Zuletzt aktualisiert am 18. November 2022

Medizinische Rehabilitation

(§ 40 SGB V, §§ 15 SGB VI, §§ 33 SGB VII, §§ 42 ff. SGB IX)

Eine medizinische Rehabilitation gilt als Leistung zur Teilhabe und hat zum Ziel, die Gesundheit eines Patienten wiederherzustellen. So sollen chronische Erkrankungen sowie drohende oder bereits eingetretene Behinderungen abgewendet, beseitigt, gemindert bzw. ausgeglichen werden. Gemäß den Grundsätzen "Reha vor Rente" und "Reha vor Pflege" sollen zudem Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit vermieden, überwunden bzw. gemindert werden.

Durch individuelle Rehabilitationsziele werden die Patienten zu einem selbstbestimmten Umgang mit den Auswirkungen ihrer Krankheit oder Behinderung befähigt. Die medizinische Rehabilitation wird von qualifizierten Einrichtungen mit indikationsspezifischen Konzepten ambulant oder stationär erbracht. Dabei steht ein ganzheitlicher Ansatz im Fokus, wonach neben den unterschiedlichen Therapieansätzen auch ein allgemein gesundheitsförderliches Verhalten erarbeitet wird (z. B. bei Bewegungsmangel, Suchtverhalten oder Belastungen am Arbeitsplatz).

Neben krankheitsbezogenen Rehabilitationen wie der onkologischen oder krankheitsübergreifenden Rehabilitation (z. B. die Geriatrische Rehabilitation), werden beispielsweise spezielle Rehabilitationsangebote für Eltern (Mutter-/Vater-Kind-Rehabilitationen) angeboten.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Verordnung einer medizinischen Rehabilitation sind:

  • die Rehabilitationsbedürftigkeit, d. h. aufgrund der Erkrankung liegen alltagsrelevante Beeinträchtigungen der Aktivität vor bzw. eine Beeinträchtigung der Teilhabe ist bedroht oder besteht bereits, sodass eine medizinische Reha erforderlich ist
  • die Rehabilitationsfähigkeit, d. h. der Patient besitzt aufgrund seiner somatischen und psychischen Verfassung die für die Durchführung und Mitwirkung erforderliche Motivation und Belastbarkeit
  • eine positive Rehabilitationsprognose, d. h. mit Wahrscheinlichkeit kann der Erfolg der medizinischen Reha angenommen werden bzw. die Reha-Ziele können in dem notwendigen Zeitraum auch erreicht werden

Zudem muss die medizinische Reha von einem Arzt verordnet, beim zuständigen Rehabilitationsträger beantragt und anschließend von diesem genehmigt werden.

Leistungen

Die Behandlungselemente unterscheiden sich je nach Indikation. Abhängig vom Ausmaß der Beeinträchtigungen werden sie als Gruppenangebot und Einzeltherapie erbracht. Die Leistungen einer medizinischen Rehabilitation umfassen im Rahmen einer Komplexleistung insbesondere:

  • ärztliche Heilbehandlung
  • Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder (im Rahmen der Kinderrehabilitation nach § 15a SGB VI)
  • Arznei- und Verbandmittel
  • Hilfsmittel
  • Heilmittel inkl. physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie
  • Psychotherapie
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie

Dazu gehören auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, wenn diese erforderlich sind, um die Ziele der Rehabilitation zu erreichen. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Aktivierung von Selbsthilfepotentialen
  • Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung
  • Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz (Kommunikationstraining, Training zum Verhalten in Krisensituationen)
  • Training lebenspraktischer Fähigkeiten

Dabei werden folgende Therapieformen angewendet:

  • ärztlich-medizinische Therapie
  • Arbeitstherapie und Belastungserprobung
  • Diätberatung/Ernährungsberatung
  • Entspannungstherapien
  • Ergotherapie
  • Kunst- und Musiktherapie
  • Logopädie
  • medizinische Trainingstherapie
  • Physiotherapie
  • Physikalische Therapie
  • Psychotherapie
  • Raucherentwöhnung
  • Sporttherapie

Verlauf

Im Normalfall findet eine medizinische Reha-Maßnahme im Anschluss an die medizinische Erstversorgung statt. Ob eine Rehabilitation stationär oder ambulant erfolgt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z. B. dem Schweregrad der Erkrankung, der Motivation des Betroffenen, seiner individuellen Lebenssituation oder wie selbstständig der Alltag gemeistert werden kann. Wenn möglich, wird eine ambulante Maßnahme einer stationären vorgezogen, nach dem Grundsatz: ambulant vor stationär.

Dauer

Die Regeldauer einer ambulanten Reha-Maßnahme ist auf 20 Behandlungstage festgesetzt,
die einer stationären auf längstens 3 Wochen. 

Die Dauer wird im Einzelfall durch den Kostenträger festgelegt. Unter Umständen wird ein längerer Zeitraum schon vor Beginn der Rehabilitation oder während ihres Verlaufs vereinbart.

Unterbrechung der Rehamaßnahme

Liegen gewichtige Gründe vor, kann die laufende Rehamaßnahme auf Antrag (Reisetage eingeschlossen) unterbrochen werden. Bei einer Unterbrechung aus persönlichen Gründen (z. B. Tod/Beerdigung eines Angehörigen) werden maximal 3 Tage gewährt. Muss man sich aufgrund einer hinzugetretenen anderen Erkrankung stationär in ein Krankenhaus begeben, kann die Reha für maximal 14 Tage unterbrochen werden.

Längere Abwesenheiten werden als Abbruch der Rehamaßnahme gewertet.  

