Zuletzt aktualisiert am 13. September 2022
Häusliche Krankenpflege
(§ 37 SGB V, § 32 SGB VII)
Muss ein Patient zu Hause durch Fachpersonal medizinisch versorgt werden, erhält er häusliche Krankenpflege. Die Fachkraft übernimmt dann neben der medizinischen Versorgung (Verbandwechsel, Injektionen, Medikamentenvergabe und ähnliches) auch andere Aufgaben wie die Grundpflege (z. B. Körperpflege, Hilfe bei der Essensaufnahme, Mobilität) und hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Einkaufen, die Zubereitung von Speisen, die Reinigung der Wohnung). Voraussetzung ist, dass keine im Haushalt lebende Person die Pflege im erforderlichen Umfang übernehmen kann.
Leistungsträger sind in der Regel die Krankenkasse oder die Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind nicht zu verwechseln mit der häuslichen Pflege; einer Leistung der Pflegeversicherung.
Häusliche Krankenpflege wird gewährt, wenn neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch die medizinische Behandlungspflege im Vordergrund steht. Ist dies nicht der Fall, könnte häusliche Pflege über die Pflegekasse im Rahmen einer Pflegeeinstufung infrage kommen.
Arten der häuslichen Krankenpflege
Je nach Ausgangssituation und Zielsetzung werden verschiedene Arten der häuslichen Krankenpflege unterschieden.
Krankenhausvermeidungspflege
Der behandelnde Arzt kann eine häusliche Krankenpflege verordnen. Voraussetzung ist, dass der Patient zwar eine Krankenhausbehandlung benötigt, diese aber aus nachvollziehbaren Gründen nicht antreten oder ein Krankenhausaufenthalt durch die häusliche Krankenpflege vermieden bzw. verkürzt werden kann. In beiden Fällen handelt es sich um die sogenannte Krankenhausvermeidungspflege.
Zur Krankenhausvermeidungspflege gehören die Behandlungspflege, die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung.
Sicherungspflege
Eine weitere Form der häuslichen Versorgung ist die Sicherungspflege. Der Arzt übergibt Aufgaben wie Injektionen an das Fachpersonal eines Pflegedienstes, damit die Behandlungsziele mit höherer Sicherheit erreicht werden können. Der Klinikarzt kann die häusliche Krankenpflege verordnen und muss den Vertragsarzt über die Verordnung informieren. Dieser verordnet bei Bedarf dann weitere häusliche Krankenpflege.
Zur Sicherungspflege zählt die Behandlungspflege. Zusätzlich kann die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung geleistet werden, wenn die Satzung der leistenden Krankenkasse dies vorsieht und bei dem Versicherten keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.
Psychiatrische Krankenpflege
Für psychisch erkrankte Patienten gibt es die psychiatrische Krankenpflege, die auch ambulante psychiatrische Pflege (APP) genannt wird. Betroffenen ermöglicht sie es, ein eigenständiges Leben in ihrem gewohnten Umfeld zu führen und sozial integriert zu bleiben. Durch die APP sollen wiederholte Klinikaufenthalte vermieden werden, da sie oft mit einer Stigmatisierung für den Patienten und seinen Angehörigen einhergehen.
Wenn Du die Voraussetzungen für die verschiedenen Arten der häuslichen Krankenpflege nicht oder nur teilweise erfüllen, eine häusliche Versorgung aber dennoch sinnvoll ist, kannst Du Dich an Deine Krankenkasse wenden. Unter Umständen übernimmt die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege freiwillig.
Unterstützungspflege
Vertragsärzte können auch Unterstützungspflege verordnen. Betroffene, die keinen Bedarf an Behandlungspflege haben und nicht pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind oder höchstens Pflegegrad 1 haben, können nun Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in Anspruch nehmen.
Die Unterstützungspflege kommt in Betracht, wenn Patienten bei einer schweren Erkrankung oder bei Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Behandlung in einer Klinik, Hilfe bei der Grundpflege und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Ort der Erbringung der häuslichen Krankenpflege
Die Pflege kann nicht nur im häuslichen Umfeld, sondern auch an anderen geeigneten Orten erbracht werden. Neben betreuten Wohnformen und Wohngemeinschaften kommen beispielsweise Schulen, Kindergärten oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung in Frage.
Die häusliche Krankenpflege kann in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung erbracht werden, wenn die Intensität oder Häufigkeit der vor Ort zu erbringenden Pflege so hoch ist, dass nur durch den Einsatz einer Pflegefachkraft ein Krankenhausaufenthalt vermieden wird. Dies gilt nur, wenn die Werkstatt nicht selbst verpflichtet ist, diese Leistung zu erbringen.
Auch in Pflegeheimen ist häusliche Krankenpflege möglich, wenn ein besonders hoher Pflegebedarf an medizinischer Behandlungspflege vorliegt, der mindestens 6 Monate dauert. Dies ist der Fall, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur Bedienung und Kontrolle eines Beatmungsgerätes notwendig ist oder wenn behandlungspflegerische Maßnahmen in ihrer Intensität und Häufigkeit unvorhersehbar am Tag und in der Nacht erfolgen müssen.
Dauer der häuslichen Krankenpflege
Damit der behandelnde Arzt den Erfolg der verordneten Maßnahme sicherstellen kann, soll die Dauer einer Erstverordnung häuslicher Krankenpflege maximal 14 Tage betragen. Bedarf der Patient weiterführende Unterstützung, kann eine Folgeverordnung auch über einen längeren Zeitraum ausgestellt werden.
Grundsätzlich haben Patienten Anspruch auf Krankenhausvermeidungspflege sowie Unterstützungspflege für bis zu 4 Wochen. In Ausnahmefällen kann der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) diese nach eingehender Prüfung verlängern.
Die psychiatrische Krankenpflege kann für 4 Monate verordnet werden. Sie ist an bestimmte psychiatrische Diagnosen gebunden, die fachärztlich bestätigt sein müssen.
Die Sicherungspflege wurde durch den Gesetzgeber zeitlich nicht begrenzt.
Zuzahlungen
Der Patient muss für die häusliche Krankenpflege 10 € pro ärztlicher Verordnung sowie 10 % der Kosten als Eigenanteil für maximal 28 Tage im Kalenderjahr leisten. Diese Zahlungen werden an die Krankenkasse geleistet. Eine Ausnahme gilt für Schwangere und Frauen nach der Entbindung. Sie müssen keine Zuzahlungen leisten.
Anlaufstellen und weitere Informationen
Nähere Informationen erhältst Du bei Deiner Krankenkasse bzw. Deinem Unfallversicherungsträger.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat Richtlinien zur Häuslichen Krankenpflege der Krankenkassen veröffentlicht:
Die "Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über häusliche Krankenpflege" können hier heruntergeladen werden:
www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/richtlinien_uvt/pflege.pdf