Zuletzt aktualisiert am 3. Februar 2023

Leistungen für Bezieher von Bürgergeld

Erwerbsfähige und hilfebedürftige Personen können für sich und für ihre Angehörigen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen zur Sicherung ihrer Existenz erhalten, das sogenannte Bürgergeld.

Die Leistung, die bis Ende 2022 als Arbeitslosengeld II oder Hartz IV bezeichnet wurde, kommt sowohl für hilfebedürftige Arbeitssuchende in Frage, als auch für hilfebedürftige Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, jedoch mit ihrem Lohn ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können.

Das Bürgergeld orientiert sich an den Sätzen zur Sozialhilfe.

Ziel der staatlichen Unterstützung ist es, die Arbeitslosigkeit baldmöglichst zu beenden und den Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie zu sichern. Die örtliche Agentur für Arbeit oder der zugelassene kommunale Träger soll mit jedem Bürgergeld-Bezieher eine Vereinbarung treffen, wie die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erreicht werden kann (Eingliederungsvereinbarung laut § 15 SGB II bzw. ab 01.07.23 Kooperationsvertrag).

Wichtig: Ein Leistungsanspruch besteht nur, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die jeweiligen Erfordernisse zu decken (siehe auch: Einsatz des Einkommens und Vermögens bei Bürgergeld).

Der Leistungsberechtigte und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Geldleistungen, Sachleistungen, Dienstleistungen und bei Bedarf auch auf ergänzende Leistungen (siehe auch: Bürgergeld).

Geldleistungen

Für den Leistungsberechtigten und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden folgende Geldleistungen übernommen:

Einstiegsgeld

Personen, die sich selbständig machen oder deren durch eine neu aufgenommene sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen so gering ist, dass es kleiner oder unwesentlich höher ist als das Bürgergeld, können für maximal 2 Jahre einen Jobzuschuss in Form des Einstiegsgeldes erhalten.

Was wird unter Regelbedarf verstanden?

Der Regelbedarf beinhaltet die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung) und für persönliche Bedürfnisse. Die Leistung wird monatlich im Voraus bezahlt. In der Regel wird die Leistung für 12 Monate bewilligt und muss nach Ablauf neu beantragt werden.

Höhe des Regelbedarfs 2023

Personenkreis Euro Regelbedarfsstufe
Alleinstehende / Alleinerziehende 502 € 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 451 € 2
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 402 € 3
Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern 402 € 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 420 € 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 348 € 5
Kinder bis 5 Jahre 318 € 6

 

Sozialversicherungsbeiträge

Alle erwerbsfähigen Personen, die Bürgergeld beziehen und bisher familienversichert waren, sind auch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Beitragszahlungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt das Jobcenter. Kinder bis zum 14. Lebensjahr bleiben in der Familienversicherung ihrer Eltern.

Bei Versicherten, die freiwillig gesetzlich versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen. Bei Personen, die alleinig durch die Beitragszahlung in die freiwillige Versicherung hilfebedürftig werden würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.

Privat Versicherte haben einen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif. Der Beitrag hierfür wird für Bürgergeld-Bezieher komplett übernommen. Entsteht Hilfebedürftigkeit allein aufgrund der Beitragszahlungen für Kranken- und Pflegeversicherung, erhalten Bürgergeld-Bezieher auf Antrag vom Jobcenter einen Zuschuss, höchstens bis zum halben Basistarif.

Hinsichtlich der Rentenversicherung gelten die Zeiten der Arbeitslosigkeit bei Bezug von Bürgergeld als Anrechnungszeiten. Hierdurch werden Lücken im Versicherungsverlauf vermieden und Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten.

Wege zum Jobcenter oder zu Bewerbungsgesprächen sind unfallversichert.

Unterkunfts- und Heizungskosten

Die Kosten für Miete und Heizung werden für die gesamte Bedarfsgemeinschaft komplett übernommen, sofern sie in einem angemessenen Rahmen bleiben. Dazu gehören auch die Kosten für Kaltwasser- und Warmwasserversorgung.

Seit Einführung des Bürgergeldes Anfang 2023 gilt eine Karenzzeit im 1. Jahr des Leistungsbezugs. In dieser Zeit werden die Wohnkosten (ausgenommen Heizkosten) nicht auf Angemessenheit geprüft.

Da die Wohnungsmarktlage regional sehr unterschiedlich ist, gibt es keine bundeseinheitliche Regelung hinsichtlich Wohnungsgröße und Miethöhe. Als angemessen gelten 45 m² für eine Person, für jede weitere Person werden ca. 15 m² hinzugerechnet. Rollstuhlfahrer und Pflegebedürftige können einen Mehrbedarf an Wohnfläche geltend machen.

Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den Träger als Bedarf anerkannt werden.

Besonderheit: Personen unter 25 Jahren

Bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, übernimmt der zuständige Leistungsträger nur dann die Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn vor Abschluss des Vertrages dessen Zustimmung eingeholt wurde.

