Zuletzt aktualisiert am 9. September 2022
Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit
(§ 145 SGB III)
Wenn das Krankengeld eines Patienten ausläuft und er eine Erwerbsminderungsrente oder Rehabilitationsmaßnahmen beantragt hat, über die noch nicht entschieden wurde, kann er bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit stellen. Es handelt sich dabei um eine Sonderform des Arbeitslosengeldes.
Mit dieser sogenannten Nahtlosigkeit-Regelung soll verhindert werden, dass zwischen dem Auslaufen des Krankengeldes und dem Rentenbeginn eine finanzielle Lücke entsteht.
Voraussetzungen
Arbeitsunfähige Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben, und einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente oder Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung Behinderter gestellt haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit zu erhalten:
- weitere Arbeitsunfähigkeit sowie Arbeitslosigkeit oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis, welches wegen der Krankheit bzw. Behinderung seit mindestens sechs Monaten nicht mehr wahrnehmbar war
- Erfüllung der Anwartschaftszeit: der Patient muss zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung und mindestens zwölf Monate vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein
es muss absehbar sein, dass der Patient für die nächsten sechs Monate der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht
Sonderregelung verkürzte Anwartschaftszeit (§ 142 Abs. 2 SGB III)
Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nicht erfüllen, gilt bis zum 31.12.2022 eine verkürzte Anwartschaftszeit von 6 Monaten, wenn
- sich die Beschäftigungstage innerhalb der Rahmenfrist (30 Monate) überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die im Voraus auf nicht mehr als 14 Wochen zeit- oder zweckbefristet sind und
- das den letzten 12 Monaten vor der Arbeitslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5-fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
Dauer und Höhe der Zahlung
Das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit wird solange gezahlt, bis über den Rentenantrag bzw. über die Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung Behinderter entschieden wurde oder der Anspruch auf Arbeitslosengeld endet.

Die Höhe der finanziellen Leistung ist abhängig von dem Verdienst des Betroffenen bei Vollbeschäftigung, den er in den letzten 52 Wochen vor seinem Eintritt in die Arbeitslosigkeit erhalten hat. Sollte rückwirkend für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit Rente oder Übergangsgeld gewährt werden und dieser Betrag höher als das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit sein, so erhält der Patient den überschüssigen Betrag zusätzlich. Wenn die Rente oder das Übergangsgeld niedriger als das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit ist, muss er den Betrag jedoch nicht erstatten.
Wenn Du gegen den Bescheid Deines Rentenversicherungsträgers Widerspruch einlegen willst, kannst Du Dich in dem Zeitraum, in dem über diesen entschieden wird, dennoch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Du hast dann weiterhin Anspruch auf Leistungen der Agentur für Arbeit. Für die Bewertung Deiner Leistungsfähigkeit dürfen nur objektive Maßstäbe angelegt werden. Aus Deiner subjektiven Erklärung, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, dürfen Dir in diesem Zusammenhang keine Nachteile erwachsen.
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Aussteuerung aus der Krankenversicherung