Zuletzt aktualisiert am 31. März 2022
Leistungen zur Rehabilitation
Leistungen zur Rehabilitation sind vor allem für Menschen mit Behinderung, von Behinderung bedrohte und chronisch kranke Menschen besonders bedeutend. Die Maßnahmen haben u.a. zum Ziel, die Gesundheit der Betroffenen wiederherzustellen, sie wieder in ihren Arbeitsalltag einzugliedern sowie allgemein eine bestmögliche Teilhabe für Menschen mit Beeinträchtigung zu gewährleisten.
Leitend für den Reha-Prozess sind die Grundsätze „Reha vor Rente“ sowie „Reha vor Pflege“.
Dabei werden 5 Arten von Rehabilitationsmaßnahmen unterschieden:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff. SGB IX – z. B. Anschlussheilbehandlung, stufenweise Wiedereingliederung)
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff. SGB IX)
- Unterhaltsichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 64 ff. SGB IX – z. B. Übergangsgeld)
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 75 SGB IX)
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§§ 76 ff. SGB IX)
Kostenträger
Gesetzliche Krankenkassen sind Träger medizinischer Reha-Leistungen, wenn diese erforderlich sind, um die Gesundheit der Patienten wiederherzustellen oder zu erhalten.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist zuständig für die medizinische Reha sowie berufliche Teilhabe ihrer Versicherten, wenn deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits eingeschränkt ist. Dadurch soll die verminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert, wiederhergestellt bzw. eine Verschlechterung verhindert werden.
Die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) übernimmt medizinische, berufliche, soziale oder auf Bildung abzielende Reha-Leistungen für Personen, die infolge einer Berufskrankheit, eines Wegeunfalls oder eines Arbeitsunfalls beeinträchtigt und rehabilitationsbedürftig sind.
Die Bundesagentur für Arbeit ist nur dann Träger für berufliche Reha, wenn kein anderer Leistungsträger zuständig ist.
Träger der Eingliederungshilfe übernehmen besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen nach dem Eingliederungshilferecht (SGB IX).
In die berufliche Rehabilitation von Menschen mit Schwerbehinderung sind auch die Integrationsämter mit ihren Leistungen zur Prävention und Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben eingebunden.
Wenn kein anderer Träger zuständig ist, erbringt die Kinder- und Jugendhilfe mit ihren örtlichen Jugendämtern als Rehabilitationsträger auch medizinische, schulische, berufliche und soziale Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderung.
Träger des Sozialen Entschädigungsrechts sind zuständig für Opfer von Gewalttaten, Kriegsopfer und deren Hinterbliebene. Sie übernehmen für Personen, die einen Leistungsanspruch auf soziale Entschädigung haben, Reha-Leistungen aus allen Bereichen.
Welcher Kostenträger für welche Rehabilitationsmaßnahme zuständig ist, hängt von verschiedenen Faktoren wie der beruflichen Situation der Betroffenen und der Ursache der Erkrankung ab. Grundsätzlich haben Sozialversicherungsleistungen stets Vorrang vor steuerfinanzierten Leistungen. Grundsicherungs- und Sozialhilfeleistungen werden immer nachrangig gewährt.
Schematische Übersicht der generellen Zuständigkeiten der Leistungsträger
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Leistungen zur medizinischen Rehabilitation |
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben |
Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen |
Leistungen zur sozialen Teilhabe |
Leistungen zur Teilhabe an Bildung |
Gesetzliche Krankenversicherung |
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Gesetzliche Rentenversicherung |
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Gesetzliche Unfallversicherung |
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Bundesagentur für Arbeit |
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Kinder- und Jugendhilfe |
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Eingliederungshilfe |
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Integrationsamt |
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Träger d. Sozialen Entschädigungsrechts |
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Zuständigkeitsklärung
Da für die individuellen Rehabilitationsleistungen mehrere Träger in Frage kommen können, gilt es die genaue Zuständigkeit zu klären. Mit der Einführung der „leistenden Träger“ durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) (§§ 14 ff. SGB IX) wurden die Träger zur engeren Kooperation untereinander verpflichtet.
Geht ein Reha-Antrag bei einem der Leistungsträger ein, muss dieser prüfen, ob er für die beantragten Leistungen oder einen Teil derselben zuständig ist. Besteht keine Zuständigkeit, kann der Antrag innerhalb von 14 Tagen an den voraussichtlich zuständigen Träger weitergeleitet werden. Dieser zweite Träger wird dadurch zuständig. Leitet der erstangegangene Träger den Antrag nicht innerhalb der Frist weiter, wird er automatisch leistender Reha-Träger.
Der leistende Träger ist dann verantwortlich für die Begleitung der Leistungsberechtigten durch den gesamten Reha-Prozess sowie für die Teilhabeplanung (§§ 19 ff SGB IX). Dabei werden die individuellen Bedarfe ermittelt und die Leistungserbringung koordiniert.
Anlaufstellen und weitere Informationsquellen
Betroffene können sich bei den folgenden Einrichtungen über Rehabilitations-Möglichkeiten informieren:
Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe:
https://www.ansprechstellen.de/suche.html
Beratungsangebote der Rehabilitationsträger und Integrationsämter:
https://www.bar-frankfurt.de/service/datenbanken-verzeichnisse/adressenverzeichnis.html
Beratungsangebote der Träger der Deutschen Rentenversicherung:
Ansprechstellen und Rehaberatung:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Warum-Reha/reha_beratungsdienst.html?https=1
Beratungsangebot der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung:
https://www.teilhabeberatung.de/
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e. V. liefert in ihrer gemeinsamen Empfehlung "Reha Prozess" Informationen zur Zuständigkeitsklärung, zur Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs, zur Teilhabeplanung sowie zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe:
https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/_publikationen/reha_vereinbarungen/pdfs/GEReha-Prozess.BF01.pdf