Die Kostenübernahme muss zugesichert werden, wenn

  • der junge Mensch aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht im Wohnraum der Eltern bzw. eines Elternteiles wohnen kann
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist
  • ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt

Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche

Wissen und Bildung sowie die Entwicklung emotionaler und sozialer Kompetenzen sind entscheidend für die eigenen Zukunftsperspektiven. Kinder und Jugendliche von Bürgergeld-Beziehern haben daher Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket. Junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur dann Bildungsleistungen beanspruchen, wenn sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Leistungsspektrum:

  • Übernahme von Kosten für ein- und mehrtägige Klassen- und Kitafahrten. Die Leistung kann unmittelbar an das Kind oder die Eltern erbracht werden
  • Beteiligung an den Kosten für den Schulbedarf. Leistungsberechtigte erhalten im Jahr 174 € für die Anschaffung von Artikeln wie Stifte, Schulhefte, Wasserfarben etc. (aufgeteilt auf 2 Zahlabschnitte: zunächst 58 € zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres im Frühjahr 2023 und 116 € für das im Sommer 2023 darauf folgende erste Halbjahr).
  • zur Teilhabe an Sport-, Kultur- und Freizeitangeboten gibt es eine monatliche Unterstützung von mind. 15 €. Dieser Betrag kann nicht nur für Mitgliedsbeiträge oder Teilnahmegebühren verwendet werden, sondern auch für Ausrüstungsgegenstände und ähnliches, sofern diese nicht aus dem Regelbedarf gedeckt werden können. Diese Leistungskomponente gilt allein für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
  • für Schüler, die eine Lernförderung benötigen, werden die ortsüblichen Kosten übernommen. Diese wird auch dann geleistet, wenn die Versetzung nicht unmittelbar gefährdet ist
  • Übernahme der Kosten für das gemeinschaftliche Schul- oder Kitamittagessen. Diese Leistung erhalten Schüler bzw. deren Eltern, die Leistungen aus dem SGB II, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen
  • Kosten für die Schülerbeförderung werden übernommen, sofern die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und keine Kostenübernahme durch andere Träger erfolgt

Mehrbedarf

Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, können werdende Mütter, Alleinerziehende, Personen mit Behinderung und Menschen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, einen Anspruch auf einen Mehrbedarf, der nicht durch die Regelleistung abgedeckt ist, geltend machen. Der Mehrbedarf wird zusätzlich zum Regelsatz bezahlt und orientiert sich an dessen Höhe. Die Summe des Mehrbedarfs darf die Höhe des jeweiligen Regelsatzes nicht überschreiten.

  • Schwangere können ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % des ihnen zustehenden Regelbedarfs geltend machen
  • Alleinerziehende, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, können einen Mehrbedarf in Höhe von 36 % der Regelleistung beanspruchen. Eine Erhöhung von 12 % des maßgeblichen Bedarfs für jedes Kind, höchstens jedoch in Höhe von 60 % des jeweiligen Regelbedarfs können Alleinerziehende erhalten, wenn sie mit mehr als 3 Kindern zusammenleben
  • erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben erhalten oder nicht erwerbsfähige Menschen mit Behinderung, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Eingliederungshilfe bekommen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf von 35 %
  • nicht erwerbsfähige, voll erwerbsgeminderte Personen, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben und Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind, können einen Mehrbedarf von 17 % des maßgeblichen Regelsatzes geltend machen, sonfern sie nicht bereits einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % für die Eingliederungshilfe beanspruchen
  • Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in angemessener Höhe
  • im Einzelfall können Leistungsberechtigte, die einen laufenden, besonders hohen, deutlich vom Durchschnitt abweichenden Bedarf haben, der nicht durch Zuwendungen Dritter oder durch Einsparmöglichkeiten des Leistungsbeziehers gedeckt werden kann, einen Mehrbedarf beanspruchen

Sachleistungen

Sachleistungen werden beispielsweise als Gutscheine für Möbel, Kleidungsstücke oder Lebensmittel gewährt. Gutscheine können ausgestellt werden, wenn der Leistungsberechtigte ein unwirtschaftliches Verhalten gezeigt oder seine Pflicht zur Mitwirkung verletzt hat.

Dienstleistungen

Bei Dienstleistungen in Form von Beratungs-, Vermittlungs- und Unterstützungsleistungen erhält jeder Leistungsberechtigte einen persönlichen Ansprechpartner, mit dessen Hilfe eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erreicht werden soll. Gemeinsam wird eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ab 01.07.23 ein Kooperationsvertrag erstellt, in der alle Rechte und Pflichten des Leistungsberechtigten fixiert sind.

Ergänzende Leistungen

Bei Bedarf können psychosoziale Betreuung oder Schuldner- und Suchtberatung als ergänzende Maßnahmen angeboten werden. Auch Leistungen für die Betreuung minderjähriger Kinder mit Behinderung oder Leistungen zur häuslichen Pflege von Angehörigen können übernommen werden, wobei hierauf grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht.

Welche Maßnahmen im Einzelnen in Frage kommen, wird in der Eingliederungsvereinbarung fixiert.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Zuständig für die Leistungserbringung sind die örtliche Agentur für Arbeit und die jeweilige Kommune. In der Regel arbeiten beide Einrichtungen im örtlichen Jobcenter zusammen und sind Ansprechpartner für die Leistungsberechtigten.

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