 ff. SGB III)

Das Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung der deutschen Arbeitslosenversicherung. Es dient dazu, bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Gehaltseinbußen der Arbeitnehmer abzufedern und deren Arbeitsplatz zu erhalten.

Das Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit an Beschäftigte ausbezahlt, deren Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorübergehend verringert und Kurzarbeit anzeigt.

Voraussetzungen

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

  1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  2. der Betrieb mindestens einen Arbeitsnehmer beschäftigt,
  3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (insb. eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung) und
  4. der Arbeitsausfall vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Erheblicher Arbeitsausfall

Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

  1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  2. er vorübergehend ist,
  3. er nicht vermeidbar ist und
  4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.

Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht oder wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
 
Ein Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann.
 

Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern.

Ausschluss: Vermeidbarer Arbeitsausfall

Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der

  1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
  2. durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder
  3. durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitsschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.
Wichtig

Bis zum 30. Juni 2023 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 % haben.


Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. 

Bezugsdauer

Maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld pro Betrieb beträgt 12 Monate. Die Gewährung ist so lange zulässig, wie die o.g. Voraussetzungen vorliegen.

Wichtig

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate verlängern.

Beantragung

Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber beantragt. Der Antrag muss binnen drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Arbeitszeit während der Kurzarbeit

Im Zuge der Kurzarbeit ergeben sich für Unternehmen verschiedene Möglichkeiten. Die Arbeitszeit kann komplett auf Null oder auf einen angepassen Stundenumfang (z. B. 20 %) reduziert werden.

Meldepflicht und Vermittlung in eine andere Arbeit

Während der Dauer des Bezuges von Kurzarbeitergeld behält sich die Agentur für Arbeit das Recht vor, den Bezieher aufzufordern, sich an Tagen des Arbeitsausfalls persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden.

Wichtig

Dieser Aufforderung ist unbedingt nachzukommen. Bei Zuwiderhandlung kann die Agentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld für 1 Woche ruhen lassen.

Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld kann die Agentur für Arbeit den Arbeitnehmer zudem vorübergehend in ein anderes, zumutbares Beschäftigungsverhältnis vermitteln.

Wichtig

Bei Ablehnung der Vermittlung ohne triftige Gründe, hat dies eine Sperrzeit beim Kurzarbeitergeld von bis zu 12 Wochen zu Folge.

Bezugshöhe

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich aus dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum. Dies entspricht der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettogentgelt aus dem Ist-Entgelt.
Beschäftigte ohne Kinder erhalten 60 %, Beschäftigte mit Kindern 67 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Dies entspricht damit in etwa dem Arbeitslosengeld.

Auswirkungen auf Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Beziehen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, sind sie weiterhin in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versichert.

Die Beiträge zur gesetz­lichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während der Kurzarbeit werden allein vom Arbeitgeber getragen und auf Basis eines fiktiven Arbeitsentgelts berechnet.

Die Höhe der Beiträge wird bestimmt durch

  • 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt (brutto) und dem Ist-Entgelt (brutto) und
  • den Beitragssatz in der Krankenversicherung (Allge­meiner plus Zusatz-Beitragssatz), den Beitragssatz der Pflegeversicherung (ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose) und den Beitragssatz der Rentenver­sicherung.

Hinweis für Familienversicherte: Für familienversicherte Angehörige, die über den Arbeitnehmer kostenfrei mitversichert sind, ändert sich aufgrund des Bezugs von Kurzarbeitergeld nichts.

Wichtig

Bis zum 31.07.2023 werden die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen einer geförderten Weiterbildung erfüllt.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Die Agentur für Arbeit hält umfangreiche Merkblätter zum Thema Kurzarbeit sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer bereit:

www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

www.arbeitsagentur.de/datei/Merkblatt-8b-Kurzarbeitergeld_ba015388.pdf

 www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen

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