Wartezeiten

Eine weitere ambulante oder stationäre medizinische Rehabilitation kann erst nach Ablauf einer
4 Jahres Frist verordnet werden. Ausnahme: Die Reha ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.

Antragstellung

Für eine medizinische Rehabilitation müssen Betroffene einen Antrag stellen, der genehmigt werden muss. Bei welchem Leistungsträger der Antrag gestellt wird, ist zunächst unerheblich. Erst nach Eingang des Rehabilitationsantrags, klären die Kostenträger die Zuständigkeit untereinander ab. Soweit erforderlich wird der Antrag binnen 14 Tagen an den zuständigen Kostenträger weitergereicht. Geschieht dies nicht, ist der Leistungsträger, bei dem der Antrag erstmalig eingeht, automatisch zuständig (siehe auch: Medizinische Rehabilitation - Fristen).

Kostenträger

Für eine medizinische Rehabilitation kommen verschiedene Leistungsträger in Betracht. Welcher Träger in welchem Fall zuständig ist, wird individuell ermittelt und hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Hierbei spielen z. B. die berufliche Situation des Betroffenen und die Ursache der Erkrankung eine Rolle.

Leistet die gesetzliche Krankenversicherung, zielt die medizinische Rehabilitation darauf ab, eine Verschlimmerung oder Chronifizierung der Erkrankung zu vermeiden und eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern oder auszugleichen.

Leistet die gesetzliche Rentenversicherung, zielt die medizinische Rehabilitation darauf ab, die Folgen einer Krankheit oder Behinderung für die Erwerbsfähigkeit der Versicherten zu mindern/zu überwinden. Betroffene sollen möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereingegliedert werden, um das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern.

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Kosten einer Rehabilitation, wenn diese aufgrund eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit erfolgen muss. Versicherte sollen möglichst auf Dauer beruflich und sozial (wieder) eingegliedert werden.

Unter bestimmten Umständen können auch Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe, der Hauptfürsorgestellen oder der Sozialhilfe zum Kostenträger werden.

Wichtig: Patienten müssen vor allem bei der gesetzlichen Rentenversicherung weitere sozialversicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen, damit diese als Kostenträger in Frage kommt (Siehe auch: Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung).

Finanzielle Leistungen

Der Rehabilitationsträger übernimmt die Sachleistungen der Rehabilitation wie Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung sowie die therapeutischen und medizinischen Anwendungen. Entfällt während der Reha-Maßnahme das Arbeitseinkommen und besteht kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung, so gewährt der Reha-Träger auch finanzielle Unterstützung im Sinne von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld oder Übergangsgeld (je nach Leistungsträger).

Bei Bedarf werden unter Umständen folgende Leistungen gewährt:

  • Reisekosten: entstehen Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der Rehabilitationseinrichtung, können Betroffene diese gegenüber dem Kostenträger geltend machen. Dies gilt sowohl für ambulante als auch stationäre Rehabilitationsmaßnahmen. Grundlage der Kalkulation sind die Tarife der öffentlichen Verkehrsmittel
  • Haushaltshilfe/Kinderbetreuung: Patienten können beim Leistungsträger eine Haushaltshilfe bzw. eine Kinderbetreuung beantragen, wenn sie für die medizinische Rehabilitation stationär untergebracht sind und ihr Kind nicht versorgt werden kann. Das Kind muss dazu unter 12 Jahre alt oder behindert sein. Ist das Kind schon älter, können evtl. die Kosten für eine Kinderbetreuung übernommen werden
  • Kosten für eine Begleitperson: sofern sie medizinisch oder therapeutisch notwendig ist

Zuzahlung

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen bei einer stationären oder ambulanten medizinischen Reha-Maßnahme der Krankenversicherung bzw. einer stationären medizinischen Reha-Maßnahme der Rentenversicherung in der Regel 10 € pro Tag zuzahlen. Die Dauer der Zuzahlung hängt von dem Leistungsträger, der Art und Dauer der Maßnahme sowie von weiteren Zuzahlungen, die im selben Kalenderjahr getätigt wurden, ab. Nähere Informationen unter Zuzahlungen zur Krankenversicherung sowie Zuzahlungen bei Leistungen der Rentenversicherung. Rehabilitationsmaßnahmen und Anschlussheilbehandlungen der Unfallversicherung sind zuzahlungsfrei.

Die Zuzahlungsdauer ist im Falle der Zuständigkeit der Krankenversicherung zeitlich unbegrenzt und liegt bei Zuständigkeit der Rentenversicherung in der Regel bei maximal 42 Tagen. Bei einer Anschlussrehabilitation der Rentenversicherung beläuft sich die Zuzahlungsdauer auf maximal 14 Tage.

Unter Umständen kann auch eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Ein individuelles Beratungsangebot (z. B. welcher Rehabilitationsträger zuständig ist oder welche individuellen Möglichkeiten der Teilhabe existieren) bieten zahlreiche Beratungsstellen vor Ort an.

Beratungsangebote der Rehabilitationsträger und Integrationsämter (insbesondere bei Fragen zur Rehabilitation im Bereich der Krankenversicherung, Unfallversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und dem Jobcenter):

www.bar-frankfurt.de/service/datenbanken-verzeichnisse/adressenverzeichnis.html

Beratungsangebote der Träger der Deutschen Rentenversicherung:

www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/beratung-und-kontakt_node.html

Beratungsangebot der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB). Dabei erfolgt die Beratung von Betroffenen, die selbst mit einer Behinderung leben, für Betroffene:

www.teilhabeberatung.de/

 

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