Zuletzt aktualisiert am 15. September 2022
Kurzzeitpflege
(§ 42 SGB XI)
Es gibt Ausnahme-Situationen, in denen ein pflegebedürftiger Mensch im häuslichen und auch im teilstationären Bereich vorübergehend nicht oder noch nicht betreut werden kann. In diesen Fällen kann der Betroffene für eine zeitlich begrenzte Dauer von maximal 8 Wochen in einer vollstationären Einrichtung versorgt werden.
Wann kann Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden?
- im Anschluss an einen stationären Aufenthalt (z. B. wenn die häusliche Pflege erst organisiert werden muss)
- in Krisensituationen (z. B. die Pflegeperson ist selbst erkrankt, psychisch erschöpft, benötigt Urlaub; die Pflegebedürftigkeit verschlimmert sich; der Zeitraum bis vollstationäre Pflege möglich ist, muss überbrückt werden)
Wer hat Anspruch auf die Leistung?
Die Pflegekasse übernimmt für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten für Kurzzeitpflege. Die Leistung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Höhe der Leistung orientiert sich nicht am Pflegegrad, ist also für alle Betroffenen gleich.
Im Rahmen des monatlichen Entlastungsbetrages von 125 € monatlich haben auch Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 Zugang zur Kurzzeitpflege.
Wie hoch ist die finanzielle Beteiligung der Pflegekasse?
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen sowie die Kosten für soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege für maximal 8 Wochen im Jahr. Hierfür stellt sie einen Gesamtbetrag von maximal 1.774 € zur Verfügung.
Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während des Aufenthaltes in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung für maximal 56 Tage (8 Wochen) pro Kalenderjahr weitergezahlt.
Ergänzend können Betroffene, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, nicht in Anspruch genommene Leistungen der Ersatzpflege auch für die Kurzzeitpflege aufwenden, wodurch sich der Leistungsbetrag verdoppelt.
Es ist zudem möglich, den Entlastungsbetrag (insgesamt 12 x 125 €) für Kurzzeitpflege zu verwenden.
Durch die Kombination dieser 3 Leistungsarten ergibt sich ein finanzieller Gesamtanspruch von 4.886 € welcher für Kurzzeitpflege aufgewendet werden kann.
Welche Kosten müssen selbst getragen werden?
Der Pflegebedürftige muss Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung (Hotelkosten) und sogenannte Investitionskosten selbst tragen.
Der monatliche Entlastungsbeitrag von 125 € kann zur Deckung der Hotelkosten eingesetzt werden.
Welche Einrichtungen kommen in Frage?
Meist haben vollstationäre Pflegeeinrichtungen ein gewisses Kontingent freier Betten, die sie für Kurzzeitpflegebewohner bereit halten. Um die Bezuschussung der Pflegekasse zu bekommen, muss die Einrichtung von der Pflegekasse zugelassen sein.
Ausnahmen:
- seit Einführung des Pflegeneuausrichtungsgesetzes können Pflegebedürftige zur Kurzzeitpflege in Einrichtungen der stationären Vorsorge und medizinischen Rehabilitation untergebracht werden, wenn ihre Pflegeperson dort eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme absolviert und sie deshalb nicht im häuslichen Bereich gepflegt werden können
- in Ausnahmefällen können pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder in anderen geeigneten Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflegeleistungen untergebracht werden
Nimm Kontakt zu Deiner Pflegekasse auf und lass Dich dort beraten, welche Einrichtungen in Frage kommen. Sofern die Voraussetzungen für die Ersatzpflege erfüllt sind, kannst Du den Aufenthalt in der Kurzzeitpflegeeinrichtung verlängern, indem Du Deinen Anspruch auf Ersatzpflege zusätzlich geltend machst.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Mehr Informationen zum Thema Pflege findest Du auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit unter: